für Rechtswissenschaf t herausgegeben d o i i 8 e r j u r i s t i s c h e n F a c u l t i i t der n i v e r s i t ä t D o r p a t . Neunter Jahrgang. (Ut- Pyt zoj z /' . \ I, . . : ,r , < f - Dorpat. T- >./ B e r i n g v o n C . M a t t i e s e n . (Leipzig: K. F. Köhler.> 1889. Im Namen der Jnristen-gacultät der Universität Dcrpat herausgegeben. Dorp>Zt, den 9. Hiat 1889 9ir. 95. S'ecnti: Dr. (£. Erdm.ittn. W- , ^ l^ Hitukogi •s—„ J m f I n h a l t . Seite. 1. Die rechtliche Stellung des jedesmaligen Fideicommißbesitzers zu der Kaufschillingsrestsorderung für das verkaufte Fideicommißgesinde und die Grenzen der sideicommißcuratorischen Befugnisse des Kurlän- dischen Ritterschastscomites bezüglich einer solchen Kaufschillings- r e s t f o r d e r u n g . V o n O b e r h o f g e r i c h t s a d v o c a t F e r d i n a n d S e r a - p h i m in Mitau 1 IL Zur Anwendung des verwandtschaftlichen Näherrechts und des Ein- lösungsrechts bei notwendigen Versteigerungen von Immobilien nach heutigem Livländischen Stadtrecht. Von Cand. juris Max Ruetz 29 LU. Das Ausscheiden des Wittwentheils aus dem Vermögen des Schwiegervaters bei dessen Lebzeiten. Eine Frage aus dem russi- scheu Civilrecht. Von Dr. juris S. Horowitz 59 IV. Die Stellung des Provincialgesetzbuchs zur Lehre vom Depositum, insbesondere zu der Frage vom Uebergcmge desselben in den Dar- l e h u s - u n d L e i h - V e r t r a g . V o n C a n d . j u r i s F . B a r o n S ch o u I z - A s ch e r a d e n 91 V. Die Ehrverletzung nach dem Entwurf der Redaktionskommission des neuen Strafgesetzbuchs für Rußland. Von Cand. jur. Ernst v o n S a m s o n - Hi m m el s t j e r n a 1 3 6 VI. Das Strafrecht der livländischen Ritterrechte. Von Cand. jur. H . v . F r e y m a n n 2 0 1 Die rechtliche Stellung des jedesmaligen Fiöei- eommißbesitzers zu derKausschillingsrestsoröernng für das verkaufte Fideicommißgesinde und die Grenzen der fideicoinmißenratorische» Befugnisse des Knrländischen Ritterschastscomites bezüglich einer solche» Kanfschillingsrestforderuiig von Oberhofgerichtsadvocat Ferdinand Seraphin? in Mitau. § 1. Die durch den Ufas des dirigirenden Senats vom 15. Jnni 1870 sub 2U010 veröffentlichten, Allerhöchst bestätigten, siegeln über den Verkauf der Banerpachtgesinde ans Fideicommiß- gutem des Knrländifchen Gouvernements bestimmen, daß der ans dein Verkaufe solcher Banerpachtgesinde gewonnene Erlös, a l s d a s f ü r d a s v e r k a u f t e F i d e i c o m m i ß g e s i n d e e r l a n g t e A e q n i - V a l e I i t , a l s F i d e i c o m m i ß c a p i t a l , i m I n t e r e s s e d e s Fi d ei c o m m i s f e s e n t w e d e r z n m A n k a u f e e i n e s a n d e r n L a n d g n t e s , a u f w e l c h e s di e Fi d e i c o m m i ß - q n a 1 i t a t ü b e r t r a g e n w i r b o d e r a b e r , bi s d i e s g e s c h e h e n k a n n o d e r g e s c h e h e n , z n m A n k a u f f i - c h e r e r z i n s t r a g e n d e r Pa p i e r e v e r w e n d e t w e r d e n s o l l e 1) Punkt 2 Der Allerhöchst bestätigten Siegeln. Zeitschrift f. Rechtswifs, Jg. IX, H. 1. I Sowohl die Veräußerung der Fideicommißgesinde, als auch die Anlage des Erlöses für dieselben, ist aber dem Fideicommiß- bescher nur mit Zustimmung des Kurländischen Ritterschafts- comitks, welchem die Ueberwachnug der Integrität der adligen Fideicommisse auferlegt worden, gestattet2). Mit Rücksicht auf diese dem Ritterschaftscomite überwiesene Ueberwachnug der Integrität des adligen Fideicommisses ist in den gedachten Allerhöchst bestätigten Regeln Folgendes ange­ ordnet: a) der über den Verkauf eines Fideicommißgesindes abge­ schlossene Contract darf nicht eher von der zuständigen Gerichtsbehörde corroborirt und ingrossirt werden, bevor nicht die Zustimmung des Ritterschastscomites zum Ab- schlusse solchen Contracts nachgewiesen worden^), b) die für das verkaufte Fideicommißgesinde zu leistenden Zahlungen sind an den Ritterschaftscomitv zu entrichten u n d n u r , w e n n s i e a n d i e s e n g e l e i s t e t s i n d , a l s r e c h t s g ü l t i g e z u e r a c h t e n 4 ) , c) der Ritterschaftscomits hat für die sichere Aufbewahrung des Fideicommißcapitals zu sorgen und über den Bestand dieses Kapitals dem betreffenden Fideicommißbesitzer halb- jährig Rechnung abzulegen5), d) auf das mit dem Fideicommißcapital erstandene Landgut geht die Fideicommißqnalität über und die auf dieser G r u n d l a g e s t a t t g e h a b t e V e r w a n d l u n g d e s L a n d - g u t e s , w e l c h e s m i t d e m F i d e i c o m m i ß c a p i t a l e a n g e k a u f t w o r d e n u n d d a m i t Z u b e h ö r d e s j e n i g e n F i d e i c o m m i s s e s g e w o r d e n , z u w e l c h e m d a s z u m A n k a u f e j e n e s G u t e s v e r w e n d e t e C a p i - 2) Punkt 3 1. c. 3) Punkt 4 1. c. 4) Punkt 5 1. c. 5) Punkt ß 1. c. 3 teil gehörte, in ein adliges Fideicommiß, ist gleichzeitig mit der Jngrofsation des Kanfbriefes dnrch die zuständige B e h ö r d e i n d e n H y p o t h e k e n b ü c h e r n , a n s d e s f al ls i g e n A n t r a g d e s Fi d ei c o r n r n iß b e s i t z e r s u n d d e s R i 11 e r s ch a f t s c o rn i t 6 s, zu vermerken 6), e) dem Fideicommißbesitzer steht das Recht zu, demjenigen Betrage, welchen er aus eignen Mitteln—, also aus seinem Allodialvermögeu, — außer dem Fideicommißcapitale zum Ankaufe des Landgutes verwandt, den Charakter des A n t r i1 1 s p r e i s e s des Fideicommisses, über welchen Hinv i n g m a n n , Band II Nr. 278. 6) Art. 187, 191, 192, 1870, 1874, Zwi n g man n , B a n d III Nr. 319, den angezogenen Bescheid d. d. 11. Dccember 1884 Nr. 481 (siehe Nota 4 dieses §) Art. XIX der Einleitung zum Theil Iii des Provinzial- rechts. 7) Art. 173, 1873. 8) Art. 1872. 44 (Art. 1705) — wird ein Einlösungsrecht nicht zugestanden wer- den dürfen, da der im § 5 angegebene Zweck des Rechts bei diesen Erbschaftsanwärtern nicht in Frage kommen kann. Gleichwie bei der Erblosuug der nähere Verwandte den entfernteren ausschließt^), so kann auch der in einer späteren Classe zur Erbfolge Berufene ein Einlösungsrecht nicht geltend machen, wenn der in einer früheren Classe Erbende ein solches ausübt. Die für das verwandtschaftliche Näherrecht geltenden Be- stimmungen, daß es für die Berechtignng des betreffenden Re- trahenten nicht darauf ankommt, ob das zn retrahirende Jmmo- bil von der väterlichen oder mütterlichen Seite herstammt10), sowie, daß, falls der nächste Blutsverwandte dem Näherrecht ausdrücklich oder stillschweigend entsagt oder dessen Anmeldung während der gesetzlichen Verjährungsfrist versäumt hat, die ent­ fernteren Verwandten den Retract nicht geltend machen dürfen n), wie ferner, daß das männliche Geschlecht bei der Erblosung keine Art Vorzug vor dem weiblichen hat 12J und schließlich, daß unter Brüdern und Schwestern, welche gleichzeitig den Retract geltend machen, diejenigen nachstehen, welche durch gänzliche Absonderung mit ihrem Erbtheil abgefunden sind13), sind analog auf das Eiulösungsrecht auszudehnen. Desgleichen wird beim Einlösungsrecht die Bestimmung analoge Anwendnng finden, daß unter mehreren Brüdern oder Schwestern, welche gleichzeitig das Näherrecht anmelden, das höhere Lebensalter entscheidet, so daß der ältere Bruder oder die ältere Schwester dem jüngeren Bruder oder der jüngeren Schwester vorgeht und daß unter anderen gleich nahen Ver- wandten über den Vorzug geloost werden muß H). 9) Art. 1661. 10) Art. 1663. 11) Art. 1664. 12) Arf. 1665. 13) Art. 1667. 14) Art. 1668. 45 Eine bemerkenswerthe Interpretation des Ausdrucks „gleich- zeitig" im vorstehend angezogenen Art. 1668 giebt der uach folgende Passns des Reluitiousbescheides der I. Section des Rigaschen Laudvogteigerichts d. d. 10. Mai 1884 Nr. 182. Derselbe lautet: „Der Art. 1683 setzt fest, daß, „wenn mehrere aus dem- selbeu Grunde zum Retract Beredstigte ihr Recht ausübeu wollen", „derjenige unter ihnen, welcher sein Näherrecht zuerst anmeldet, den std) später Meldenden" ausschließe. Diese Bestimmung greift aber uad) dem ausdrücklickien Wortlaut des Gesetzes nur Platz, wenn „ferner von ihnen ein vorzügliches Recht iu Anspruch nehmen kann" uud rücksichtlid) dieses Zwischensatzes wird sowohl im Text (mit der Wendung „wie zum Beispiel bei der Erblosuug der mäunlidje vor dem weiblichen Verwandten") als auch im Allegat („S. überhaupt k.") it. A. auch aus den Art. 1668 erwiesen. Der Art. 1683 besagt hiernach, daß das im Art. 1668 behandelte Vorzugsrecht bei der Erblosuug durch die zeit- lid)e Prävention in der Näherrechtsausübung nid)t beein­ trächtigt werde. Hält man dieses Ergebuiß zusammen mit der Wortsassuug des Art. 1668: „Unter mehreren Brüdern — welche gleichzeitig das Nä- „herred)t anmelden, entscheidet — das höhere Lebensalter, „so daß der ältere dem jüngeren — vorgeht" — — — so kommt man mit Notwendigkeit zn dem Schluß, daß mit dem Worte „gleichzeitig" int Art. 1668 eben nur die thatsad)lid)e Concurreuz vou Näherrechtsansprüd)en gemeint ist, ittdst aber eine Regel festgesetzt ist für den Fall, daß Brüder die zur Ausübung des Retracts erforderlichen Rechtshandlungen genan im selben Zeitpunkte („ganz gleid)- zeitig", wie es im Art. 1684 heißt) vornehmen" Es folgt aus Vorstehendem, daß innerhalb der Näherred)ts- 46 bezw. Einlösungsfrist dem älteren Bruder oder der älteren Schwester der Vorzug vor den jüngeren Geschwistern gebührt, ohue Rücksicht darauf, wer von ihnen zuerst Schritte zur Gel- teudmachung des Rechts gethan hat15). Auch die Bestimmungen, daß, wenn der nächste gesetzliche Erbe durch eigene Entsagung oder auch irgend einem anderen gesetzlichen Grunde von der Nachfolge in des Erblassers Nachlaß ausgeschlossen wird, er dadurch nicht das ihm zustehende Näher- recht verliert16), sowie daß für Minderjährige deren Vormünder das Näherrecht ausüben können haben beim Einlösungsrecht ihre bezügliche Berechtigung. Nicht anwendbar ist aber beim Einlösungsrecht die Be- stimmnng, daß es genügt, wenn derjenige, der den Retract aus- üben will, zur Zeit der Veräußerung des zu retrahireudeu Im- mobils wenn auch nur als Embryo gelebt hat18), da das Re- luitiousrecht bei der Versteigerung bewahrt werden muß. § 8 . Wir gelangen nunmehr zu dem Theil unserer vergleichen­ den Darstellung, welcher die die Ausübung des verwandt - schaftlichen Näherrechts und des den nächsten Erben des Schuld- uers zustehenden Einlösungsrechts bei Zwangsversteigerungen von Immobilien behandelnden Bestimmungen der Codification zum Gegenstande hat. Die für die Geltendmachung der erwähnten Rechte vom Gesetz vorgeschriebene Form erscheint bei flüchtiger Vergleichung in mancher Hinsicht verschiedenartig, bei näherer Beprüfung der betreffenden Gesetzesbestimmungen werden wir jedoch erkennen, daß dieselbe eine bei beiden Rechtsinstituten im Wesentlichen übereinstimmende ist. 15) S. auch Zwingmann Bd. IV Nr. 522. 16) Art. 1669. 17) Art. 1670. 18) Art. 1673. 47 In Anbetracht der Dürftigkeit der im Art. 3965 1. c. ent­ haltenen Bestimmungen werden auch hier bei dem Eiulösuugs­ recht vielfach uäherrechtliche Normen analog in Anwenduug zu bringen sein. Was zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Aus- Übung der beiden Rechte anlangt, so sind diese in der rechtlichen Natur uud im Wesen der letzteren gegeben und daher die gleichen. Beide Rechtsinstitute habeu eine entgeltliche Veräußerung ') des zu retrahirenden resp. zu reluireuden Jmmobils zur Voraus­ setzung uud zwar muß die Veräußerung durch Abschluß des Ver- äußeruugsvertrages, wie Solches bei der Versteigerung durch Er- theiluug des Zuschlages geschieht, vollzogen fein2). Für das Näherrecht bestimmt sodann das Gesetz, daß eine Uebergabe des veräußerten Jmmobils an den Erwerber vor der Ansübuug des Rechts nicht erforderlich sei3) und erklärt weiter, daß eine Eintragung des Erwerbgruudes in die Gruud- uud Hypothekenbücher die Ausübung des Retmets nicht hindere ^). Die Frage, ob vorstehende Rechtsregeln auch auf das Eiu- lösungsrecht der nächsten Erben des Schuldners auzuweuden sind, muß im Hinblick ans die Gleichheit der Rechtsgrundlagen bei­ der Institute uud das Übereinstimmende im Wesen derselben wohl bejaht werden5). Als eine nicht zu übersehende Abweichung bei der Ausübung der in Rede stehenden Rechte tritt nns die dein Näherrecht unbekannte, vom Gesetz aber bei dem Einlösnugsrecht ausdrücklich geforderte vorgängige Bewahruug dieses Rechts bei Gericht6) entgegen. Allein diese Abweichung ist von keiner Bedeutuug, da 1) Art. 1618, 1620, 1653, 3965. 2) Art. 1621, 3944, 3963. 3) Art. 1621. 4) Art. 1622. 5) Adjudicationsbescheid der I. Sectio» des Rigaschen Landvogteige- richts d. d. 3. November 1884 Nr. 432. 6) Art. 3065. 48 rechtliche Wirkungen an die Verlautbarung der Rechtsbe- Währung nicht wohl geknüpft werden können. Die in der Praxis vielfach auftretende Anschauung, als habe die Bewahrung des Einlösungsrechts vor der Versteigerung die Wirkung, daß das dem Meistbieter zugeschlagene Immobil vor Ablauf der sechswöchentlichen Einlösungsfrist weder dem letzteren übergeben noch demselben zum Eigenthum adjudicirt werden dürfe, entbehrt wohl der rechtlichen Grundlage, da die nächsten Erben des Schuldners, denen ja am zu versteigernden Immobil noch gar keine Rechte zustehen, zu dem eventuellen Meistbieter, wenn sie nicht Gläubiger des Subhastateu sind, noch in gar kein Rechtsverhältniß zu treten vermögen. Erst durch den Zuschlag wird ein Rechtszustand geschaffen, aus welchem für sie ein Recht und für den Meistbieter eine Verpflichtung entsteht — nämlich die, den die Meistbotssunnne und die Kosten erlegenden nächsten Erben des Schuldners in den durch den Zuschlag perfect gewordenen Kaufvertrag an seine, des Meist- bieters, Stelle eintreten zu lassen. Nicht eine rechtliche, wohl aber eine tatsächliche' Wirkung wird die Rechtsbewahrung insofern äußern, als der Meistbieter wohl nach ihrer Anmeldung, um Weiterungen zu vermeiden, von der ihm gewöhnlich gewährten Frist zur Berichtigung seines Meistbotschilliugs Gebrauch machen und die Adjudication des versteigerten Jmmobils nicht vor Ablauf der sechswöcheutlichen Einlösungsfrist beantragen wird. Die Wirkungen der Bewahrung des vom Schuldner selbst auszuübenden Einlösungsrechts sind oben bereits dargelegt wer* den s. § 2. Was ferner die Form der Geltendmachung der in Rede stehenden Rechte betrifft, so richtet der Retrahcnt, wie Solches aus der Natur dieses Rechts folgt, seinen Rechtsanspruch gegen den Meistbieter, als den Erwerber des versteigerten Jmmobils. Dieser Anspruch muß binnen 6 Wochen nach geschehener Im- 49 missio ex secundo decreto vom Erblosungsberecktigten verlaut- bart werden mtb betrifft die Heransgabe des versteigerten Jmmobils bezw. die Cession der durch den Zuschlag erworbenen Rechte. Der Retrahent hat gleich bei der Geltendmachung des Näherrechts dem Meistbieter die Summe Geldes, welche derselbe für das Immobil zu zahlen sich verpflichtet, nebst Kosten und dem Ersatz für etwaige Verwendungen nicht blos zu ver- sprechen oder durch Caution oder auf andere Weife sicherzustellen, sondern Baar anzubieten und, wenn jener das Geld nicht empfangen will, dasselbe gerichtlich zu deponiren. Widerspricht der Meistbieter dem Näherrechtsanspruch, so muß nach vorher­ gegangenem Proceßverfahren über die Rechtmäßigkeit des An spruchs richterlich erkannt werden 7). Beim Einlösungsrecht ist es zwar nicht vom Gefetz aus- gesprochen, daß der Reluent sich bei der Geltendmachung feines Anspruches gegen den Erwerber des versteigerten Jmmobils zu richten habe, vielmehr wirb man annehmen können, daß er blos die Meiftbotfutnme und die Kosten binnen sechs Wochen nach erfolgtem Zuschlage, wie Solches die Quelle des Art. 3965 1. c der § 10 Lib. II Cap. XXXII der Rigafcken Stadtrechte aus- drucklich vorschreibt, bei Gericht zu erlegen habe, allein als Nächstbetheiligter und eventueller Proeeßgegner stellt sich dem Reluenten doch auch immer nur der Meistbieter entgegen, deffen durch die Versteigerung erworbenes Recht beseitigt wird und der daher vor der gerichtlichen Anerkennung des ausgeübten Ein- löfuugsrechts gehört werden muß, Protesiirt der Meistbieter gegen die Ansprüche des Reluenten, so wird ein gleiches contradictorisches, eine richterliche Entscheidung provocirendes Verfahren nothwendig fein, wie beim Näherrecht und zwar wird auch hier der Meistbieter als der zur Herausgabe des Jmmobils bezw. zur Cession der erworbenen Rechte in Folge der Erwerbung 7) Art. 1623. 1632. 1636. 1648. 1653. Zeitschrift f. RechtSwiss, Jg. IX, H, i. 4 _ 50 _ des der Reluition unterliegenden Jmmobils Verpflichtete in der Parteirolle des Beklagten erscheinen. Eine, besondere Rechtsfolgen äußernde, Verschiedenheit zwischen den beiden Rechtsinftituten dürfte sonach auch hinsichtlich der Form ihrer Geltendmachung nicht zu constatiren sein. Da dem früher Ausgeführten zufolge der Uebergaug des Besitzes des versteigerten Jmmobils auf deu seinen Verpflichtungen nachgekommenen Meistbieter durch die vorgängige Bewahrung des Einlösungsrechts seitens der nächsten Erben des Schuldners nicht ausgeschlossen wird, so kann auch der reluirende Erbe, wie Solches beim Retract vom Gesetz vorgesehen ist8), in die Lage kommen, dem Meistbieter noch die auf das Immobil verwandten nothwendigen und nützlichen Jmpensen ersetzen zu müssen. Beim Einlösungsrecht des Schuldners kann es sich dagegen immer nur um die Meistbotsumme uud die Kosten der Ver­ steigerung handeln, da der Schuldner ja bis zum Ablauf der Eiillösungsfrist des Eigenthums an seinem Immobil nicht ver- lustig gehen soll und eine vorzeitige Besitzübertragung daher wohl nicht in Frage kommt. Dem reluirenben Erben wird wie dein Retrahenten das Recht zustehen, falls er selbst auf bem Immobil eine Schnld- forberung ruhen hat ober falls anbere Gläubiger, für bereu Forderungen das Immobil als Hypothek haftet, ihn als Schulbner anerkennen wollen, ben Betrag bieser Posten von ber zu entrichtenben Meistbotsumme nebst Kosten unb Verwendungen in Abzug zu bringen, nur muß die Zustimmung der betreffenden Gläubiger zu der beabsichtigten Meistbotsberichtignng binnen der sechswöchentlichen Retracts- bezw. Einlösungsfrist nachgewiesen werden9). Auch der reluirende Schuldner wird berechtigt fein, die­ jenigen Schuldposten, welche feine Gläubiger nach der Reluition 8) Art. 1623. 1630. 9) Art. 1624 Zwingmann Bd. III Nr. 319, 59b. VI Nr. 1003. 51 noch auf seinem Immobil ruhen lassen wollen, von der zu erlegenden Meistbotsumme unter derselben Bedingung wie beim Retract in Abzug zu bringen. Die Bestimmung, daß, wenn Jemand ein Immobil retrahirt, das vor verlautbartem Näherrechtsanspruch durch wiederholte Veräußerungen aus Hand in Hand zu verschiedenen Preisen gegangen ist, er — abgesehen von den Verwendungen und Kosten (Art. 1630) — nur den Preis zu erlegen hat, welcher bei der ersten Veräußerung entrichtet wurde 10), findet beim (Siitlöfungerecht analoge Anwendung. Für das Näherrecht bestimmt das Gefetz ferner, daß der Netraheut dasselbe keinem Dritten abtreten darf, sondern vielmehr verbunden ist, wenn der Gegner es verlangt, durch einen Eid zu bekräftigen, daß er den Retract nur für sich und zu seinem eigenen Besten ausübe n). Als Quelle zu dem vorstehenden Bestimmung enthaltenden Artikel des Provinzialgefetzbuchs ist wiederum der § 10 Lib. II Cap. XXXII der Rig. Stadtrechte allegirt, aus welchem, wie wir sahen, ja auch das Einlösuugsrecht hergeleitet ist. Trotzdem findet sich bei diesem keine Vorschrift über einen vom Reluenten zu leistenden Eid. Allein im Hinblick auf die Gefahr, daß das Einlösungs­ recht nicht zur Erreichung des allein vernünftigen Zweckes dieses Sonderrechts — Erhaltung des Immobiliarbesitzes bei ber Familie des Schuldners — benutzt weiten würde, sondern auch in der Weife mißbraucht werden könnte, daß der Reluent sein Recht nur ausübt, um auf Kosten des Meistbieters durch sofortige Weiterveräußeruug des relutrten Jmmobils au einen schon vor Ausübung des Rechts in Aussicht genommenen Käufer einen Geldgewinn zu erzielen, wird man annehmen können, daß sowohl vorn Schuldner wie von dessen nächsten Erben bei der Relui- 10) Art. 1628. 11) Art. 1631. ^ 4* '»xAtütUKög«, tionsansübung auf geguerifches Verlangen ein dem Retracteid nachzubildeuder Reluitionseid zu leisten fei,2). Seiner rechtlichen Natur nach wird der Retracteid im Gegensatz zu G e r b e r "), welcher in ihm einen Schiedseid erkennt, in dem bereits mehrfach angezogenen Bescheid der I. Section des Rig. Landvogteigerichts d. d. 11. December 1884 Nr. 481 als Calnmnieneid characterisirt, der ohne thatsächliche Begrüudung vom Beklagten dem Kläger auf gesetzlicher Grundlage ganz all- gemein eventuell auch dami noch abgefordert werden kann, wenn der vom Beklagten unternommene Beweis der auf die Behaup- tung des Naherrechtmißbrauchs sich stützeudeu, jedoch besonders zu begründendenden exceptio doli mißluugeu sei» sollte. Der angezogene Bescheid spricht hiermit aus, daß der Beklagte sich gegen einen Näherrechtsmißbrauch keineswegs n lt r durch die Absorderung des Retracteides zu schützen vermag, sondern, daß ihm vielmehr auch freistehen müsse, seine Behaup- tung über einen vorliegenden Näherrechtsmißbrauch, bevor er zum Retracteide greift, durch jedes zulässige processualische Be- Weismittel in Erweis zu stellen. Diese Rechtsanschannng ist am angegebenen Orte ausführlich begründet worden. § 9 . Die als Wirkungen des Näherrechts bezeichneten Be- stimmnngen des Provinzialgesetzbnchs, welche die Rechtsverhält- nisse zwischen dem Erwerber des Jmmobils und dem Retrahenten nach erfolgter Näherrechtsausübung regeln und sich auf die Tradition des retrahirten Jmmobils'), auf die Erstattung der 12) Zn einzelnen Urtheilen der Rigaschen Stadtgerichte wird die Verpflichtung des Reluenten zur Ableistung eines Reluitionseides nicht aner- fannt, siehe Bescheid des Rigaschen Waisengerichts d. d. 24. November 1883 Nr. 981 und Erkennt«iß der I. Section des Rigaschen Landvogteigerichts d. d. 11. October 1884 9tr. 398. 13) System dcs Deutschen Privatrechts § 176, Note 6. 1) Art. 1632. 53 erhobenen Früchteund den Ersatz der vorgefallenen Verschlech- tenmgeit3) sowie auf die Anerkennung von Belastungen^) und die Cession der ans dem Veräußernngsvertrage erworbenen Rechte5) beziehen, sind bei dem Einlösungsrecht der nächsten Erben des Schuldners analog in Anwendung zu bringen. Ein rechtliches Interesse des Versteigerers an der Person des Meistbieters läßt sich weder bei der Erblosnng noch beim Einlösnngsrecht constrniren. Des Veräußerers Interesse ist ein vermögensrechtliches und beschränkt sich auf den Empfang des gebotenen Geldes gegen Hingabe des Jmmobils. Zu dem Veräußerer tritt der Retrahent bezw. Relueut mir in dem Fall in ein rechtliches Verhältnis, wenn dem Meistbieter das versteigerte Immobil noch nicht übergeben worden ist und den Erstgenannten bei Ansübnug ihres resp. Rechts von dem Meistbieter daher auch nur das ihm gegenüber dem Veräußerer zustehende Forderuugsrecht auf Erfüllung des Kaufvertrages hat abgetreten werden können 6). Die verschiedenartige rechtliche Construction des Ein- lösnngsrechts des Schuldners einerseits und des seinen nächsten Erben zustehenden Einlösungsrechts sowie des verwandtschaftlichen Näherrechts bei Zwangsversteigerungen von Immobilien anderer­ seits äußert auch tu Bezug auf die au die Erfüllung der Ver- steigerungsbedinguugeu — Erleguug der Meistbotsumme uud der Kosteu — sonst geknüpften Rechtsfolgen eine verschiedene Wirkung. Bei Ausübung der Erblosung und des Eiulösuugsrechts der nächsten Erbeu Verdrängt, wie wir gesehen haben, der Re­ trahent bezw. Relueut den Meistbieter und tritt in dessen Rechte 2) Art. 1633. 3) Art. 1634. 4) Art. 1635. 5) Art. 1636. 6) Art. 1637. 54 ein. Der durch den Zuschlag perfect gewordene Kauf wird auf- recht erhalten und mit der Bezahlung der Meistbotsumme und der Kosten, sei es, daß dieselbe vor Ausübung des Einlösungsrechts oder Näherrechts durch den Meistbieter selbst oder daß sie durch den an seine Stelle getretenen reluirenben Erben bezw. Netra- hentett bewerkstelligt worden sei, erlöschen daher alle auf dem versteigerten Immobil lastenden Pfandrechte und Hypotheken, private sowohl als öffentliche, sofern dieselben vom Meistbieter oder den an seine Stelle getretenen Retrahenten bezw. Reluenten mit Zustimmung der betreffenden Gläubiger nicht ausdrücklich als eigene Schuld übernommen worden sind 7). Anders beim Einlösungsrecht des Schuldners. Durch dieses wird der durch die Ertheilung des Zuschlages als abge- schloffen anzusehende Kauf rückgängig gemacht und dem Schuld- ner verbleibt das Eigenthum an dem reluirten Immobil. Da aber der Eigenthnmstitel derselbe bleibt und nur die Ver- steigerung rückgängig gemacht wird, so bleiben alle auf dem fnb- hastirten Immobil ruhenden Pfandrechte und Hypotheken, soweit sie nicht durch den Meistbotschilling gedeckt worden, ungelöscht. Der Meistbieter, als Käufer des Jmmobils fällt durch die Re- luition weg und der bisherige Schuldner, als Eigenthümer des Jmmobils steht wie früher seinen hypothekarischen Gläubigern gegenüber8). S 10. Das Einlösungsrecht der nächsten Erben des Schuldners erlischt wie das Näherrecht'): 1) Durch Wiederaufhebung der Veräußerung, welche es erzeugte. Die Bestimmungen der Codification, daß, wenn 7) Art. 3967, 1602. 8) Art. 1435, Swing mann, Bd. VI. Nr. 1126, Bescheid der I. Section des Rigaschen Landvogteigerichts ä. d. 4. Oktober 1884 Nr. 384 und Resolution des Rigaschen Raths d. d. 16. November 1884 Nr. 7882. 1) Art. 1641. 55 die Kontrahenten den Veräußerungsvertrag, welcher das Näher- recht erzeugt, wieder aufheben, anch das Näherrecht nicht zur Geltung kommt 2), und, daß dagegen die Kontrahenten, nachdem der Retract angemeldet worden, nichts vornehmen dürfen, wo- durch das Näherrecht ausgeschlossen werden könnte, also anch den Veräußerungsvertrag nicht wieder rückgängig machen3) — dürfen wohl beim Einlösungsrecht analog in Anwendung ge- bracht werden. Hervorzuheben ist hier, daß nicht schon die Bewahrung des betreffenden Rechts die Wiederaufhebung des Veräußerungs- Vertrages zu hindern vermag, sondern erst die Anmeldung des Rechts, d. h. die auf Ausübung desselben gerichtete Willenskund- gebung4). 2) Durch Entsag n n g von Seiten des Berechtigten. Wie beim Näherrecht wird anch beim Einlösungsrecht der An- spruch des Berechtigten wegfallen, wenn derselbe seinem Recht nach der Veräußerung ausdrücklich entsagt hat*5). Anch die Vorschrift des Gesetzes, daß ein verglichener NäHerrechtsansprnch nicht wieder geltend gemacht werden dürfe, wird für das Einlösungsrecht Geltung haben muffen6). 3) Durch A b lauf der für die Ausübung des betreffenden Rechts vom Gesetz festgestellten Frist. Die Näherrechtsklage wie der Reluitionsanspruch verjähren beide binnen 6 Wochen nach geschehener Immissio ex secundo decreto 7) bezw. nad) erfolgter Ertheüuug des Zuschlages 8). Eine besondere Prorogation der Verjährungsfrist der Re- tractsklage im Sinne des Art. 36*25 1. c. gesteht das Provin- 2) Art. 164-2. 3) Art. 1643 4) Resolution des Rigaschen Raths d. d. 13. August 1884 -Jh\ 5551 5) Art. 1644. 6) Art. 1647. 7) Art. 1653. 8) Art. 3965. 56 zialgesetzbuch in dem hier in Frage kommenden Rechtsgebiet der Livländischen Städte den Minderjährigen und Abwesenden offen- bar nicht zu, da in den Art. 1650, 1671 und 1672 1. c., welche die für Minderjährige und Abwesende in einzelnen Bal- tischen Rechtsgebieten geltenden Prorogationsfristen behandeln, des Rechtsgebietes der Livländischen Städte nicht Erwähnung geschieht. Hiernach wird dann eine bezügliche Prorogation der Ver- jährnngsfrist des Einlösungsanspruches auch nicht Platz greifen können. Bemerkenswerth ist, daß die Praxis der Rigaschen Stadt­ gerichte die Ausübung des den nächsten Blutsverwandten des Eigenthümers des versteigerten Jmmobils zustehende» Naherrechts auch dann noch zuläßt, wenn das Immobil wegen Nichtberech- tigung des ersten Meistbots für Rechnung und Gefabr des ersten Meistbieters abermals versteigert worden ist9). 8 ii. Was schließlich die Collision mehrerer Erblosungsan- sprüche bezw. mehrerer Einlösungsansprüche anbetrifft, so werden wir folgende Fälle in's Auge zu fassen haben: 1) Es collidiren mehrere Erblosungsansprüche oder meh­ rere Einlösungsansprüche mit einander oder es collidiren Erb- losnngsansprüche mit Reluitionsansprücheu der nächsten Erben des Schuldners. Hier werden im Hinblick auf die rechtliche Gleichartigkeit der beiden Rechtsinstitute sowie in Berücksichtigung dessen, daß die bei der Erblosung in Frage kommenden nächsten Blutsver­ wandten des Schuldners ja auch zu den nächsten Erben desselben gehören und mit den sonstigen Eiulösungsberechtigten bei der Erbfolge concurriren '), lediglich die in den Art. 1683 und 1684 9 ) Z w i n g m a n n . B d . I I N r . 1 8 8 , B d . I I I N r . 3 2 2 . 1) Art. 1707, 2512, 1874, 1873, 1872. 57 1. c. über die Kollision von Erblosungsansprüchen enthaltenen Bestimmungen in Anwendung gebracht werden können. 2) Es collidirt das Einlösungsrecht des Schuldners mit Erblosungsansprüchen seiner nächsten Blutsverwandten oder mit Einlösnngsansprüchen feiner nächsten Erben oder es collidirt das Relmtionsrecht des Schuldners mit dem Retractrecht des Grund- Herrn 2). Aus der Natur des dem Schuldner gewährten Einlösungs­ rechts als einer Rechtswohlthat folgt wohl schon zweifellos, daß sein Relnitionsansprnch etwaigen Erblosungs- oder Einlösnngs- Ansprüchen seiner nächsten Blutsverwandten bezw. nächsten Erben oder einem Retractanspruch des Grundherrn vorgehen mnß. Zndem würde ein Unterliegen seines Rechts bei einer Collision ans dem Grnude nicht gut möglich sein, weil, wie oben aus- geführt worden, dem Schuldner, der sich sein Recht vor der Versteigerung bewahrt hat, bis zum Ablauf der Einlösungsfrist das Eigenthum am snbhastirten Immobil verbleibt und er ja bis dahin auch in der Lage wäre, durch Ausübung seines Rechts dem etwa an die Stelle des Meistbieters getretenen Retrahenten oder Reluenten gegenüber die Versteigerung rückgängig zu machen. 3) Es collidirt das Einlösnngsrecht der nächsten Erben des Schuldners mit dem grundherrlichen Retract. Hier wird nach Analogie der Bestimmung des Provinztal- gefetzbuch s, daß in Riga der Erblosnng vor dem Näherrecht des Grundherrn der Vorzug gebührt3), das denselben Zweck wie die Erblosuug verfolgende Einlösungsrecht der nächsten Erben des Schuldners auch dem grundherrlichen Retract vorzugehen haben. Aus der vorstehenden vergleichenden Darstellung ersehen wir, daß, sofern es sich um das Einlöfungsrecht der nächsten Erben des Schuldners handelt, die auf das verwandtschaftliche 2) Art. 1676. 3) Art. 1685 Anmerkung. 58 Näherrecht bei Zwangsversteigerungen von Immobilien sich beziehenden Bestimmungen sich bei ersterem mit wenigen Aus- nahmen analog in Anwendung bringen lassen. Die Ausnahmen betreffen die als berechtigt erscheinenden Personen und die Ausübung der Rechte. Die Abweichungen in Bezug auf die Ausübung der Rechte haben sich uns als unerheblich dargestellt. Wir müssen nur als einen inneren Widerspruch hervorheben, daß die Blutsverwandten des Schuldners als nächste Erben desselben das im Effect doch auch nur als Näherrecht zu bezeichnende Einlösungsrecht nur geltend machen können, wenn sie eine bezügliche Bewahrung im Versteigerungstermin verlautbart haben, während eine solche beim Näherrecht vom Gesetz nicht verlangt wird. Von Bedeutung ist die auf die Berechtigung zur Ausübung des betr. Rechts sich beziehende Abweichung. Die theilweise Verschiedenheit der berechtigten Personen erklärt allerdings die getrennte Darstellung der beiden Rechts- Institute in der Codification, befremdlich bleibt es aber, daß der Gesetzgeber im Art. 3965 1. c. mit dem Rechte „einlösen" — Rechte des Schuldners einerseits und der nächsten Erben desselben andererseits gleichmäßig bezeichnet hat obne Rücksicht darauf, daß die Verschiedenheit der berechtigten Personen auch zu einer begriff­ lichen Verschiedenheit der Rechte führt und zwar zn derselben, welche zwischen dem Näherrecht und dem Wiedereinlösungsrecht besteht. Diese Unklarheiten kämen bei einer einheitlichen Eonstruc- tion des dem Schuldner und dessen nächsten Erben zustehenden Einlösungsrechts in Wegfall, allein die eine solche einheitliche Construction bedingende Interpretation des Ausdrucks „nächste Erben" im Art. 3965 1. o. als wahre Erben erscheint auf Grund der vorstehenden Erörterungen nicht angebracht. Wir werden daher das Einlösungsrecht der nächsten Erben des Schuldners wohl nur als ein Näherrecht in Anwendung bringen dürfen. III. Das Ausscheiden des Wittwentheils aus dem Vermögen des Schwiegervaters bei dessen Lebzeiten. Eine Frage aus dem russischen (Zivilrecht. Von Dr. juris S. Horowitz. K i n t e i t u n g . Non omnium, quae a majoribus constituta sunt, ratio reddi potest. (1. 20 D. de legibus 1, 3.) Unter ben Gesetzen, welche in Rußland» bie Beerbung ber Ehegatten regeln (Reichsgesetzbnch B. X, Th. I, Buch 3, Ab- schnitt II, Cap. 2, Abth. 5), Beftnbet sich eine Bestimmung, welche nicht nur bem Rechtsbewußtsein eines Laien seltsam er- scheinen mag, sonbern auch beut kritischen Blick eines Jurist tu wegen bes barin enthaltenen Widerspruchs mit beit sonstigen Grnubsätzen bes Erbrechts auffallen muß. Die Verwunberung ist nach Plate ber Anfang der Phi­ losophie : man ist verwnnbert unb man will begreifen. Das ist ber Grnnb, warum ich bie Artikel 1151 —1154 bes X. Bd., Th. I des Reichsgesetzbuches zum Gegenstanbe meiner Unter­ suchung erwählt habe. Die gegenwärtige Arbeit hat deren Resultate barzulegen. Die gesetzlichen Bestimmungen, von benen bie Rebe sein wirb, haben folgenben Inhalt: 60 Art. 1151. Wenn der Mann verstirbt, ohne eigenes Jmmobiltar- vermögen, zu hinterlassen, kann seine Wittwe von ihrem Schwieger- vater (cBeKopi = der Vater des Ehemannes) den Wittwentheil aus demjenigen Theil der Immobilien des letzteren verlangen, welche kraft Erbrechts dem verstorbenen Sohne von seinem Vater zukommen würden. — Art. 1152. Ihre Forderung kann die Wittwe nur während ihres Lebens geltend machen, ohne dabei durch eine Verjährungsfrist gebunden zu sein. — Art. 1153. Der Wittwer hat das nämliche Recht dem Schwiegervater gegenüber (TecTb = Vater der Ehefrau), falls seine Frau kein eigenes Immobiliarvermögen hinterlassen hat und von solchem auch sonst Nichts an ihn durch irgend einen Vertrag gekommen ist. — Art. 1154. Das Ausscheiden des Wittwentheils geschieht nur aus denjenigen Immobilien des Schwiegervaters, welche am Tage des Todes des Sohnes resp. der Tochter in seinem Eigenthum waren. Die praktische Anwendung der eben angeführten gesetzlichen Bestimmungen bietet manche Schwierigkeiten dar, und es ent- standen darüber in der gerichtlichen Praxis eine Reihe von Controversen. Indem ich unten die Theorie des Rechtsinstituts darlegen werde, werde ich auf diese Controversen zu sprechen kommen und dieselben zu entscheiden suchen. Es wird sich dabei um die richtige Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen handeln. Will man dafür eine sichere Basis gewinnen, so muß man das fragliche Rechtsinstitut der rechtsgeschichtlichen Kritik unterziehen: man muß dessen historische Entstehung nachweisen, und die Entwickelung von diesem Zeitpunkt bis zu unseren Tagen verfolgen. Wird es dabei gelingen festzustellen, welchen Sinn das fragliche Rechtsinstitut unter gewissen Rechtszuständen gehabt hat, so wird es vielleicht auch gelingen den Sinn zu finden, welchen es jetzt, unter anderen Rechtszuständen haben kann. Es muß demnach ber dogmatischen eine rechtshistorische Erörterung vorangehen. 61 I. 1) Die Verfasser des russischen Reichsgeschbuches haben ihr Material aus der vollständigen Sammlung der Gesetze ') geschöpft und bei jedem Artikel anf das bezügliche ältere Gesetz verwiesen. So ist anch unter dem Artikel 1151 der Ukas vom 17. März 1731 als dessen Quelle angegeben (loe IJ. C. 3. m 5717). In diesem Ukase, welcher die Ueberschrift: „von der Nennung der Dienstgüter (noMtcTin) und Eigengüter (BOTHHH-L) Immobiliarvermögen und von der Vertheilnng desselben unter den Kindern, nach dem Ulosheuje," führt, giebt es zwei Stellen, in denen der Uebergaug des Immobiliarvermögens vom Schwiegervater an die Schwiegertochter behandelt wird. Im Punkt 1, am Ende, heißt es: „wenn nach dem Verstorbenen eine Schwiegertochter, die Frau dessen Sohnes hinterbleibt, so soll man ihr geben aus dem Theile, welcher ihrem Manne zu- kommen würde, von jeden 100 je 15 Tschetwert ^)". Dadurch wird jedoch wesentlich Anderes, als im Art. 1151, statnirt: es handelt sich hier um Repräsentationsrecht der Wittwe gegenüber der Erbschaft des Schwiegervaters. Im Art. 1151 handelt es sich dagegen nicht um die Erbschaft des Schwiegervaters, da er verpflichtet wird bei seinen Lebzeiten seiner Schwieger- tochter, einen gewissen Theil seines Vermögens zu übergeben. Eine dem correspondirende Bestimmung des Ukas von 1731 findet sich vielmehr in dessen 2. Pnnkte, welcher folgenden Wortlaut hat: „Hat Jemand Söhne 2 oder 3, und stirbt bei seinen Leb- zeiten ein Sohn, welcher keine eigene Immobilien besaß, und hinterläßt dieser Sohn eine Frau mit Kindern, so soll man einer solchen Wittwe geben aus den Immobilien des Schwieger­ 1) lIo.moe Coöpanie ü&kohobi Pocciücfcon Ihinepia. 2) Tschetwert ist ein Flächenmaß, welches im XVII. Jahrhundert 1600 Q Faden gleich war. 62 vaters (cßenpa) bei dessen Lebzeiten, aus dem Theil, welcher dem verstorbenen Sohn gegeben werden mußte, von jeden 100 je 15 Tschetwert, und von den Mobilien ihres Mannes nach dem Uloshenje; von den Mobilien des Schwiegervaters soll man ihr, so lange er lebt, Nichts geben." Dies ist unstreitig diejenige Bestimmung, welche im Art. 1151 mit wenigen Modificationen wiederholt wird (danach ist es nicht mehr nöthig, daß der ver- sterbene einen oder zwei Brüder habe und daß seine Wittwe mit Kindern hinterbleibe). Sind wir aber berechtigt zu behaupten, wie dies L j u b a w s k i thut3), daß wir hiermit zu der Ursprung* lichen Quelle unseres Rechtsinstituts gelangt sind, daß wir also seine historische Entstehung durch den Hinweis auf den Ukas vom 13. März 1731 bereits nachgewiesen haben? Wäre dies der Fall, so müßten wir aus den Lebensbedürfnissen und den Rechtszuständen, wie diese zur Zeit des Erlasses dieses Ukas bestanden, die sonderbaren Einzelheiten der Bestimmung, von der die Rede ist, erklären können oder wenigstens zu erklären versuchen. L j u b a w s k i v e r s u c h t d i e s a u c h i n B e z i e h u n g a u f z w e i solcher Einzelheiten. Zunächst wirst er die Frage auf, woher wohl das Erforderniß entstanden wäre, daß der Schwiegervater 2 oder 3 Söhne haben müsse? Hierauf antwortet er ungefähr Folgendes: es ist ungerecht vom Schwiegervater einen Theil seines Immobiliarvermögens wider seinen Willen wegzunehmen; hat der Schwiegervater nur einen Sohn, so ist der Wittwentheil der Wittwe dieses Sohnes größer, als wenn er 2 oder 3 Söhne hätte; es wäre also in diesem Fall die Ungerechtigkeit noch be- merkbarer; indem man das Erforderniß des Vorhandenseins 2 er oder 3er Söhne hinzufügte, hat man diese Ungerechtigkeit 3) 5Kypaa.ni MimncTepcTBa IOCTHIÜH 1864 M 8, pag. 211: W9TH yaaKOHe u i f l , ö y / t y i n B e c b u a u e l m o r o i n c j i e H H L i , O T H O C A T C Ä y a c e K I H O - B T FI ra e M y BpeueHH H ycTaHOBienii ÖBIJH NUEUIIUMI BucosaSranMi yKaaoui 17ro Mapra 1731 ro^a HMnepaTpHitero AHHOIO IlBaH0BU0K)". 63 mildern wollen. Diese Argumentation würbe nur bann stichhal­ tig sein, wenn L j n b a w s k i nachweisen würbe, baß zwingenbe Grünbe für bie Verfasser bes Ukases vom 17. März 1731 vor­ lagen, bie ungerechte Maßregel überhaupt zu treffen, beitit ohne solche wirb kein Gesetzgeber bewußt Ungerechtigkeiten anorbnen, unb wirb also nicht nöthig haben Mittel zu ersinnen, um bie- jenige Ungerechtigkeit zu milbern, bie er zu begehen keine Ver­ a n l a g u n g h a t . S o l c h e z w i n g e n b e G r ü n b e h a t a b e r L j u b a w s k i weber angeführt noch anzuführen versucht. Der 2. Punkt, ber ihm auffällt ist, baß bie Wittwe nur bann bas besprochene Recht habe, wenn ihr Mann kein eigenes Immobiliarvermögen hinter­ lassen hatte. Dies erklärt Ljubawski solgenbermaßen: „es „sei bieses Requisit nur zufällig unter bie Feber ber Verfasser „gekommen unb später kam es ohne bie nöthige Kritik in bas „geltenbe Gesetzbuch". Allerbings, kann es vorkommen, baß ein Gesetzgeber Etwas aus alten Quellen kritiklos aufnehme, was f ü r f e i n e Z e i t n i c h t m e h r p a ß t . U n e r k l ä r l i c h u n b v o n L j u ­ bawski nicht erklärt bleibt es, wie es passtren konnte, baß bem Gesetzgeber ein Satz, ber bis dahin nicht existirt hatte „zufällig" (bas heißt wohl: unbewußt) unter bie Feber gekommen ist" 4). Wir sehen also, baß bei ber Annahme Ljubawski's: bie Bestimmung bes P. 2 bes Ukases vom 17. März 1731 sei barin zum ersten mal zur Welt gekommen, sich Nichts erklären läßt. Diese Annahme ist eben irrig unb man kann barauf nicht bauen. Soll wirklich bie historische Entstehung ber uns so unerklärlich erscheinenben Rechtseinrichtung nachgewiesen werben, so muß man seine Blicke ber ferneren Vergangenheit zuwenben. Darauf deu­ tet schon ber allgemeine Charakter bes Ukas von 1731 hin. Denn es ist eben ein Gesetz, welches zu seiner Tenbeuz bie Re­ stauration bes Alten gegenüber ben negatorischen Versuchen Peter des Großen hatte. Es sollte baburch bas neue von Pe­ 4) JI K> 6 a B c K i Ä a. a. 0. p, 216. 64 ter dem Großen erlassene Erbschaftsgesetz (vom 23. März 1714 l-oe II. C. 3. «NQ 2789) abgeschafft, und an dessen Stelle das alte Erbrecht des Uloshenje wiederhergestellt werden. Dieses Erbrecht ist zum großen Theil aus den Verhältnissen des so genannten DieNstgütersystems (noM-fecTHa« cHciena) entstanden und nur der Einblick in diese Verhältnisse kann ein Licht werfen auf solche erbrechtliche Bestimmungen, zu denen die von uns behandelten °) gehören und mit diesen Verhältnissen innig ver- bunden sind. 2) Nach der Consolidirung des moscowischen Reichs unter Iwan III, bedurfte dieses einer großen Zahl Staatsdiener, oder, besser gesagt, Zarendiener: denn der Begriff des Staatsdieners im modernen Sinn war der damaligen Zeit noch fremd. Nicht nur eine große Kriegsmacht zur Behauptung gegen äußere Feinde hatte der Zar nöthig, sondern es entstand auch in den neu ge- schaffeuen Prikasen eine zahlreiche Bureaukratie. — Der Zar mußte für den Lebensunterhalt und die Belohnung zahlreicher Dienstleute (ciyatiuibie .?wM) sorgen und es entstand dafür eilt besonderes System, welches man das russische Lehnswesen nennen kann. Nur darf man diesen Vergleich nicht ad consequentias producere! Man vertheilte nämlich an die Dienstleute Ländereien zur Benutzung. Diese Vertheiluug war nicht ein Gnadenakt des Zaren, wie die Verleihung (noaca-ioBanie) der Landgüter zum Eigenthum, welche schon früher zur Belohnung für besondere Verdienste vorkam. Jetzt hatte jeder Dienstmann einen Anspruch auf die Zutheilung einer bestimmten Quantität von Land. Diese Zutheilung wurde der regelmäßige Lohn für die Leistung des Dienstes und dem Dienste in jedem Amt entsprach ein ein für alle mal bestimmter Betrag (oRja '̂b) von Land. Mit einem 5) Vgl. HeBOiBHt, Hcropifl poccificiuixi rpaatAaiicKuxi 3aico- noBt, in IlojHoe coöparne coinHeuiö Bd. V § 521 u. ff.; KaBe.111111, Upaua 11 06fl3aHH0CTH no nnymecTBarn u o6fi3aTe.itcTiiaMi, CTp. 385. 65 Worte: die Zutheilung von Land spielte dieselbe Rolle, wie die Auszahlung eines bestimmten Gehalts. Wie einfach ist die Auf- gäbe des Staats, welcher seinen Dienern in bestimmten Ter­ minen eine bestimmte Geldsumme auszahlt und wie complidrt war sie bei dem Remunerationsmodus, welcher der Zeit, von der wir sprechen, eigen war. Schon die Zutheilung eines Grundstücks bot manche Schwierigkeiten dar: ein Grundstück ist unbeweglich, und es mußte die Frage entschieden werden, in welcher Gegend es zu geben sei6), aber ein Grundstück ist außerdem individuell, und es mußte deshalb vermessen und genau abgegrenzt werden. Mit Vermessung eines Grundstücks hörte die Aufgabe des Staats keineswegs auf: ein Grundstück ist unverbrauchbar und sollte nur zur Nutznießung überlassen werden; der Staat hatte also auch die Nachfolge im Besitz zn regeln. Bei der Vermessung des Grundstücks mußten vielfach die Fragen über Eigeuthum resp. Besitz entschieden werden, bei der Entscheidung der Frage, wem ein freigewordenes Grundstück zn- zntheilen sei, wurden naturgemäß denjenigen Dienstleuteu ein vorzügliches Recht darauf zuerkannt, die zu dem früheren Besitzer­ in einem nahen verwandtschaftlichen Verhältniß standen oder doch zu seinem Geschlecht gehörten. So kam es, daß der Dienst- güterprikas (noirfecTHMii npiiKa3T>), die Behörde welcher die Regelung der Dienstgüterverhältnisse oblag, einen großen Ein- flnß ans die Gestaltnng des Grnndbesitzrechts 7) nnd des Erbrechts 6) Personen, welche höhere Stellungen einnahmen, wurden gewöhn- lich Dienstgüter bei Moöcau (no^MocKoirnnji iiOM'fccTf.ji) gegeben, den übri­ gen aus den Ländereien in anderen Theilen des Reichs. — Diese Ländereien wurden unter dem Namen „wilde Felder" (^nuin iio.ni) zusammengefaßt vgl. darüber II sauoii i, , CncreMaTiviecKoe oöospliuie iiOMkcTHuxt npanT> ii ocasamiocreii et, Pocciu. Mocoa 1836. 7) Die Competenz ded Dienstgüterprikas erstreckte sich übrigens auch auf die Eigengüter (bot'iuhli) und deshalb war dieser Einfluß noch bedeu­ tender. Zeitschrift f. Rechtswiss, Sb- IX, >h, l. 0 66 gewann und so für die weitere Entwickelung des Privatrechts von der größten Bedeutung geworden ist. Die Normen, welche der Dienstgüterprikas angewandt hat, sind allmählich bei Gelegenheit der Entscheidung der einzelnen praktischen Fälle geschaffen worden. Die Dienstleute, oder deren Angehörige, reichten dem Prikas Bittschriften ein (6HJIH HEJIGMI) in allen den Fällen, in welchen sie ibr Recht suchen oder eine ihren Interessen günstige Maßregel erlangen wollten. Auf solche Bittschriften ergingen Entscheidungen (npHroBopu), die für ähn­ liche Fälle ein Präjudiz bildeten. In wichtigen Fragen wurde die Entscheidung des Zaren eingeholt, und sein darauf ertheilter Ukas hatte gewöhnlich die Form einer allgemeinen Norm für alle Fälle, welche dem, der zur Entscheidung den Anlaß gege­ ben hatte, ähnlich waren6). Uns interessirt es hier nur zu verfolgen, wie aus der Praxis des Dienstgüterprikas, in der Frage der Wittwenversor- guitg diejenige Norm entstanden ist, die wir im P. 2 des Ukas vom 17. März 1731 und in dem Artikel 1151 des X B. des Reichsgesetzbuches gefunden haben. 3) Die modernen Staaten sorgen für die Wittwen ihrer Diener dadurch, daß sie denselben eine Pension auszahlen oder Wittwencassen errichten. Auch der Dienstgüterprikas konnte das Schicksal der Wittwen von verstorbenen Dienstleuten nicht un- berücksichtigt lassen. Dies um so weniger, als durch den Ukas vom 3. December 1628 das Erbrecht der Ehefrau in Bezug auf die Eigenguter bedeutend beschränkt wurde9). Es wurden die Bitten der Wittwen um Gewährung eines Lebensunterhalts zu­ nächst in der Weise berücksichtigt, daß den Nachfolgern ihrer 8) Eine Anzahl solcher Entscheidungen ist abgedruckt in BjafliraipCKifl •Byaanoin., llcTopinecKaa XpecroiiaTia, BUHJCKI 3-ift unter dem Namen: yKaaHaa Kiinra noiitcruaro npiraasa. 9) Vgl. HeBOjrnm Bd. V § 514 Seite 365 u. ff. JrKa3Haa Kunra nou-Lcniaro iipimasa 1. c. crp. 226. 67 Männer im Besitz der Dienstgüter die Verpflichtung auferlegt wurde, für den Unterhalt der Wittwe zu sorgen 10). Durch diese Maßregel war aber der Lebensunterhalt der Wittwen nicht ge- nügeud gesichert, und es wendeten sich die Wittwen an den Dienstgüterprikas, mit der Bitte, daß man ihnen aus den Dienst- gütern ihrer Mäuner einen bestimmten Theil zur lebenslängli- dien Nutznießung (na nponaiToivB) aussondere. Eine Erwäh- nung solcher Bitte finden wir in YKaanan KHiira IIOM. nptiKasa S. 249: „und die Wittwen baten (6hjm HeJiOMt) dem Zaren, da ihre Kinder sie nicht nähren, er möge ihnen aus deu Dienstgüteru, vou den Kindern abgetheilt (OTL ^TEß onpoit), zum Lebensunterhalt (na npoHtHTOKt) geben lassen (htoötj rocy^apt noiKa.iioBajii»). In derselben Stelle heißt es weiter: „nnd es wurde ihnen zum Lebensunterhalt von den Kin- der» abgetheilt gegeben". Wir sehen also, daß nunmehr das Recht der Wittwe auf deu Lebensunterhalt in der Weise verwirk- licht wurde, daß ihr etil bestimmter Theil des Dienstgutes ihres Mannes zur Nutznießung überlassen wurde. Wie groß dieser Theil sein sollte, das wurde, bis sich eilte feststehende Praxis herausgebildet hatte, von Fall zu Fall festgesetzt. Wir lesen dar- über tu YK. Kit. IL Up. S. 257 unter Nr. 52 folgendes: „Es sind Hofleute (ßBopflne) und Bojarenkinder und Ausländer zum Dienst gesandt in die unteren (nonHsoohie) Städte mit Leo Pleschtschejew gegen die Kalmücken und es sind auch solche in die Ukrainastädte gesandt gegen die Tataren (npoTHBT> KpbiM- ciinxt m HaraiicKiixt jiro^eii) nnd es wurden diese Hofleute, Bojarenklnder, Ausländer in diesen Zarendiensteu erschlagen, und sie starben, nnd es blieben nach ihnen Frauen nnd Töchter. Wieviel soll man diesen Fraueu und Töchtern geben von dem Dienstgnte (ci, oiua^y) ihrer Männer, darül^r giebt es im Dienstgüterprikas, im Ukasenbuch, feilten Ukas des Zaren. Den 10) Vgl, H e b o .t n h -l 33b. V, ®. 369 P. 6. 5* 68 Frauen aber und Töchtern der Dienstleute, welche starben im Dienst vor Smolensk ist nach Ukas des Zaren von Dienstgü- tern gegeben worden: den Frauen von 100 je 20 Tschetwert, den Töchtern von 100 je 10". Wir sehen hieraus, daß zwar für die Wittwen, deren Männer vor Smolensk fielen, ein Witt- wentheil bestimmt war, daß aber der Dienstgüterprikas sich nicht für berechtigt hielt, diese Bestimmung ohne weiteres auf die Wittwen anzuwenden, deren Männer zum Opfer anderer Feld- züge fielen. Er erstattete deshalb in der Sache dem Zaren Bericht und erbat seine Entscheidung. Diese lautete folgen dermaßen: n) „Am 16. August 1644 hat Herr Zar und Großfürst Michael Fedorowitsch von ganz Rußland, nachdem er die Aus- züge aus den betreffenden Akten gehört hat, bestimmt: Alle diejenigen Dienstleute (^Bopnue, öoflpcKie H IIHO36MHH) die in seinem Zarendienst in unteren Städten von Kalmücken und in Ukrainastädten von Tataren erschlagen worden sind, deren Frauen hat der Herr befohlen zu geben vom Dienstgut ihrer Männer, wie es für den Dienst vor Smolensk bestimmt war, von jeden 100 je 20 Tschetwert zum Lebensunterhalt und den Töchtern von jeden 100 je 10, den Frauen aber derjenigen Dienstleute, die in diesen Zarendiensten sterben (KOTOPHXI ue cianen. coöoio, die also im Dienste natürlichen Todes sterben) hat der Herr befohlen, vom Dienstgnt zu geben von 100 je 15 Tschetwert und den Töchtern von 100 je 7'/, (no ceuu iieTb CT. OCMIIHOIO) zum Lebensunterhalt; den Frauen aber derjenigen Dienstleute, die in seinem Dienste I2) sterben, hat der Herr befohlen zu geben von jeden 100 je 10 Tschetwert, und den Töchtern je 5 und diesen seinen Ukas hat der Herr befohlen in das Ukasenbuch einzuschreiben." Die in diesem Ukas enthaltene 11) Yk. KH. IIOM. iipiiu. S. 258. 12) Also nicht während deö FeldzugS (?) 69 Normirllug des Wittwentheils ist dann im Uloshenje ganz all­ gemein bestätigt worden,3). Wir sehen also, daß nach dem Dienstgüterrecht die Wittwe zum Lebensunterhalt eine nach der Stellung nnd den Ver- diensten H) ihres verstorbenen Mannes normirte Quantität von Land ans den Dienstgütern znr Nutznießung erhielt. Dieses Land bekam sie regelmäßig (von diesem regelmäßigen Falle sprachen wir bis jetzt) aus dem Dieustgute ihres verstor­ benen Mannes. Kann man aber sagen, daß sie dieses Land fräst Erbrechts (im Wege der Suceession in die Rechte des Mannes am Dienstgnt) erhielt? Dies ist entschieden zu ver­ neinen. Die Wittwe hatte einen selbst ständigen Anspruch ans die Versorgung von seiten des Staats. Die Folge war, daß sie dieses Anspruchs auch in dem Fall nicht verlustig ging, daß ihr Mann, ohne ein Dienstgnt zu hinterlassen, verstarb. Die That- sache, daß er dem Zaren gedient hat, genügte, um den Anspruch seiner Wittwe ans die Gewährung eines Lebensunterhalts durch Zutheilnng von Land zn begründen. Dies ist ganz klar im Ukas von 3. December 1628 ausgesprochen 15): „Und den Franen derzeitiger verstorbenen Männer, die kein Dienstgnt ge- habt haben, nnd es hatte ihr Mann nur ein Eigengnt (BOT- xnina) 16j und diesen Frauen, wie befehlen die Herren (Mnxan.ii> Oe^opOBii^L n ^H.Taperh HiiKiiTBHrb) soll man geben zum Lebensunterhalt, nach seinem des Herrn Ukas, aus diesen Eigen- gittern oder ans irgend anderen Ländereicn? Und unter diesem Pnnft ist verzeichnet (no>rbTa ^yMiiaro Ai-nna Beo^opa Jltixa- vieBa): es befahlen der Herr nnd ber heiligste Patriarch zn geben 13) y.iio>KeHi>e r.s. XVI 30, 31, 32. 14) Je nachdem er im Kriege getobtet, ober doch während des Militär- bienftes, oder endlich zu Hanse verstarb. 15) yk. Kh. IIom. IJp. CTp. 227. IG) In diesem Ufa6 wuide, wie Si»tr schon oben bemerkten, bas Erbrecht ber Frau aus ererbte unb verdiente (Buc.TyHxeuHHfl) Eigen guter ausgehoben. 70 ihnen zum Lebensunterhalt ein Dienstgut nach Ukas aus anderen Ländereien, aus den Dienstgütern, wo sich eine auswählt, und die Eigengütcr soll mau dem Geschlecht (des Mannes) überlassen und bei Mangel eines solchen, soll man sie nehmen für den Zaren." Wir seheu, daß nach dem Rechte des Dienstgüterprikas der Wittwe zum Lebensunterhalt Land gegeben wurde und zwar, wenn der Mann ein Dienstgnt hinterlassen hat, aus dessen Gut und wenn er keins hinterlassen hat, aus anderen Dienstgütern nach der Wahl der Wittwe. Nun kam es aber in der Praxis des Dienstgüterprikas vor, daß ein Dienstmann kein besonderes Dienstgut zugetheilt erhielt, sondern, wie es hieß, seinen Dienst von dein Dienstgute seines Vaters leisten mußte (c.TyjKHjn> et noM'kcTifi oma). Dies war nämlich dann der Fall, wenn der Vater einige Söhne hatte, die dem Zaren dienten. In diesem Fall wurde den älteren Söhnen besondere Dienstgüter gegeben, die jüngeren dagegen sollten ihren Unterhalt aus dem Dieustgute des Vaters schöpfen 17). Diese Praxis ist wohl so zu erklären, daß der Dienstgüterprikas es für überflüssig hielt zum Unterhalt einer und derselben Familie zu viel Dienstalter zu verwenden, um so mehr, als die jüngeren Brüder grade wegen ihrer Jugend nur Novizen (HOBHKH) im Dienst sein, also einen großen Gehalt nicht beanspruchen konnten. Es fand deshalb der Dienst- güterprikas für gerecht, daß der Vater, der wohl meistens wegen hohen Alters (hatte er doch schon einige Söhne im Dienste) schon aufgehört hatte active Dienste zu prästiren, aus seinem Dienstgut die jüngeren Söhneie) unterhalte. Es fragt sich nun, 17) Vgl. darüber HnaiiOBT. p. 7; J'K. KIT. UOM. Up. S. 251. .Die Bojaren entschieden: diejenigen Kinder, welche abgetheilt wurden und sie haben neue Dienstgüter erhalten, soll man bei der Theilung der väterlichen Dienstgüter unter die jüngeren Brüder nicht berücksichtigen. Diejenigen der älteren Brüder, die kein Dienstgut habvn, sollen mit den jüngeren daö väterliche Dienstgut theilen." 18) Wie viele, daß hing von der vröße des väterlichen Grundstücks ab, vgl. darüber Iwanow in der oben citirten Stelle. 71 wie kam die Wittwe eines solchen Dienstmannes, der vom Dienstgnt seines Vaters diente, zn ihrem Lebensunterhalt? Wurde ihr auch in diesem Fall ans den sonstigen Dienstgütern nach ihrer Wahl znm Lebensunterhalt gegeben? Hat nicht viel- mehr das Dienstgnt ihres Schwiegervaters, ans welchem ihr verstorbener Mann seinen Gehalt bezog, auch ihr zum Lebens-- unterhalt dienen müssen? Diese Frage könnte schon aus Wahr- scheinlichkeitsgründen bejaht werden, wenn wir darüber auch feine Quellenzengnisse vor nns hätten. Durch solche Quellenzeugnisse wird die bloße Wahrscheinlichkeit zur Gewißheit. Wir lesen nämlich im Ukas von 10. März 1676 19) in dessen fünfzehnten Pnnkt darüber folgendes: „Es bitten den Großen Herrn (öbioT-L MejioMi, Be.TiiKOMy Focy^apio) Wittwen nnd Jungfrauen um Lebensunterhalt und führen in ihren Bittschriften ans, daß den Männern der Wittwen nnd den Vätern der Jungfrauen keine besondere Dienstgüter gegeben wurden (OCOÖBIXI ue ÖMJIO) nnd sie dienten von väterlichen Dienstgütern nnd sind im Dienste getödtet worden oder starben sonst. Es bitten die Wittwen nm ihren Lebens- unterhalt nach den Gehaltsbeträgen (ct. oK-ia^OBt) aus deu Dienstgütern der Schwiegerväter (im cBettpoBbixi, noMtcmi) und die Jungfrauen aus denen der Großväter (nst ^Is^oBbixt). Einige Wittwen bitten nur um Zugabe zu den kleinen Dienst- gittern ihrer Männer." So weit die Bitte. Im Bericht, welcher darüber dem Zaren erstattet wnrde, heißt es weiter: „Vor dem (npeacL cero) ist im Dienstgüterprikas den Wittwen ans den Dieustgüteru des Schwiegervaters und den Jungfrauen aus denen des Großvaters ihr Theü ganz (BHOBB) oder nur die Zugabe zu deu kleinen Dieustgüteru der Männer e i n i g e n W i t t w e n a u c h b e i L e b z e i t e n d e r S c h r o t e - 19) hoboykashu« craxtn bi> II. C. 3. M 633. Vgl. auch ibidem SJZr. 700 vom 10. August 7185/1677 P. 19. 72 g e r v ä t e r ( n iipn i h b u x i cBeKpaxi) gegeben worde n." Es kam also in der Praxis des Dienstgüterprikas vor, daß aus den Dienstgütern des Schwiegervaters bei seinen Lebzeiten ein Theil zum Lebensunterhalt der Wittwe seiues Sohnes aus- geschiedeu wurde. In weiteren Zeilen wird der Zar befragt, wie es damit in der Zukunft zn halten ist? Die Entscheidung fiel folgendermaßen aus: „Man soll geben den Schwiegertöchtern aus deu Dienst- gütern der Schwiegerväter uud den Töchtern ans denen der Großväter zum Lebensunterhalt so viel wie früher, nach dem Uloshenje, was sie nach dem Gehalts betrag zu wenig erhalten haben20) (*iero HMT, BT> npoHcmoKt CT> OK-IA^Y ne MZAEIT)-" Dadurch wird die frühere Praxis des Dienstgüterprikas auch für die Zukunft bestätigt. Dann folgt im Ukas eine auf den ersten Blick ganz unverständliche Bestimmung. Sie hat folgenden Wortlaut: „Hat aber ein Schwiegervater Söhne 2 oder 3, so soll man denen (nämlich der Wittwe und den Töchtern) geben den- jenigen Theil (neepeöefi), welcher seinem Sohne (dem verstorbenen) zukommen würde, und dem Vater soll man lassen zwei Theile; über den Gehaltsbetrag (cBepxt oiaa^y) soll man den Wittwen und den Jungfrauen zum Lebensunterhalt Nichts geben." Was heißt dies ? Klar ist nur der letzte Satz: mau soll Nichts über den bestimmten Betrag geben21). Ist es aber nicht selbstverständlich, daß man so viel geben muß, als das Gesetz bestimmt, nicht mehr und nicht weniger. Oder kamen vielleicht Ausuahmen von der 20) Es ist hier all den Fall gedacht, daß die Wittwe schon etwa«! erhalten hat, aber weniger als ihr nach dem Gehaltsbctrag ihres Mannes zukam. Natürlich gilt auch die Bestimmung für den Fall, daß sie Nichts erhalten hat. 21) Also der Wittwe nicht mehr als 20 oder 10 Tschetwert von dem Gehaltsbetrag, welcher ihrem verstorbenen Manne zukam. 73 allgemeinen Regel vor? Dies scheint allerdings der Fall ge-- wesen zu sein, und grade in den Zeilen, welche der Einschärfung, man soll nicht mehr geben, vorangeben, wird ein Fall behandelt, in welchem weniger gegeben werden sollte. Dieser Fall ist fol- gender: hatte der Schwiegervater mehrere Söhne22), so konnte es leicht vorkommen, daß der Gehaltsbetrag des verstorbenen Sohnes größer war, als der Kopstheil, den er aus dem Dienst- gute des Vaters nach dessen Tode tn der Theilung mit seinen Brüdern bekommen haben würde. In solchem Fall würden die Wittwe und die Töchter bei der Ausscheidung ihrer Theile nach dem Gehaltsbetrag bei Lebzeiten des Schwiegervaters resp. Groß- vaters, mehr bekommen, als wenn sie dazu erst nach dessen Tode kämen. Dies schien ungerecht, uud man hat deshalb in solchem Fall die Ausscheidung nicht nach dem Gehaltsbetrag, sondern nach dem Kopstheile (HG CT. OKJia^Y, H IIO acepeöJbflMi.) ver­ ordnet. Die Berechnung nach Kopstheilen sollte aber nicht statt- finden, falls der Wittwe und den Töchtern dabei mehr zukäme, als bei der Berechnung nach dem Gehaltsbetrag. Dies ist, wie mir scheint, ber Sinn der Schlußbestimmung des Ukas vom 10. August 167(3. Hiermit haben wir unsere Nachforschungen in der Zeit des Dienstgüterrechts beendet. Wir haben gesehen, daß unter der Herrschast dieses Rechts das Ausscheiden des Wittwentheils aus den Gütern des Schwiegervaters bei dessen Lebzeiten vorkam, daß diese Einrichtung dann Platz griff, wenn der verstorbene Sohn von den Dienstgütern seines Vaters gedient tmtte23), daß 22) Im Text heißt es: 2 ober 3 Söhne. Dies war aber nur bie concreto Anobrucksweise ber Ukasenversasser. Sie sagten 2 ober 3 Söhne anstatt zu sagen ,,mehrere Söhne". Daß sie nicht an eine genaue bestimmte Z a h l b e r S ö h n e b e i c h t e n , b c i r a u f w e i s t s c h o n h i n , b a ß s i e s a g t e n : 2 o b e r 3 . Diese Ausbrucksweise finben wir, außer in ber angeführten, noch in mehreren anbeven Stellen ber Quellen, vgl. z, B. y.i(»Kerne XVI. 34. XVII. 13. 23) Vgl. Hoöt^onociieBT., Ptypci rpaac^aucKaro npaim. 23b. II. S. 313. 74 sie in den Verhältnissen des Dienstgüterrechts vollkommen be­ rechtigt war, und mit den sonstigen Grundsätzen, die der Dienstgüterprikas anwendete, sich im Einklang befand. Wir habeil so die geschichtliche Entstehung der Rechtsein- richtnng, die wir in Art. 1151 ff. des X. B. des Reichsgesetz- bnches gefunden haben, nachgewiesen und müssen nun zu dem zweiten Theil unserer rechtshistorischen Aufgaben übergehen: diese Rechtseinrichtung von ihrem Ursprung bis zu der Gestalt, die sie im geltenden Recht hat, zu verfolgen. Hierzu müssen wir uns zunächst wieder dem Ukas von 17. März 1731 zuwenden. 4. Dieser Ukas sollte, wie wir oben schon erwähnt haben, das alte Erbrecht, welches von Peter dem Großen abgeändert worden war, wiederherstellen. Er enthält jedoch detaillirte Bestim- münzen nur über die Beerbung der Ehegatten, für das übrige Erbrecht verweist er auf ältere Quellen, namentlich auf das Uloshenje. Seine Bestimmungen über die Beerbung der Ehegatten enthalten aber auch nur altes Recht: es werde» dcmuTTe Grund­ sätze wiederholt, welche im Dienstgüterrecht über die Versorgung der Wittwe galten. Die Verfasser des Ukas haben aber nicht einfach auf das Dienstgüterrecht verweisen können, da der Proceß der allmählichen Gleichstellung der Eigengüter nnd der Dienst- guter bereits seinen Abschluß gefunden hatte24), und es keine Dienstgüter mehr gab. Es konnte in der Praxis ein Zweifel entstehen, ob nicht mit dem Aufhören der Dienstgüter die Grundsätze über die Versorgung der Wittwe auch uicht mehr anzuwenden seien. Diese Grundsäße wollten aber die Verfasser des Ukas v. 1731 keineswegs preisgeben 25), und deshalb haben 24) Schon im Ukas von 1714 wird diese Gleichstellung ausgesprochen; im Ukas v. 1731 wird dies nur bestätigt. 25) Tie Sorge für die Wittwe hat den Gesetzgeber um so mehr b eschäftigen müssen, als das sonstige Erbrecht der Frauen für diese ein sehr ungünstiges war: die Frau kann man sagen, sollte durch ihr günstigeres Erb­ recht, als Ehefrau, für ihr ungünstiges als Tochter, Schwester :c. einiger- maßen entschädigt werden. 75 sie, um jedem Zweifel vorzubeugen, dieselben darin aufgezählt mit der von den veränderten Rechtsznständen geforderten Modi- fication, daß dasjenige, was früher nur für die Dienstgüter galt, jetzt für das unbewegliche Gut überhaupt gelten sollte. Unter diesen Grundsätzen wurde auch der aufgenommen, welcher von dem Ausscheiden aus dem Dienstgute des Schwieger- vaters zum Lebensunterhalt seiner verwittweten Schwiegertochter handelte. Dabei hat den Verfassern des Ukas v. 1731 als Quelle offenbar der oben besprochene Ukas von 10. März 1676 gedient. Als besonders geeignet znr Aufnahme mußte diejenige Stelle desselben erscheinen, welche von der Theilung nach Kopf- theilen sprach, denn die Theilung nach dein Gehaltsbetrag war jetzt nicht mehr möglich. Dies war die von uns erläuterte Schlußbestimmung des Punkt 15, welche mit den Worten anfing: „und bei dem Schwiegervater, der Söhne 2 oder 3 hat." So fängt denn auch der Punkt 2 des Ukas von 1731 an 26). Ans dem Erforderniß, daß Der verstorbene Sohn keine besondere Dienstgüter zugetheilt erhielt, wurde das Erforderniß, daß er keine eigene Immobilien hinterlassen hatte. Außerdem ist im Ukas von 1731 noch ein Erforderniß hinzugefügt worden, daß nämlich die Wittwe mit Kindern hinterbleibe. Aus diesem Ukas wurde diese Bestimmung in den Swod hinübergenommen27). Dabei wurde das Erforderniß, daß der Schwiegervater 2 oder 3 Söhne habe, welches schon in dem Ukas v. 1731 kritiklos aus dem Ulas v. 1676 28) ausgenommen wurde, als ein unverständ- liches und sinnloses fallen gelassen. Alle übrigen Erfordernisse und namentlich auch, daß die Wittwe eine beerbte sein soll, beibehalten. Dies letztere Erforderniß finden wir in dem Swod, in 26) Dessen Wortlaut haben wir oben angeführt S. 61. 27) Vgl. Swod B. X, Th. 1, Ausgabe 1832, Art. 720. 28) Welchen Sinn es hier haben konnte, haben wir besprochen oben 72 u. 73. 76 dessen 2. Ausgabe vom I. 1842, nicht mehr: da dem modernen russischen Erbrecht der Ehegatten der Unterschied der beerbten und unbeerbten Wittwe sonst fremd ist, und da das besondere Recht der Wittwe dem Schwiegervater gegenüber als ein Erbrecht aufgefaßt wurde, so wurde dies Erforderniß fallen gelassen. In unveränderter Gestalt kam dann diese Bestimmung in den jetzt geltenden Swod (Ausgabe v. 1857). Wir sprachen bis jetzt von dem Rechte der Wittwe. Es fragt sich nun: Hatte der Wittwer nicht ein correspondirendes Recht seinem Schwiegervater (TGCTL) gegenüber? Im Dienstgüterrecht konnte natürlich davon nicht die Rede sein, denn durch den Tod der Frau wurde der Dienstmann nicht seines Gehalts am Dienstgut beraubt und der Staat hatte keine Veranlassung für den Wittwer, als solchen, zu sorgen. Im Ukas von 1731 wurde ein wirkliches Erbrecht der Ehefrau statuirt: sie sollte aus den Gütern des Mannes nicht mehr zum Lebensunterhalt, sondern zum „ewigen Besitz" einen Theil erhalten, dem Ehemann wurde ein gleiches Recht gegenüber der Frau eingeräumt^). Diese Gleichstellung war aber nicht auf das besondere Recht der Wittwe dem Schwiegervater gegenüber, von dem im 2. Punkt des Ukas die Rede war, ausgedehnt. Im Swod (Ausgabe v. 1832) wurde in Art. 722 bestimmt: „der Ehemann beerbt die Ehefrau nach denselben Regeln, wie die Ehefrau den Ehemann." Diese Bestimmung befand sich nach dem Art. 720, in welchem vom besonderen Recht der Wittwe die Rede war30), und es entstanden in der Praxis Zweifel, ob nicht diese Gleichstellung 29) Vgl. Punkt 1 des Ukas. 30) Im Ukas 1731 befindet sich die Gleichstellung des Ehemannes mit der Ehefrau in ihrem gegenseitigen Erbrecht im Punkt 1, also vor der Bestimmung, die ein besonderes Recht der Wittwe festsetzt, und außerdem bezieht sie sich nur auf „eigene Güter der Frau." 77 auch auf die in Art. 720 enthaltene Bestimmung zu beziehen fei. Diese Zweifel wurden im legislativen Wege dahin entschieden, daß diese Gleichstellung sich allerdings auch auf Art. 720 beziehe, und es wurde zu dem Art. 722 ein folgender Zusatz gemacht3'): „und gemäß dem Art. 720 erhalt er (der Ebemann) bei Lebzeiten des Schwiegervaters (lecia) den gesetzlichen Theil (yKasnyio iiacTB) aus dem Theile der Immobilien, welcher seiner verstor- denen Frau zukommen wurde, wenn nur die Frau kein eigenes Immobiliarvermögen gehabt hatte, und an den uberlebenden Ehemann von solchem auch sonst Nichts durch Dotalpacr (no pa^Hon) ober aus irgend einem anderen Rechtsgeschäft ge­ langt war." In demselben Allerhöchst bestätigten Reichsrathsgutachten war Bestimmt zu den Art. 720 unb 722 folgende Bemerkung hinzuzufügen: „es versteht sich von selbst, daß das Ausscheiden des gesetzlichen Theils dem verwittweten Ehegatten aus dem Gute seines Schwiegervaters und der verwittweten Ehefrau aus dem Gute ihres Schwiegervaters nur aus demjenigen Immobi­ liarvermögen des Schwiegervaters zu geschehen hat, welches wirk­ lich in seinem Besitze war am Todestage seines Sohnes resp. seiner Tochter." In der Ausgabe von 1842 wurde aus dieser Bemerkung zu dem Art. 720 und 722 ein selbstständiger Art. 973. In die spätere jetzt geltende Ausgabe von 1857 sind die bespro­ chenen Artikel unverändert aufgenommen worden. Hiermit haben wir den historischen Theil unserer Arbeit beendet und gehen zur dogmatischen Erörterung über. Wir werden zunächst den allgemeinen Charakter des Rechts der Wittwe resp. des Wittwers auf das Ausscheiden ans dem Gute des Schwiegervaters bei dessen Lebzeiten zu bestimmen suchen und dann die darüber geltenden Normen zusammenhängend darstellen. 31) Blic. ym imthie rocyyi,. CoB'trra, ott> 8. Aiipkia 1837 r. (Ilo.moe Coopanie 3aKonoM> M 10110), vgl. Ka.iaMonb K)pn^iiiiecKiii BtcTHUKT) 1862. M 10. p. 80. 78 IL „HaitaKifl TOHKOCTH ropn- AHsecKaro dyttBotflCTBa He bi cocroÄHin npHMnpnTb HenpnunpnMoe n OÖMC- HlITb HeOÖMCHHMOe." (Op- raancKifl. Hacji^cTuen- HUfl npasa pyccKOfi HCCH- IUHHU). 1) Das besprochene Recht der Wittwe resp. des Wittwers wird in der Abtheilung der Civilgesetze statinrt, welche von der Beerbung der Ehegatten handelt. Das Gesetz sieht darin nur einen besonders beschaffenen Fall der Beerbung der Ehegatten überhaupt. Wird aber dadurch jeder Zweifel in Bezug auf die juristische Natur dieses Rechts ausgeschlossen? Darf man denn es wirklich ein Erbrecht nennen? Das Gesetz kann concrete Re- geht aufstellen, die Subsumirung derselben unter abstracte juri- stische Begriffe muß es aber der logischen Thätigkeit der Wissen- schaft überlassen, welche durch die Auffassung des Gesetzgebers nickt gebunden sein kann. Das Erbrecht im subjektiven Sinn ist die Successiou in das Recht eines Verstorbenen. Ein Recht, welches nicht alle diese Merkmale in sich vereint, ist kein Erbrecht. Prüfen wir das Recht der Wittwe resp. des Wittwers auf diese Merkmale hin, so finden wir, daß darin nicht eine Succession tu das Recht eines Verstorbenen enthalten ist. Viventis nulla hereditas est32), unb demnach ist dieses Recht kein Erbrecht. Zu einer seiner Voraussetzungen gehört allerdings der Tod eines Ehegatten, aber das Recht selbst besteht dem lebenden Schwiegervater gegenüber, ja, man kann sagen, daß grade darin sein charakteristisck)es Moment liegt. Dieses Recht ist deshalb von dem Recht der Wittwe resp. des Wittwers auf den Witt- wentheil nach dem Tode des Schwiegervaters aus demjenigen Vermögen, welches dem vorverstorbenen Ehegatten zukommen 32) Vgl. z. B. L. 19. L. 27 D. de acq. v. omit. her. 29, 2. 79 würbe33), streng zu uuterscheibeu. In biesem Fall Haubelt es sich um wirkliches Erbrecht34) dem Schwiegervater gegenüber, kraft bes sogenannten Repräsentationsrechts 35). Der theoretische Unterschieb ber Forberung bes Wittwentheils, bei Lebzeiten unb nach bem Tobe bes Schwiegervaters, hat mich wichtige prakti­ sche Folgen: so kann die Wittwe ober ber Wittwer mit ihrem Anspruch an den Nachlaß des Schwiegervaters nach bessern Tobe leer ausgehen, falls er über ben ganzen Nachlaß testamentarisch verfügt hat; bettn bas Erbrecht ex testamento geht bem ab in- testato vor36). Bei Lebzeiten bes Schwiegervaters kann der Forderung des Wittwentheils dieser Grundsatz des Erbrechts nicht entgegenstehen, denn es handelt sich eben in solchem Fall nicht um Geltendmachung eines Erbrechts. Vielmehr ist der An- sprnch der Wittwe resp. des Wittwers au beu Schwiegervater, auf Ausscheiden eines bestimmten Theils seines Jmmobiliarver- m ö g e n s b e i s e i n e n L e b z e i t e n , e i n F o r d e r u u g s r e c h t k r a f t Gesetzes, ähnlich wie nach römischem Recht das Recht der Tochter gegenüber ihrem Vater oder Großvater ans die Gewäh­ rung einer Dos. Dieses Forderuugsrecht hat mir insofern Be­ rührung mit dem Erbrecht der Ehegatten, als ans dessen Ver- Hältnissen der Umfang der Forderung entnommen werden muß. 2) Bei der Darstellung der geltenden Normen werden wir folgende Fragen zu erörtern haben: A. Wer ist berechtigt, die Ausscheidung des Wittwentheils zu fordern ? B. Wer ist verpflichtet dieselbe vorzunehmen? 33) Art. 1149 der Civilgesetze. 34) Meyer, in seinem Rypci, rpa>K,q,aHCKaro npaua, will dao Recht des Ehegatten auf einen Theil des Vermögens des verstorbenen Ehe- gatten nicht als ein Erbrecht gelten lassen, trotzdem, daß er darin alle Merk- male des Erbrechts vorfindet. 35) In den Fällen des ]g. Repräsentationsrechts hat der Erbe ein selbstständiges Recht auf den Nacklaß des Erblassers, nur wird fein Theil mit Rücksicht auf den Theil des verstorbenen Zwischeuerben bestimmt. 36) Vgl. Art. 1104 der Civilgesetze. 80 C. Welches ist das Object der Ausscheidung? D. Welche sind deren Voraussetzungen? E. Wie wird das Recht auf Ausscheidung realisirt? A. Das Recht, die Aussckeidung des Wittwentheils 'zu verlangen, steht sowohl der verwittweten Ehefrau (Art. 1151) wie dem verwittweten Ehemann (Art. 1153) zu. Dieses Recht, da es seiner Zweckbestimmung nach eiu höchst persönliches ist 37J, geht auf die Erben der Wittwe resp. des Wittwers nur dann über, wenn diese resp. dieser bei ihren Lebzeiten bereits Schritte zur Realisirung ihres Anspruchs gemacht haben. Nach dem Wortlaute des Gesetzes (Art. 1152) bleibt unklar, ob diese Schritte in der gerichtlichen Geltendmachung bestehen sollen, oder ob auch jede sonstige feststehende Willensäußerung den Anspruch geltend machen zu wollen^) genüge. Mir scheint eine solche weitere Auslegung des Gesetzes die richtige zu seilt. Dafür spricht auch die Auffassung des Dirigirenden Senats, welcher den Uebergang auf die Erben auch in den Fällen zuläßt, wo die Geltendmachung bei einem nicht kompetenten Gericht erfolgte, oder nicht bis zur gerichtlichen Entscheidung verfolgt wurde39). Warum sollte eine feststehende private Aufforderung an den Schwiegervater nicht in ihrer Wirkung der Geltendmachung bei einem unzuständigen Gericht gleich kommen? Die Wittwe resp. der Wittwer können auch über ihren bereits geltendgemachten Anspruch testamentarisch verfügen*"). B. Verpflichtet zum Ausscheiden des Wittwentheils ist der Vater des verstorbenen Ehegatten. Da das Recht der Wittwe 37) Aus seiner historischen Entstehung haben wir erfahren, daß es den Zweck hatte der Wittwe einen Lebensunterhalt zu gewähren und daß erst viel später dem Wittwer, inconsequenter Weise, dasselbe Recht eingeräumt wurde. 38) Wie dies im römischem Recht für die querela inofffciosi tes.ta- menti galt. 39) Vgl. P'fcmeHia IpaacÄ. Kac. ÄenapTaMeuaa Ceuara r. 1878. Nr. 255. 40) Vgl. ibidem I. 1868 Nr. 269. Sache Grusdew. 81 resp. des Wittwers gegenüber dem Schwiegervater ein jus sin­ gulare ist41), so soll es nicht per analogiam auf die Schwieger­ mutter ausgedehnt werden (verpflichtet stnd also nur cßeKopt und Tecib, nicht CBGKPOBL und TEMA)42). C. Der Wittwentheil ist nur aus den Immobilien des Schwiegervaters auszuscheiden und beträgt '/ 437 ) von dem Theile her Immobilien, welcher dem verstorbenen Ehegatten kraft gesetz- lichen Erbrechts zukommen würde (Art. 1151 it. 1148). In der gerichtlichen Praxis ist eine wichtige Controverse entstanden, ob unter den Immobilien des Artikel 1151 sämmt- liche Immobilien oder nur ererbte (po^oBbrn HM^Hia) zu verstehen seien. Die unteren Gerichte waren hierüber verschiedener Meinung, der Dirigirende Senat hat sich aber entschieden für die Restrietiv- interpretatiou des Gesetzes erklärt: danach soll die Ausscheidung des Wittwentheils nur ans den ererbten Immobilien statthaft fein44). Bei diesen Entscheidungen hat sich der Dirigirende Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen. Der Gesetzgeber wollte mit dem Ausdruck Immobilien in Art. 1151 nicht auch die wohlerworbenen Immobilien mitnmfaffen, denn bei solcher Annahme würde sich ein Widerspruch ergeben zwischen der Vor­ schrift des Art. 1151 und sonstigen Grundprinzipien des russischen Eivilrechts. Diese Vorschrift würde, erstens, nicht mit dem unbeschränkten Eigenthumsrechte (Art. 420, 425, 1067) harmo- niren, zweitens, dem Satz des Familienrechts widersprechen, wonach Kinder nicht berechtigt sind von ihren Eltern das Aus­ scheiden irgend welcher Theile aus ihrem Vermögen zu verlangen 41) Kaum kann matt von irgend einem anderen Recht mit größerer Berechtigung sagen, daß es contra rationem juris introductum sei. 42) Allerhöchst bestätigtes Reichsrathsgutachten vom. 10. Januar 1841. 43) Dieses V, hat sich aus dem alten: von jeden 100 je 15 Tschet- wert gebildet. 44) Vergl. Ptmeme 06m,. CoßpaHiji llpauHT. CenaTa OTT> 17-ro Anptifl 1850 r- (CöopHiiKi) CenaTCKuxT> pirnemü T. I Jtä 356) und Pi­ mente rpaiKÄ- EaccaiüoHiiaro JI,enapTaMeHTa CenaTa no Ä'b-iy Tpy3/i;eBa. 1868 r. M 869. Zeitschrift f. RechtSwiss, 3n- IX.H. >. ® 82 (Art. 994 unb 696), enblich würde sie ganz und gar unvereinbar sein mit der Bestimmung, daß durch das Recht der Wittwe auf ihren gesetzlichen Theil die Eigenthümer nicht beschränkt sein sollen in der Disposition inter vivos und mortis causa über ihr wohlerworbenes Vermögen (Art. 1148). Daraus sei es klar, daß der Gesetzgeber im Art. 1151 mir an das ererbte nicht aber auch an das wohlerworbene Immobiliarvermögen denken konnte. Bei solcher Auslegung des Art. 1151 hebe sich jeder Widerspruch, denn der Eigenthümer sei in der Disposition über ererbte Güter auch sonst beschränkt: die Theile der Descendenten daran sind gesetzlich normirt und können durch den Willen des Eigentümers nicht geschmälert werden. Konnte aber der Gesetzgeber sich auch wirk- lick des Widerspruchs, den der Dirigirende Senat nachzuweisen sucht, in dem Momente bewußt sein, in welchem er die be- treffende Bestimmung getroffen hatte? Diese Frage erörtert eingehend der Moskauer Gerichtshof in der Appellationssache G r u s d e w43). Er führt aus, daß allerdings im Ukas von 17. März 1731, welcher dem Art. 1151 als Quelle diente, der Ausdruck „unbewegliche Güter" sowohl ererbte wie wohlerworbene Güter umfaßt hatte, denn zur Zeit dieses Ukases war noch der Gegensatz zwischen diesen beiden Arten von Gütern nicht vorhanden. Dieser Gegensatz sei vielmehr erst durch die Guadenurkunden (ata-TOBauiiLia rpaMOTH) vom Jahre 1785 geschaffen worden. Seit dieser Zeit konnte die Bestimmung des Ukases vom 17. März 1731 und namentlich die aus ihr entnommene Be- stimmung der russischen Civilgesetze nur auf ererbte Güter be- zogen werden als solche, in deren Disposition der Eigenthümer durch allgemeine Grundsätze beschränkt ist, nicht aber auf wohl­ erworbene, in deren Disposition er vollkommen unbeschränkt ist. 45) Das betreffende Nrtheil ist abgedruckt in JOpiiAnsecKÜi BicT- HIIKT». 1867—68 r. JInBapt>. 83 Das sind die Gründe, welche für die Restrictivinterftreta- tion angeführt werden. Meines Erachtens, wird sie aber dadurch nicht genügend gerechtfertigt. Würden wir auch in unserem Fall für zulässig halten, den entdeckten Widerspruch durch Restric- tivinterpretation heben zu wollen, so müßten wir doch conftatiren, daß der in dieser Richtung gemachte Versuch nicht gelungen ist, da durch die vorgeschlagene Auslegung der Widerspruch uicht beseitigt wird: auch über die ererbten Güter kann der Schwieger- vater frei disponiren 46), auch aus den ererbten Güter dürfen die Descendenten keine Ausscheidung verlangen und es steht demnach auch das Ausscheiden aus deu ererbten Gütern zu Gunsten der Wittwe resp. des Wittwers mit dem Dispositions- recht des Schwiegervaters in Widerspruch. Die angewendete Jnterpretationsmethode selbst, von ihrem ungenügenden Resultat abgesehen, ist im vorliegenden Fall kaum zulässig, deuu der Widerspruch, auf deu verwiesen wird, hat nicht die Beschaffenheit, die den Richter berechtigen würde, zu dessen Hebung vom klaren buchstäblichen Sinn eines Gesetzes abzuweichen. Der Richter darf nur dann einen Widerspruch iu Gesetzen durch Auslegung zu heben suchen, wenn er auf einen und denselben Fall, zwei oder mehrere Gesetzessätze anzuwenden hat, die sich direct widersprechen, von denen der eine den anderen ausschließt Solchen Widerspruch giebt es gar uicht zwischen den angeführten Art. 420, 425, 4994, 996 nnd 1148 48) einerseits, und bem Art. 1151 andrerseits. 46) Er darf sie nur nicht verschenken und ist in der testamentarischen Verfügung darüber beschränkt. 47) Vgl. Art. 65 der Grundgesetze (CBO^T. OCIIOBHIJXT> SAKOHOBI). 48) Am schärfsten scheint der Widerspruch zu sein zwischen dein Art. 1151, und den Worten des Art 1148 : „dieS Recht (der Frau) beschränkt aber nicht die Besitzer in freier Verfügung über ihre wohlerworbene Güter und in deren Vermachung." Dieser Satz will aber nur aussprechen, daß das Erbrecht der Wittwe kein Notherbrecht ist. Das ist aus dem Zusammenhang, in dem er steht, klar. Der Gesetzgeber sagt hier: „wohlerworbene Güter," weil er meint, daß nur in Bezug auf diese Zweifel entstehen könnten, da das 84 In den elfteren werden allgemeine Rechtsprinzipien anfge- stellt, in bem letzteren dagegen eine spezielle Maßregel getroffen. Befindet sich biese Maßregel nicht im Einklang mit jenen Prinzi­ pien, so liegt nur eine spezielle Abweichung von ber allgemeinen Regel vor. Der Richter soll aber dies Spezialgesetz, trotz ber Abwei­ chung, anwenben uub nicht diese Abweichung burch Interpretation zu verwischen suchen. Das Gegentheil zu behaupten, hieße bem Richter eine ihm nicht znkommenbe Rolle bes Kritikers und Correctors der Gesetze zntheilen. Der Richter darf mir dann ein Gesetz durch Vergleichung desselben mit anderen Gesetzen zu erläutern suchen, wenn ohne solche Vergleichung der wörtliche Sinn des Gesetzes unklar wäre, ober doch Zweifel erregen könnte. Der wörtliche Sinn des Art. 1151 ist aber durchaus klar. Er spricht vom Ausscheiden eines Theils ans dem „unbeweglichen Vermögen". Unter dem „unbeweglichen Vermögen", als einer allgemeinen Kategorie, sind immer sowohl ererbte, wie wohler- worbene Güter inbegriffen. Auch aus der Geschichte des Artikels ergiebt sich, daß in der Quelle, aus der er geschöpft wurde, nämlich im Ukas von 17. März 1731, unter unbeweglichem Vermögen, fämmtliche Immobilien, Dienstgüter wie Eigengüter, begriffen wurde». Wie sollte nun im Art. 1151 dieser Ausdruck eine andere beschränk- tere Bedeutung haben? Die Erklärung, die hierfür in dem oben angeführten Urtheil ber Moskauer Gerichtshof giebt, ist mehr als unverständlich. Wie soll dadurch, daß im Jahre 1785 der Unterschied der wohl- erworbenen und ererbten Güter festgesetzt wurde, der Sinn der bis dahin bestandenen und auch später nicht abgeänderten gesetz- lichen Vorschrift sich verändert haben? Dem Moskauer Gerichts- Dispositionsrecht über ererbte Güter und dessen Beschränkungen, durch Rechte (namentlich Erbrechte) dritter Personen bereits an anderer Stelle normirt wurde, vgl. Art. 1768 und 906 der Civilgesetze. 85 Hof schien es angemessen, daß der Unterschied der ererbten und wohlerworbenen Immobilien auch in Bezug ans das Recht der Wittwe resp. des Wittwers durchgeführt worden wäre. Kann man aber sagen, daß die Aenderung im Gesetze, weil sie ange- messen war, auch wirklich getroffen worden ist? Gewiß nicht. Der Richter darf in solcher Weise vermeintliche oder auch wirk- liche Fehler des Gesetzgebers nicht corrigireu 49). Die angeführten Gründe für die Restrictivimerpretation des Art. 1151 sind also nicht stichhaltig, und man muß demnach die in der Praxis entstandene Controverse dahin entscheiden, daß das Ausscheiden des Wittwentheils sowohl aus dem ererbten wie aus dem wohlerworbenen Immobiliarvermögen zu geschehen hat50). D. Die Wittwe kann von ihrem Schwiegervater das Ans- scheiden des Wittwentheils nur unter der Voraussetzung ver- langen, daß ihr verstorbener Ehemann keine eigene Immobilien hinterlassen hat (Art. 1151). Dies Erforderniß ist nur aus der Entstehung des Rechts selbst zu erklären. Nach dem Dienstgüterrecht konnte die Wittwe nur dann aus dem Dienstgute ihres Schwie- gervaters zum Lebensunterhalt einen Theil erhalten, wenn ihr verstorbener Mann keine eigenen Dienstgüter gehabt hatte nnd 49) Witzyn in feiner Kriiik des Urtheils des Moskauer Gerichts­ hof (lOpn^nq. Btcr. 3a 1868 r. ilnuapi.) bekämpft die darin enthaltenen tatsächlichen Behauptungen und weist namentlich nach, daß der Unterschied der ererbten und wohlerworbenen Güter der Sache nach, schon zur Zeit des Ukas v. 1731 und noch viel früher existirt hatte (der Unterschied der po^o- Bbifl, Buc.iyjKeuHiJH, Kyn.ieimij/1 BcmiiiHu). Der Ausdruck ..unbewegliches Gut" in Ukas von 1731 habe sich auf alle biefe Arten von Gütern bezogen. Witzyn meint sogar, dieser Ausdruck habe außer der ländlichen auch die städtischen Immobilien mitumfaßt. Diese letztere Behauptung scheint mir nicht richtig zu sein, denn die Bestimmung des Umfangs des Wittwentheils geschah in Ukas v. 1731 in alter Weise (von jeden 100 je 15 Tschetwert), welche auf die städtischen Immobilien (Häuser etc.) nicht paßt. 50) Vgl. auch IIo6iy,onocueBT> r. 2 J. 313 und 314. u> Kaße- .I I I H X , OiepKi iopu^iiu. oTHom. BO3HUK. n3i> Hac.IT.a.OBaflifl HMym,ecTBa Cu6. 1885. S. 70 und 71. 86 von den Dienstgütern seines Vaters diente. Dies war damals die in der Natur der Sache liegende Voraussetzung des Rechts. Dies kann man von der modernen Copie dieser Orginalbestim- mung nicht sagen. Jetzt erscheint die erwähnte Voraussetzung grundlos, und es kann, grade durch diese Voraussetzung, in der praktischen Anwendung des Gesetzes sein eigenes Ziel, Versorgung der Wittwe, vereitelt werden. Hatte z. B. der verstorbene Ehe- mann einige • Faden Land, so verliert seine Wittwe jeden Anspruch an den Schwiegervater; andererseits, hatte er großes Mobiliarvermögen aber keine Immobilien hinterlassen, so hat seine Wittwe außer dem Erbrecht in das Mobiliarvermögen (sie erhält V* davon) auch einen Anspruch an den Schwiegervater, auf das Ausscheiden ans dessen Immobiliarvermögen51). Auch der Wittwer hat nur dann sein Recht gegenüber dem Schwiegervater, wenn seine verstorbene Frau keine eigene Jmmo- bitten hinterlassen hat (Art. 1153) und wenn, heißt es im Ge- setz weiter: „an ihn sonst Nichts davon gekommen ist, weder aus einem Dotalpact (no pa^Hofi), noch aus irgend einem anderen Rechtsgeschäft (no ^pyroMy KaKOMy .thöo aKiy)." Dieser letzte Satz des Gesetzes zeichnet sich durch seilte Unklarheit ans. Un­ klar ist es, von wem darf an den Ehemann Nichts gelangt sein, unklar auch aus welchem Rechtsgeschäft. Im Gesetz heißt es: „aus einem Dotalpact oder irgend einem anderen Rechtsgeschäft." Unter einem Dotalpact (pfl^Haa 3anncb) versteht man eine Urkunde, welche aufgenommen wird über Gewährung einer Mitgabe (npH^anoe) an eine Tochter. Diese Urkunde wird zwar manchmal in der Praxis auf deu Namen des Schwieger- sohnes verfaßt, aber das Eigenthum an der Mitgabe gehört auch in solchem Fall nicht ihm, sondern der Tochter. Wie soll also der Schwiegersohn aus einem Dotalpact das Eigenthum 51) UebrigenS ist diese Voraussetzung vielleicht der Grund davon, — und das ist deren gute Seite, daß der Art. 1151 relativ selten zur praktischen Anwendung gelangt. 87 an einem Grundstück erwerben können? Dies ist ganz uuver- ständlich. Ebenso unverständlich ist es, was man uuter „irgend einem anderen Rechtsgeschäft" zu verstehen hat. Für die Inter­ pretation dieses dnnklen Satzes giebt es gar keine Anhaltspunkte. Er ist aus dem Reichsrathsgutachten vom 8. April 1837 ent­ nommen. Dieses Gutachten ist ans dem Gedanken der Aus- gleichung der gegenseitigen Erbrechte des Ehemanns und der Ehefrau entsprungen. Der beireffende Satz sollte aber eine Abweichung von diesem Gedanken zn Ungunsten des Mannes enthalten. Wie sich die Verfasser des Gutachtens diese Abweichung gedacht haben, kann man aus der unbestimmten Wortfassung gar nicht ersehen. Soll der Sinn des Satzes doch enträthselt werden, und für den Richter ist diese Aufgabe unabweislich, so wird er, wie mir scheint, etwa der sein: der Ehemann soll dem Schwie- gervater gegenüber auch dauu kein Recht auf Ausscheiden des Wittwentheils haben, wenn an ihn Immobiliarvermögen von der Frau oder einem dritten titulo gratuito matrimonii causa gelangt ist52j E. Die Folge der falschen Auffassung des Rechts der Wittwe resp. des Wittwers als eines Erbrechts ist die, daß tn der Praxis dieses Recht in eben solcher Weise verwirklicht wird, als ob es ein Erbrecht wäre. Danach verlangt die Wittwe oder der Wittwer die Einführung in den Besitz (bboä'l bo Bjiaß'feHie) der Immobilien des Schwiegervaters, durch diese Einsühruug entsteht ein Miteigenthum, welches dann nach allgemeinen Grund- sätzen über die Erbschaftstheiluug aufgelöst werden kann. Der wahren Natur dieses Rechts, als eiues Forderuugs- rechts, würde eine andere Art der Verwirklichung entsprechen. Danach müßte die Wittwe resp. der Wittwer gegen den Schwie­ gervater klagen ans Vornahme des Ausscheidens und, falls der Schwiegervater dieselbe verweigern würde, auf das quod in- 52) Vgl. Iloöt.a.OHocn.eBT) a. a. o. Bd. II, S. 616. 88 terest. Bei solcher Realisirung des Rechts würde dasselbe nicht mit dem freien Dispositionsrecht des Schwiegervaters collidiren. Uns bleibt noch übrig die Fragen zu beantworten, in welchem Moment das Recht der Wittwe, resp, des Wittwers entsteht, und nach welchem Moment der Bestand des Immobiliarvermögens, aus welchem das Ausscheiden geschehen soll, berechnet wird. Das Recht entsteht für die Wittwe mit dem Tode ihres Ehemanns, für den Wittwer, mit dem Tode seiner Ehefrau. Von diesem Moment an kann die Wittwe oder der Wittwer vom Schwiegervater das Ausscheiden verlangen. Für die Berechnung des Activbestaudes des Jmmobiliar- Vermögens ist sowohl derselbe Moment, wie auch der Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts maßgebend. Ist dieser Bestand im Zeitpunkt des Todes des Ehemanns resp. der Ehefrau und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts der Wittwe resp. des Wittwers unverändert geblieben, oder hat er sich vergrößert, so ist für die Berechnung des Activ- bestandes der Moment des Todes des Ehemanns resp. der Ehe- frau maßgebend: die Wittwe resp. der Wittwer sollen nicht mehr erhalten, als wenn sie in diesem Todesmoment das Ausscheiden verlangt hätten (Art. 1154). Hat sich dagegen der Activbestand verringert, so ist der Moment der Geltendmachung der maßge­ bende : in diesem Falle soll die Wittwe resp. der Wittwer weniger erhalten, als wenn sie im Moment des Todes des Ehemanns resp. der Ehefrau ihr Recht geltend gemacht haben würden. Duxch Hinausschieben der Geltendmachung, als Etwas zufälliges, soll also einerseits der Betrag des zu erhaltenden Immobiliarvermögens nicht vergrößert, andererseits der Schwiegervater in seinem Dispositionsrecht über sein Gut nicht geschmälert werden53) Wie ist es aber, wenn der Activbestand des Immobiliar­ vermögens zwar derselbe geblieben ist, aber der Theil, der daraus 53) Vgl. Ka.ia) Die Ereditgefährdung. Durch die Ueberschrift „Ehrverletzung" wird insofern der Inhalt der nach diesem Abschnitt zu strafenden Handlungen nicht gedeckt, als einmal die Creditgefahrdung nach Annahme der Re- daktionskommission selbst') nicht immer einen Angriff gegen die Ehre eiuer Person zu enthalten braucht, desgleichen auch d i e B e l e i d i g u u g e i u e s R e l i g i o u s d i e u e r s ( A r t . 7 4 , 2 ) n i c h t als Ehrenkränkung, sondern als Mißachtung der Religion bestraft wird; dann aber erscheint die Einteilung aus dem Grunde als eine zn enge, weil auch im VIII. Abschnitt des Entwurfs: „Offenbarung von Geheimnissen" im Art. 83 der T'hatbestand solcher Vergehen 'behandelt wird, welche nach dem Gesichtspunkt der Ehrverletzung beurtheilt werden; serner weil die Beleidigung von Gliedern des Kaiserlichen Hauses im Eni- wnrf gleich dem geltenden Recht und dem deutschen Strafgesetz- buch zur Kategorie der Staatsverbrechen gerechnet wird. Im- Nierhin aber wird die im Entwurf getroffene Eiutheilung besser zur Orientirung dienen können, als die des geltenden russischen Rechts, welches die unzüchtigen Handlungen (Art. 1523—1532 des Strafgesetzbuchs) gleichfalls als Injurien straft und in dem Gesetz über die von den Friedensrichtern zu verhängenden Strafen die persönlichen Beleidigungen, die Verleumdung und die Offenba- rnng anvertrauter Geheimnisse in der Absicht, die Ehre Jemandes zu kränken, mit den Drohungen und Gewalttätigkeiten in einem Hauptstück behandelt; und endlich sogar die Fälle der Dissama- tiou in das 5. Hauptstück des Strafgesetzbuchs: „Übertretung der Preßverordnungen" verweist. Die Eiutheilung des Gattungsdelikts einzig und allein nach dem Mittel, durch welches die Ehrverletzung begangen wurde, wie solches im alteren Recht und auch tu der früheren russischen Gesetzgebung stattfand, ist in der neueren Zeit fallen gelassen 1) Motive zum Entwurf. S. 537. 10 140 worden, indem neben dem Mittel die Beschaffenheit des dolus in Betracht gezogen wird2). Im geltenden russischen Recht macht sich jene Eiutheilung nach dem Mittel allein noch in vielen Be- Ziehungen geltend, wofür die in den verschiedenen Abschnitten befindlichen und wenig einheitlichen Bestimmungen über die Ehr- Verletzungen Zeugniß ablegen; trotzdem aber hat insbesondere im Gesetz über die von den Friedensrichtern zu verhängenden Strafen neben dem Mittel der dolus als Eintheiluugsgrund mehr Be- rücksichtigung gesunden. Bei der Zergliederung des Gattungsdelikts hat sich die Re- daktionskommission von dem Gesichtspunkt leiten lassen, „daß sich sämmtliche Angriffe gegen die Ehre auf zwei Grundtypen zurück- führen lassen", nämlich3): 1) „Auf eine verächtliche Beurtheilung Anderer, auf die Meinungsäußerung durch ein Benehmen, oder durch Ausdrücke, welche nach den gesellschaftlichen Anschauungen als entehrend gelten, oder 2) auf die Verbreitung von Gerüchten, welche Handlun- gen eines Anderen, oder gewisse auf ihn bezügliche Umstände be- treffen und ihn in den Augen Dritter herabzuwürdigen, seinen guten Ruf zu beflecken geeignet sind". Trotz' obiger Thatbestandsmerkmale dürfte sich eine strenge Scheidung zwischen der Beleidigung und der Schmähung nicht immer ergeben können; denn während bei der Schmähung die Verlautbarung vor dritten Personen als ein wesentliches Merk- mal erscheint, ohne welches der Thatbestand nicht möglich ist (Vergl. Motive S. 486), kann auch bei der Beleidigung, ohne den Begriff derselben zu alteriren, die Verlautbarung in Gegen- wart dritter Personen stattfinden. Zu dem genügt zum That- • bestand der Schmähung schon eine zufällige Anwesenheit dritter 2 ) D o c h o w , i n H o l t z e n d o r f f ' s H a n d b u c h S . 3 4 2 . 3 ) G r e t e n e r S . 4 3 u n d 4 4 . 141 Person, da eine direkte Mittheilung an Dritte nicht erforderlich ist (Vergl. G r e t e n e r S. 50). Der Wortlaut des Art. 73 erfordert ferner fein vorsätzliches Aussprengen ehrenrühriger Thatsachen, d. h. die Absicht, welche darauf gerichtet ist, dritten Personen gegenüber einen ehreurüh- rigeu Umstand zu verbreiten, sondern nur den Vorsatz die Ehre Jemandes zu verletzen, also dasselbe Thatbestandsmerkmal, wel- ches auch für die Beleidigung des Art. 72 verlaugt wird., Es bliebe mithin häufig als hauptuuterscheidendes Merk- mal zwischen der Beleidigung und der Schmähung das für die Begriffsbestimmung höchst unsichere Criterium der Bezeichnung von näheren Angaben der ehrenrührigen Thatsachen übrig, welche überdies bei der Schmähung, nicht nach ihren individuellen Be­ sonderheiten, uach Ort, Zeit und Umständen bezeichnet zu werden hauchen4)". Aber selbst dieses Merkmal muß dort fortfallen, wo dem Verletzten genau bestimmte, ehrenrührige Thatsachen an- gedichtet werden, und eine Schmähung aus dem Grunde aus- geschlossen sein muß, weil keine dritte Person zugegen war**). Ebenso wenig wie das Mittel der Begehung allein, kann auch der Charakter der objektiv' verletzenden Handlung einen richtigen EintHeilungsgrund des Gattungsdelikts abgeben, sondern es müßte neben demselben auch die Beschaffenheit des dolus in Berücksichtigung gezogen werden, wie er sich in der Handlung manifestirt. Es dürste daher die von der Redaktionskommission projektive Verbindung der Verläumdung und der üblen Nachrede zum Thatbestande eines Delikts wegen der Verschiedenheit des in denselben kundgethanen verbrecherischen Willens feine correkte sein. Bei einer Eiutheilung des Gattungsdelikts dürfte die that- bestandliche Scheidung des deutschen Strafgesetzbuchs tu Belei­ digung , üble Nachrede und Verläumdung als die richtigste und 4 ) G r e t e n e r S . 5 0 . 5) Motive S. 466 und 487. 10* 142 am meisten zu empfehlende erscheinen. Unter die genannten drei Begriffe ließen sich ohne Schwierigkeit alle denkbaren Fälle von Ehrenkränkungen subsumiren. Auch wäre es durchaus Wünschens- werth in Bezug aus das Strafmaß die Verleumdungssälle von denen der übleu Nachrede schärfer auseinander zu halten. Tie Strafe einer zu dem Zweck erlogenen und verbreiteten Thatsache, um den guten Ruf Jemandes zu untergraben, dürfte nicht prin- cipiell auf derselben Stufe stehen, wie diejenige für die Verbrei- tung eines, von Anderen als möglicher Weise wahr vernommenen Gerüchts, dessen Wahrheit der Thäter aber nicht nachzuweisen vermag; daS Moment der wissentlichen Unwahrheit weist bereits auf ein Dolusmerkmal, welches auf eine niederträchtige Gesin- nnng des Verleumders deutet, bereit grundsätzlich strengere Be- ahndung sicherlich wünschenswert!) erschiene. A b s c h n i t t I L Die Beleidigung im engeren Sinn. A . D e r B e g r i f f b e r B e l e i d i g u n g . Eine Begriffsdefinition ber Beleidigung gießt ber Entwurf, entsprechend den neueren westeuropäischen Gesetzbüchern nicht, sondern stellt nur die Beleidigung begrifflich der Schmähung gegenüber, indem er die wesentlichsten Merkmale der letzteren im Wortlaut des Art. 73 angiebt. Eine Fixinmg von einzelnen, den Begriff genauer bestimmenden Momenten wäre vielleicht nicht überflüssig, „denn der Gesetzgeber, kann nicht auf gleich- förmige, sicher leitende Ansichten über die Ehre bei allen Rich- lern rechnen Die „ehrenrührige Behandlung oder Aeußerung" (im 6 ) F r e u d e n s t e i n , . S y s t e m d e s R e c h t s d e r E h r e n k r Ä n k u u g e i l ' 1880 S. 7. 143 Art. 72) kann den Begriff der Beleidigung noch nicht vollständig bestimmen. Durch eine Fassung des Art. 72, wie ich sie im Anhange Art. 1 vorgeschlagen habe, wäre der Thatbestand ge- muter determinirt, ohne daß dem richterlichen Ermessen ein frei­ erer Spielraum benommen wäre, die Volksanschauuugeu, sowie die Umstände des Einzelfalles zu Rathe zu ziehen r). Zudem würde die propouirte Fassuug durchaus nicht den Intentionen der Redaktionskommission widersprechen: denn die­ selbe hebt bei der Frage, ob der Gesetzgeber im Gesetze selbst gewisse Begrisfsmerkmale der Ehrverletzuug bezeichnen soll, in den Mo- tiven (@. 445) ausdrücklich hervor, daß solches aus dem Grunde erforderlich sei, „weil die Gerichtspraris in Jujuriensacken ohne bestimmte Fingerzeige leicht der äußersten Unbestimmtheit ver- fällt*)". B . £ 6 j i x c t d e r B e l e i d i g u n g . Als Cbjcct einer Beleidigung erscheint zunächst nur die. Ehre einer physischen Person °), wie sich solches ans dem Begriss der Ehre, als eines persönlichen Rechts ans Achtung der sittlichen Persönlichkeit ergeben muß. Die in der Theorie des Strasrechts sonst unbestrittene Regel, daß jedes Individuum Objekt einer Beleidigung sein kann, unterliegt sowohl im geltenden russischen Recht, als auch in den Bestimmungen der Redaktionskommission bedeutenden Modisieatiouen: hier wie dort soll die Beleidigung eines Abwe- senden (aaimmn oöii^a) keine Strase verwirken können. Es enthält dieses Princip eine Begrisssbeschränknng der Beleidigung, 7) Vergl. hierzu *Df i 11 e v in a ie v in Weiekes Rechtöle.rikon S. 886 ff. 8) lieber die Begrifssbeschränkungeu in Beziehung auf das Dbject siehe unten „Object der Beleidigung". 9) Motive S. 472. 144 wie sie keinem der übrigen europäischen Gesetzbücher bekannt ist, und wie sie wohl einzig in ihrer Art dasteht. Im Entwurf selbst ist nicht einmal angedeutet, daß ein Abwesender untaugliches Objekt einer Beleidigung ist. Gleich dem Strafgesetzbuch enthält auch das Friedensrichtergesetz keine direkten Bestimmungen hierüber; indessen ist wiederholt vom Criminal - Cassations - Departement des Senats der Grundsatz ausgesprochen worden, daß die mündliche Beleidigung eines Ab- wesenden nicht strafbar istl0). Ein direkter Hinweis auf dieses Princip im Wortlaut des Art. 72 wäre unbedingt, erforderlich, da dasselbe eine Begriffsbeschränkung involvirt, wie sie sich keines- Wegs von selbst versteht und auch nirgends durch die Theorie ergänzt werden kann "). Daß der Art. 73 durch die Worte: „wenn auch in Abwe- senheit des Verletzten" einen indirecten Schluß auf das Vorhan- densein jenes Princips gestattet, wie die Redaktionskommission es annimmt, könnte nicht genügen und sich zu dem auch aus dem Zusammenhange beider Artikel (72 und 73) noch nicht von selbst ergeben, denn es wäre eine Jnterpetation jener Worte in dem Sinne näher liegend, daß durch dieselben hloß der Tatbestand der Schmähung charakterisirt werden soll. Durch den Mangel 10) Vgl. Motive S. 470; ferner Taganzef S. 150. Erläuterun­ zen zum Strafgesetzbuch. 11) Aus der Fassung deS Art. 72, wie sie Schütze (S. dessen Ab- Handlung, «Zur Kritik des Entwurfs eines Strafgesetzbuchs für Rußland', S. 28 ff) vorschlägt: „Wer vorsätzlich einem Anderen seine Mißachtung desselben oder eines, wenngleich verstorbenen Mitgliedes der Familie desselben kundgiebt, wird wegen Beleidigung mit:c. bestraft", könnte sich noch nicht deutlich genug ergeben, „daß die Kundgebung dem unmittelbar oder mittelbar zu Kränkenden gegenüber geschehen sein muß". Zudem würde, wenn auch aus dieser Fassung ersichtlich wäre, daß die Kundgebung dem Beleidigten gegen- über ausgedrückt werden muß , dem Umstände nicht Rechnung getragen, daß die Motive auch die Möglichkeit einer schriftlichen Beleidigung anerkennen, bei welcher die Anwesenheit des Beleidigten gar nicht erforderlich ist. Es brauchte also die Beleidigung nicht immer in Gegenwart deS zu Kränkenden selbst zu erfolgen. 145 einer ausdrücklichen Betonung dieses Princips wäre der Richter in der Lage das Gesetz nicht ohne Hülse der Motive, oder einer anderweitigen Literatur anzuwenden, was insbesondere in An­ betracht des Umstände» nicht zweckdienlich erscheinen dürfte, daß eine juristische Vorbildung bei dem Friedensrichter, welcher für alle Jnjurienprocesse die eompetente Instanz bildet, nicht ver­ langt wird. Was nun das Wesen jenes Princips, eine hinterrücks be­ gangene Beleidigung für straffrei zu erklären, anbetrifft, so er­ scheint die Berechtigung eines solchen strafrechtlichen Satzes nach feiner Seite und nach feinem einzigen Gesichtspuufte aus zu begründen. Wenn eine derartige Beleidigung für straflos er­ klärt wird, so steht das in directem Widerspruch mit dem von der neueren Theorie adoptirteu Satze des römischen Rechts: ,,Fati quis injuriam, etiamsi non sentiat, potest I2)u. „ Z u r B e l e i d i g u n g " , b e m e r k t i n d i e s e r H i n s i c h t D o c h o w ( i n H 0 Itzeud-D r f f§ Handbuch S. 388) sehr treffend, „ist nicht erforderlich, daß der Beleidigte sich verletzt gefühlt hat. Das Gefühl des Beleidigten entscheidet nur darüber, ob die Beleidi- guug verfolgt werben soll, oder nicht, aber nicht darüber, ob eine Beleidigung überhaupt vorhanden ist. Es würbe bies eines ber unsichersten Kriterien für ben Begriff der Beleidigung fein". Für die schriftliche Injurie wirb i'tberbies der Begriff ber- felbeit von dem Gefühl bes Verletzten in unserem Recht in sofern nicht abhängig gemacht, als für bie Vollendung derselben bcis Durchlesen bes injuriöfen Inhalts gar nicht verlangt wirb ,3). Die Möglichfeit, daß durch eine einfache schriftliche Injurie ein Abwesenber beieibigt werben fanu, hat bereits bas Priucip burch- brechen, benn ein Unterschieb zwischen bieser unb ber hinterrücks begangenen Beleibigung würde nur in Bezug auf das Mittel der 12) L. 3. § 2. D. de injuriis et famosis libellis 47,10. 13) Vergl. Motive S. 472. 146 Verletzung vorhanden sein; das Mittel allein aber kann nicht den Begriff der Handlung bestimmen, d. h. ob dieselbe eine rechtmäßige ist, oder nicht. Eine unausbleibliche Folge muß bei der Straflosigkeit der Beleidigung eines Abwesenden darin bestehen, daß der Delikts- charakter der Handlung in einem besonderen Umfange von der Handlungsfähigkeit des Verletzten abhängig werden muß, so daß nach Analogie der Straflosigkeit der. Beleidigung eines Abwe- senden auch Kinder, Geisteskranke, Personen, welche sich in einem bewußtlosen Zustande befinden ic. von den Motiven als untaug- liche Objekte einer Beleidigung bezeichnet werden. Auf Grund der Annahme einer gemeinsamen Familienehre entschied der Senat, daß die Beleidigung eines Abwesenden nur in dem Fall verfolgt werden kann, wenn sie in Gegenwart der Verwandten des Abwesenden erfolgteH). Das Unzulängliche dieses Schutzes, welcher durch die Zulassung des Begriffs der mittelbaren Injurie geboten wird, liegt aus der Hand. Nach der bisherigen Praxis der Kriminal-Cassations-De- partements des Senats erstreckt sich die Straflosigkeit einer hin- terrücks begangenen Beleidigung sogar soweit, daß dieselbe auch in dem Falle angenommen werden soll,' wo der Beleidiger Je- manden den Auftrag ertheilte, die verächtliche Kundgebung dem Abwesenden zu übermitteln,3J. Die Redaktionskommission hat mit so vielen althergebrach- ten Prineipen des geltenden Rechts, welche sich als unhaltbar erwiesen, gebrochen; wenn sie nun dieses Princip anstecht er- halten will, weil es „in der Praxis so festgewurzelt ist", so dürfte das an sich noch keine hinreichende Veranlassung sein, einen 14) Vergl. Taganzef, S. 150. 15) In dieser Beziehung scheint die Senatpraxis eine schwankende ge- wesen zu sein (Ta ganzes, N. 939, S. 151). . L o c h w i t z k y f ü h r t i n s e i n e m L e h r b u c h S . 6 0 2 l e i d e r o h n e A n g a b e n der Quellen einen Fall an, der im entgegengesetzten Sinn entschieden worden ist. 147 Grundsatz nicht auszurotten, welcher, ganz abgesehen von seinen eigenen Mängeln, in - so vielen Beziehungen (Konsequenzen zur Folge hat, welche gleichfall» nicht zu rechtfertigen find und unse- ren Anschauungen nicht entsprechen. Liegt doch in dem Allsdruck „hinterrücks" (gao^iio) nicht vielmehr ein Merkmal, welches die Strafbarkeit der dadurch an- gedeuteten Begehung erhohen sollte, anstatt die Strafe auszu- schließen. Abgesehen von den Ausnahmen, welche durch die Straf- losigfeit der Beleidigung eines Abwesenden entstehen, giebt es nach unserem Recht in Beziehung auf das Objeet einer Belei­ digung noch andere wesentliche Modisieationen im Vergleich zur Theorie. Dieselben lassen sich weniger auf den Begriff der Be­ leidigung , als auf andere Umstände zurückführen. Hierher ge- hören zunächst die Beleidigungen zwischen Ehegatten, bei welchen durch die Auffassung des russischen Rechts über das Wesen ber ehelichen Beziehungen nicht unbedeutende Abweichungen von der Theorie verursacht werden. Gleich dem deutschen Reichsstrafge- fetzbuch, dem cocle peiral und dem geltenden russischen Recht ent­ hält auch der Entwurf der Redaktionskommission im Wortlaut des Gesetzes keine fpeeiellen Vorschriften über Ehrverletzungen zwischen Ehegatten. Während es sich nach deutschen und fran­ zösischen Recht, wenn auch nicht prineipiell, fo doch nach der Praxis des Gerichtsgebrauchsfeststellen läßt, daß solche Ehren- fr anhingen nicht straflos bleiben müssen, hat das Eriminal-Cas- sations-Departement des Senats diese Frage dahin entschieden, daß Beleidigungen zwischen Ehegatten, als mit dem Wesen der ehelichen Beziehungen unvereinbar, nicht unter Strafe gestellt werden können I7). Eine Klage des einen Ehegatten gegen den anderen ist, abgesehen von den Verleumdungen zwischen den 16) Oppenhoff, (So in m eiitar, Note 8 zu § 185, ferner Motive S. 462 Anmerkung. 17) T ci g ci n z e f S. 147. 148 Ehegatten, dem Falle eines groben Mißbrauchs der ehelichen Gewalt und der Verletzung der ehelichen Pflichten (nach Art. 1583—1585 des Strafgesetzbuchs), nur dann gestattet, wenn die Beleidigung an einem öffentlichen Orte begangen wird, oder die Handlung den Charakter einer Gewalttätigkeit hatl6). Diese Grenze, welche die Senatspraxis gezogen, und welcher sich auch der Redaktionskommission angeschlossen hatl0), dürste als eine zu enge bezeichnet werden. „Die Gemeinsamkeit der Interessen", heißt es in den Motiven, „die Notwendigkeit ge­ genseitiger Concessionen, die Einheit der Ehre läßt die Ernie- 'driguug des einen Ehegatten durch eine verächtliche Behandlung des Andern als undenkbar erscheinen". Anders verhält es sich mit der Verleumdung. Dieselbe soll nach den Bestimmungen des geltenden Rechts, wie auch nach Anschauung der Redaktionskommission, recht wohl eine Klage be- gründen können, weil durch. eine Verleumdung der gute Ruf, welcher nicht, wie die Familienehre, ein Gemeingut beider Ehe­ gatten bildet, verletzt wird, und derselbe eine gerichtliche Wieder- Herstellung im Falle einer Verletzung erheischt20). Es dürfte wohl kaum einem Zweifel unterliegen, daß auch einfache Beleidigungen zwischen Ehegatten, als Ausdruck-einer Verachtung kundthuenden Gesinnung, recht wohl geeignet wären „die Einheit der Ehre" und die „Gemeinsamkeit der Interessen" aufzuheben, oder doch mindestens zu alteriren, so daß von einer Einheit der Familienehre, welche doch nur in soweit vorhanden seilt dürfte, als sie mit der persönlichen Ehre der einzelnen Fa- milienglieder zusammenfällt, nicht mehr die Rede sein kann. Auch „die Notwendigkeit gegenseitiger Concessionen" dürfte sich nicht 18) Taganzef, Erläuterungen zum FriedenSrichtergesetz S. 148. 19) Motive S. 461 ff. Die Anschauung, daß solche Beleidigungen nicht strafbar sind, theilt auch Nekljudow. Lehrbuch I S. 13. 20) Motive S. 462. 149 auf einen Verzicht der Ehrenrechte ausdehnen lassen, denn als nichts Anderes konnte es erscheinen, wenn die Motive eine Er­ niedrigung des einen Ehegatten durch die verächtliche Behandlung des anderen für undenkbar erklären. Es würde das mit dem Begriff der Ehre — eines höchst persönlichen Rechts — in strik­ tem Widerspruch stehen. Diese Beschränkung rücksichtlich der Annahme von Klagen eines Ehegatten gegen den anderen wird durch das noch in der Gesetzgebung Peters des Großen ausdrücklich anerkannte Straf- recht des Ehemanns über seine Ehefrau erklärlich. Dieses histo- risch entwickelte Recht ist zwar im Swod Sakonow nicht mehr namhaft gemacht worden, dürste aber, als ans den Sitten des Volkes beruhend, nicht so schnell auszurotten-gewesen feilt21). Die in der Theorie streitige Frage, in wieweit juristische Personen und eine Collektivpersönlichkeit Gegenstand einer Ehr- Verletzung zu seilt vermögen22), entscheidet die Redaktionskommis­ sion in richtiger Weise dahin, daß, weil zunächst nur die Ehre einer physischen Person Objeet einer Ehrenkränkung sein kann, bei einer Collektivpersönlichkeit solches nur in soweit möglich ist, als ein vermögensrechtliches Interesse angegriffen wirb, oder die Verletzung gegen die Organe des Staats gerichtet ist 3). Bei dem ersten, im Art. 81 des Entwurss näher behandelten Fall würde der Gesichtspunkt einer Ehrverletzung ganz aus­ scheiden, und beim zweiten Fall würde eilte ideale Concnrrenz vorliegen, so daß hier keine Ausnahmen von der Regel, daß eine Collektivpersönlichkeit nicht Objekt einer Ehrverletzung sein kann, angenommen zu werben brauchten2^). Durch biese Bestim­ 21) Vergl. hierzu T a g a n z e f S. 147. 2 2 ) Hugo Meyer, Lehrbuch des Strafrechtö S. 413 u. 414. 23) Motive S. 475 uud 476. 24) Vergl. über die Ausnahme von dieser Regel nach § 196 u. § 197 des deutschen Strafgesetzbuchs D o ch o w S. 338 und 339. 150 mung wäre die Möglichkeit einer Ehrverletzung der einzelnen Mitglieder der collektiven Einheit nicht ausgeschlossen und dürfte daher, wie auch nach deutschem Stecht25), jedem Einzelnen der Mitglieder ein Klagerecht zustehen. Der Entwurf wird mit Rücksicht darauf, daß juristische Personen als solche nicht Objeet einer Beleidigung sein können, im Vergleich zum geltenden rus- fischen Recht, welches im Art. 1039 und Art. 1040 des Straf­ gesetzbuchs auch juristische Personen als mögliches Objekt einer Ehrenkränkung anerkannt, eine nicht unwesentliche Neuerung auf- weisen. Von besonderer Wichtigkeit wird bei einer Ehrenkränkung von mehreren Personen, wenn dieselbe gleichzeitig erfolgte, die Frage hinsichtlich der Strafe. Das Criminal-Cassations-Depar- tement des Senats hat in dieser Beziehung festgestellt, daß die Strafe nach den Regeln der Concurrenz zugemessen werden soll2Ö). Die Motive heben nur hinsichtlich der mittelbaren Beleidigung, durch welche mehrere Personen verletzt wurden, hervor, daß jede derselben ein selbstständiges Klagerecht haben soll27)/ ob in Be­ zug auf die Strafzumessung hier gleichfalls, wie nach geltendem Recht, die Regeln über die Concurrenz zur Anwendung gelangen müssen, ist in den Motiven nicht betont worden; jedoch könnte hier nach Art. j53 des allgemeinen Theils des Entwurfs der Fall einer Concurrenz überhaupt nicht angenommen werden, weil es sich bei einer derartigen gleichzeitigen Ehrverletzung mehrerer Per- fönen nicht um mehrere, sondern nur um eine einzige verbreche- rische Handlung handelt, und der dolus sich nicht in eine Mehr- heit von verbrecherischen Willen zerlegen lassen kann, so daß in Folge der Einheit der That nur ein einziges Strafgesetz verletzt worden sein kann, und demnach weder eine zwei- oder mehrma­ 25) Vergl. hierüber Oppenhoff, Commentar, Note 6 zu § 185. 26) Tciganzef S. 150. 27) Motive S. 481. 151 lige Bestrafung, noch auch eine höhere Strafe zugelassen werden dürfte28-29). Daß auch Personen, welche zum Verlust von Standesrech- teil verurtheilt worden find, Objeet einer Beleidigung, wie auch einer Ehrverletzung überhaupt, zu sein vermögen, dürfte, obschon die Motive keine Auskunft hierüber ertheilen, wohl kaum einem Zweifel unterliegen, weil auch nach unserem Recht durch die Ab- erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nur einzelne Rechte ver­ loren gehen, nicht aber die sittliche Persönlichkeit als solche für verloren erklärt werden kann. In der richtigen Erwägung, daß Verstorbene der Rechts- fähigfeit und mithin auch des Rechts auf Ehre entbehren, hat die Redaktionskommission die Verstorbenen selbst für untaugliche Objecte einer Ehrverletzung erklärt30); da aber unser Pietäts- gefühl troßdem eine Bestrafung solcher Beleidigungen erheischt, so entschied sich die Redaktionskommission, in dieser Hinsicht die Bestimmungen des geltenden Rechts beizubehalten und den Be­ griff der mittelbaren Injurie zuzulassen, so daß den nächsten An- verwandten des Verstorbenen ein Antragsrecht auf Bestrafung zusteht, und sie zudem bei der Zufügung der Beleidigung zuge- gen feiu müssen, wenn nicht die Ehrverletzung in einer Schmähung besteht, welche jedoch nach den für die mittelbare Beleidigung festgestellten Regeln nur als Beleidigung gestraft werden kann3'). „Der Tod", heißt es in den Motiven, „weit entfernt die Familienbande zu zerstören, knüpft dieselben hinsichtlich der Fa­ milienehre noch enger; der unbescholtene Ruf des Verstorbenen, 28) Vergl. hierzu F r e u d e u st e i N S. 53 u. 55, contra Be r n er S. 443. 2!)) D o ch o w S. 338 nimmt an, daß bei einer derartigen Ehrver­ letzung nur eine Strafe verhängt werden kann, die jedoch unter Berücksichti­ gung der Mehrheit der verletzten Personen festzustellen sei. 30) Motive S. 479. 31J Motive S- 481. 152 welcher der Mittel der Selbstverteidigung entbehrt, wird nicht nur für die Hinterlassenen theurer, sondern verwächst noch inni- ger mit ihrer eigenen Ehre32)". Von einem ganz anderen Gesichtspunkte straft das deutsche Strafgesetzbuch die Ehrenkränkung eines Todten; nach § 189 desselben wird nicht der Angriff gegen die Ehre, sondern gegen das Andenken des Verstorbenen geahndet. Wenn das deutsche Strafgesetzbuch die Beschimpfung, resp. Verleumdung des Anden- kens weniger streng bestraft, als die eines Lebenden, so geht es dabei von dem Gedanken aus, daß es sich nur um ein „Analo- gon der Verleumdung" handelt33). Der Kreis der Antragsbe- rechtigten des § 189 des deutschen Strafgesetzbuchs ist in den Motiven34) in sofern erweitert, als auch die Brüder und Schwe­ stern, außer den Eltern, Kindern und dem Ehegatten des Ver- storbenen zur Klageerhebung befugt sind. In Anbetracht des Umstandes, daß der unbescholtene Ruf eines Verstorbenen nicht bloß dessen nächsten Angehörigen theu- rer wird, sondern auch eine Verletzung des Pietätsgesühls an- derer, dem Verstorbenen etwa durch Freundschaftsbande sehr nahe- stehenden Personen recht wohl denkbar ist, wäre eine Erweite- rung des Klagerechts duraus wünschenswerth. Es würde un- serem verletzten Pietätsgefühl in einem bedeutend weiteren Um- fange Satisfaktion gewährt werden, wenn die Redaktionskom- Mission die Beschimpfung Verstorbener von einem anderen Ge- sichtspunkte, etwa dem der Verletzung des religiösen oder Pietäts- gesühls, strafen wollte, wie solches bereits früher im preussischen Strafgesetzbuch geschehen ist35). Durch die hierdurch ermöglichte 32) ©retenec S. 48. 33) Vergl. hierzu Berner, Lehrbuch deS Strafrechts S. 458, ferner Dochow S. 385, contra H. Meyer S. 414 Anmerk. 6. . 34) Motive S. 481. 35) Vergl. hierzu Fr. Meyer, Motive zum Strafgesetzbuch des nord- deutschen Bundes S. 153 und 154. 153 Erweiterung des Klagerechts würde unser Pietätsgefühl jedenfalls gegen rohe Verletzungen vollkommen geschützt werden können, ohne daß dabei die freie Benrtheilung historischer Persönlichkeiten be- hindert zu werden brauchte3ß). C . Di e m i t t e l b a r e B e l e i d i g u n g . Im Art. 72 des Entwurfs ist der Begriff der mittelbaren Beleidigung, der Tradition des geltenden Rechts gemäß, aner- kannt worden 37). Ihre Begrüuduug soll die mittelbare Betet- diguug tu dem Gedanken finden, daß eine Person durch die Ehrenkränkung eines Gliedes ihrer Familie sich in ihrer Ehre mit verletzt fühlt. Eine mittelbare Beleidigung in diesem Sinn ist dem deut- fchen Strafgesetzbuch nicht bekannt, und wenn die Ehemänner und Väter im § 195 ein Antragsrecht auf Bestrafuug haben, so steht ihnen solches nur als Vertreter Anderer, nicht aber als Beleidigten ztt38). Da die mittelbare Beleidigung als eine Be- letdtgung des sich in seiner Ehre mitverletzt fühlenden Klägers bestraft wird, so erscheint die Unmöglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung durch den unmittelbar Beleidigten als Bedingung der Klageerhebung des mittelbar Verletzten, als eine Bestimmung welche die Einheit der Familienehre ttur als eilte bedingte aner­ kennt, d. h. sie wird vom Gefühl des mittelbar Verletzten in einer Weise abhängig gemacht, daß das wirkliche Vorhandensein dieser Einheit, zufolge der bloß bedingungsweisen Möglichkeit ihrer Verletzung, problematisch wird. Für die Annahme, daß die Familienehre nicht die Natur einer moralischen Einheit haben kann, sondern eigentlich nichts von der Ehre der einzelnen Fantilienglieder Verschiedenes zu fein 36) F r e u d e n st e i n S. 42 ff; ferner Fr. Meyer S. 155. 38) Motive S. 479 ff. 39) Oppenh off, Commentar, Note 8 zu Z 185. 154 vermag, mithin nur eine künstliche Konstruktion ist, dafür spricht der Umstand, daß in den Motiven der Ausfassung Raum gege- ben wird, daß durch ein und dieselbe Handlung denselben Per- sonen gegenüber der Thatbestand zweier Vergehen — der Belei­ digung sowohl als auch der Schmähung — erfüllt werden kann. Denn als nichts Anderes dürfte doch die in den Motiven (S. 481, 3) enthaltene Bestimmung erscheinen: „Die Ehever- letzung eines Familiengliedes erscheint gegenüber dem mittelbar Beleidigten stets als eine Beleidigung im technischen Sinne, auch wenn sie sich gegenüber dem unmittelbar Verletzten als Schmähung qualificiren würde". Wäre die Familienehre ein einheitlicher Rechtsbegriff, so müßte es konsequenter Weise zufolge d e r E i n h e i t d e s a n g e g r i f f e n e n O b j e k t s a u c h e i n e m i t t e l b a r e Schmähung geben. Der Begriff der mittelbaren Beleidigung erscheint als ein, wenn auch durchaus unzureichendes, Surrogat für den in unse- rem Recht angenommenen Grundsatz der Straflosigkeit einer hin- terrücks begangenen Beleidigung. Bei einem Ausscheiden dieses Princips hätte die Redaktionskommission den Begriff der mittel- baren Beleidigung, wie solches auch im deutschen Strafgesetzbuch geschehen ist, vollkommen vermeiden können. Allerdings hätte alsdann die Beleidigung eines Verstorbenen nicht aus dem Ge- sichtspunkt der sich in ihrer Ehre mitverletzt fühlenden Angehö- vigen geahndet werden dürfen, sondern aus dem des religiösen resp. Pietätsgefühls. D . D i e H a n d l u n g . Tie Handlung besteht in einer „ehrenrührigen Behandlung oder Aeußerung", d. h. also in einer widerrechtlichen Kundge- buiig einer Verachtung ausdrückenden Gesinnung gegenüber dem Beleidigten. Was im concreten Falle dazu gehört, damit der Thatbestand der Beleidigung erfüllt werde, darüber kann nur der Richter der Thatfrage eine Entscheidung fällen, welcher bei der 155 Beurtheilüng alle concreten Thatumstände zu berücksichtigen hat4"). Dem Begriff der Beleidigung gemäß werden bloße Unhöflichkei- ten, Grobheiten u. s. w. den Thatbestand einer Beleidigung noch nicht erfüllen können, weil dieselben eine Erniedrigung der sitt- lichen Würde nicht involviren. Ob auch der Entwurf, wie das geltende russische Recht4'), UnHöflichkeiten und grobes Benehmen unter Strafe stellen wird, muß noch dahin gestellt bleiben, wäre aber wohl kaum zu erwarten. Gleich dem deutschen Strafgesetzbuch 42) betont auch der A r t . 7 2 d e s E n t w u r f s n i c h t d a s M o m e n t d e r R e c h t s w i d r i g - keit als eines Thatbestandserfordernifses. Das Hervorheben der Rechtswidrigkeit wäre an sich nicht erfordlich, denn wer zu einer Kundgebung berechtigt ist, begeht durch dieselbe noch kein Unrecht, wenn er nur die Grenzen dieses Rechtes nicht überschreitet. (Vergl. hierzu: Dochow in Holtzeudorffs Handbuch des Strafrechts S. 345). Die Betonung der Rechtswidrigkeit im Art. 72 wäre in Anbetracht des Umstandes durchaus erfor- d e r l i c h , d a ß e s n a c h u n s e r e m R e c h t e a u c h n i c h t r e c h t s w i ­ drige Beleidigungen giebt, obschon sonst alle Thatbestandserforder- 40) Gretener S. 44. 41) Das geltende Recht hat in sehr casuistischer und doch unvollkom­ mener Weise festgesetzt, daß eine grobe Behandlung von Passagieren seitens Posthaltern, Fuhrleuten :c. (Art. 100 des Friedensrichtergesetzes), ferner Grob- heit von Gesellen gegen ihre Meister (Art. 1374), und eine Nichtachtung gegen ben Meister unb besten Familie seitens eines Lehrlings (Art. 1377 bes Straf­ gesetzbuches) strafbar sei; außer ben genannten Fällen verwirkt nach geltendem Recht eine UnHöflichkeit je. keine Strafe. 42) Wenn F r e u d e n st e in S. 7 sagt, baß int § 185 des deutschen Strafgesetzbuchs das Moment der Rechtswidrigkeit nicht verschwiegen geblieben sei, und den Worten: „Wer einen Anderen beleidigt" die Bedeutung giebt; „ein Leib zufügt" unb bubei behauptet, baß bie Zufügung eines Leides nie- mals rechtmäßig sein kann, so dürfte dag nicht ganz richtig sein unb außer- bem im Wiberspruch zu seinen eigenen Worten stehen, nämlich daß auch eine berechtigte Kundgebung die objective Folge haben kann, daß der Behandelte in den Augen Dritter herabgesetzt werben kann, mithin ihm also boch berechtigter Weise ein Leid zugefügt wird. Zeitschrift f. Rechtswifs. 3g. IX, H. 2 u. 3 11 156 nisse vorhanden sind (Vergl. hierzu: Beleidigung eines Abwesen- den, sowie Beleidigung zwischen Ehegatten S. 143 ff)43). Eine gesetzliche Bestimmung, wie die des § 193 des deut­ schen Strafgesetzbuchs, wäre nach den oben (S. 155) angeführten Argumentationen nicht absolut erforderlich; immerhin aber würde die Aufnahme eines ähnlichen Artikels im Entwurf dem Richter zur Orientirung dienen können. Die Redaktionskommission hält die Creirung eines Artikels, wie des § 193 für überflüssig, weil es sich „aus dem Begriffe der Beleidigung" einerseits, und „aus der Natur der wissenschaftlichen und künstlerischen Kritik" anderer- seits ergiebt, daß die im § 193 des deutschen Strafgesetzbuchs angeführten Fälle „an sich eine Beleidigung nicht in sich schlie- ßen" (Gretener S. 44). Hiernach würde die Widerrechtlich- fett der Handlung auch nach dem Entwurf in folgenden Fällen fortfallen, sofern nicht die Form unter welcher sie erfolgte, eine beleidigende war: 1) Tadelnde Urtheile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen. 2) Aeußerungen, welche zur Ausführung oder Vertheidigung von Rechten, oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen ge- macht werden. 3) Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen. 4) Dienstliche Anzeigen oder Urtheile von Seiten eines Beamten und schließlich: 5) ähnliche Fälle. Hiermit soll fangedeutet werden, daß die namhaft gemachten Fälle nur als Beispiele angesehen wer­ 43) In meinem „Versuch eiiteS Entwurfs" (Art. 1) habe ich die „Rechtswidrigkeit" als Thatbestandsersorderniß fortgelassen, weil in Folge der im Art. 1 gegebenen Begriffgdefinition der Beleidigung eine Betonung der Rechtswidrigkeit ein superfluum wäre und ich zudem auch Abwesende und Ehegatten untereinander als mögliches Objeet einer Beleidigung anerkannt wissen will. 157 den können. Es würden hierher z. B. Ermahnungen eines Geist- tieften gehören, serner Beleidigungen von Kindern seitens ihrer Eltern; nur daß hier auch eine beleidigende F o r m nicht straf- bar erscheint. So entschied auch der Senat, und die Motive schließen sich (S. 461) dieser Ansicht gleichfalls an. Daß die Aufnahme obiger Bestimmungen doch nicht so ganz überflüssig erscheint, als die Redaktionskommission es annimmt, sei in Folgendem näher erörtert: „Die Aeußerung, welche zur Ausführung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden", wür- den nach Obigem nicht als beleidigend gelten. Trotzdem aber muß es nach den Motiven zweifelhaft blei­ ben , ob eine solche Aeußerung zur Vertheidigung strafbar ist oder nicht. Nehmen wir ein Beispiel, bei welchem der Widerspruch zwischen der durch Annahme des § 193 mit anerkannten Regel daß die Aeußerung zur Vertheidigung eines Rechts — hier eine, Ehrenrechts — straflos ist , und zwischen dem Art. 77, 2 des E n t w u r f s e r k e n n b a r w i r d . I n d e m l e t z t g e n a n n t e n A r t . h e i ß t e s : die Verbreitung ehrenrühriger Thatfachen gilt nicht als verbre- cherisch, wenn der Angeschuldigte beweist, daß die Verbreitung zur Vertheidigung seiner persönlichen Ehre oder der Ehre seiner Familie stattgefunden hat, und er vernünftigen Grund hatte, die verbreiteten Thatfachen für wahr zu halten. A, welcher des Dieb­ stahls verdächtigt wird, weil er mit dem Diebsgut betroffen wurde, stellt vor Gericht die Behauptung aus, er habe das gestohlene Gut von ß gekauft, welcher dasselbe gestohlen habe. Nach der im § 193 enthaltenen Regel müßte hier ganz ohne Rücksicht dar- auf, ob die Behauptung erweislich wahr ist oder nicht, die Rechts- Widrigkeit derselben fortsallen; nach Art. 77, 2 hingegen könnte eine Freisprechung des A nur in dem Falle erfolgen, wenn er vernünftigen Grund hatte seine Behauptung für wahr zu halten. Wenn die Motive (S. 462 ff) ferner die Kraft zustehender n* 158 Disciplinarbesugniß ertheilten Rügen, tadelnden Bemerkungen gegen das Hausgesinde von Seiten des Dienstherrn, gegen Schü- ler von Seiten des Lehrers u. s. w. nicht für strafbar erklären, selbst wenn sie eine beleidigende Form an sich tragen sollten, „sofern nur nicht die Grenzen der zwischen den betreffenden Per- sonen naturgemäß bestehenden Beziehungen überschritten werden", so erscheint das doch etwas bedenklich. Sollten denn nicht schon durch einfache Beleidigungen die Grenzen jener naturgemäß bestehenden Beziehungen bereits über- schritten sein! Und wie arg müssen die Beleidigungeu sein, da- mit man diese Grenzen als überschritten ansehen kann? Im Vergleich zum geltenden Recht würden sich in dieser Hinsicht keine Verschiedenheiten zeigen, denn das Criminal-Cas- sations-Departement hat wiederholt in seinen Entscheidungen fest- gestellt, daß Rügen, auch wenn sie in einer beleidigenden Form ertheilt wurden, nicht strafbar sind44)- E . M i t t e l d e r B e l e i d i g u n g u n d d i e G r e n z l i n i e z w i s c h e n d e r R e a l i n j u r i e u n d d e r K ö r p e r v e r - l e t z u n g . Was die Mittel anbetrifft, durch welche eine Beleidigung zugefügt zu werden vermag, so kann hierzu alles dasjenige die- nen, wodurch eine Verachtung kundthuende Gesinnung überhaupt zum Ausdruck gelangen kann, also Worte, Schrift, Abbildungen, Druck, symbolische Handlungen und Zeichen, sowie Tätlichkeiten. Ob im concreten Fall das Mittel geeignet ist, eine wirkliche Er- niebriguug der persönlichen Würde hervorzurufen, darüber kann nur ber Richter nach Erwägung ber näheren Umstände bes Ein­ zelfalles entfcheiben43). Das geltenbe russische Recht steht hin­ 44) Tagenzef, Erläuterungen zum FriedenSrichtergesetz S. 141 45) Vergl. hierzu Freuden st ein S. 8 und Berner Lehrbuch S. 458. 159 sichtlich dieser möglichen Mittel der Beleidigung im Wesentlichen auf demselben Standpunkt, wie das deutsche Strafgesetzbuch; dieses gilt insbesouders auch von der Realinjurie des Friedens- richtergesetzes; im Strafgesetzbuch ist derselben ein ungleich wei- terer Umfang gegeben, indem nach Art. 1533 auch schwere kör- perliche Mißhandlungen unter deu Gesichtspunkt direkter Person- licher Beleidigungen fallen. In Bezug auf die im Art. 133 des Friedensrichtergesetzes vorgesehene tatsächliche Beleidigung bestimmte das Criminal-Cassations-Departement des Senats, daß Tätlichkeiten nur in dem Falle als Realinjurie gelten sollen, wenn sie eine Ehrverletzung bezwecken und keine gesundheitsschäd­ lichen Folgen haben4G). Es würde also hier neben der Absicht des Thäters auch die Schwere des Erfolges den Deliktscharakter der Handlung bestimmen. Diese Inkongruenz zwischen den im Strafgesetzbuch und im Friedensrichtergesetz enthaltenen Bestim- mnngen wird im Entwurf durch das Verschmelzen beider Gesetz- bücher in eines beseitigt werden. Hinsichtlich der G r e n z li ni e zwischen der R e a li n - j u r i e und der Körperverletzu n g hat die Redaktions- kommission uach dem Vorgange des früheren preußischen Straf- gesetzbuchs 4r) und dem code penal festgestellt48), daß unter den Begriff der Realinjurie, d. h. der ehrenrührigen Behandlung des Art. 72, uur solche Tätlichkeiten sallen sollen, welche keinen „physischen Schmerz oder kein körperliches Leiden" zur Folge haben. Es wird mithin aus die Absicht des Thäters, um den Charakter der Handlung zu bestimmen, gar kein Gewicht gelegt. Sehr treffend bemerkt zu dieser Frage49) Dochow in Holtzen- 46) TAGANZEF S. 158. 47) Vergl. hierzu Fr. Meyer Motive zum Strafgesetzbuch deö nord- deutschen Bundes S. 144. 48) Vergl. Motive S. 468. 49) In ähnlicher Weise äußert sich hierüber auch Mittermaier in Weist e's Rechtste,rikou S. 898 ff. 160 dorffs Handbuch S. 343: „Es entspricht unseren heutigen An- schauungen nicht, geringfügige Thätlichkeiten als Körperverletzun- gen bestrafen zu müssen. Die Schwierigkeit, Körperverletzung und Realinjurie zu unterscheiden, ist in den meisten Fällen nicht so groß, als oft behauptet wird. Es ist dabei zunächst der Er- folg der Handlung und dann vorzugsweise die Willensrichtung des Thäters maßgebend". Eine praktische Bedeutung würde diese Frage einmal durch die Verschiedenheit der beiden Vergehen zu Grunde gelegten, Strafen gewinnen, welche nach Art. 17 des Entwurfs für eine leichte Körperverletzung in Gefängniß bis zu sechs Monaten, nach Art. 72 für die Beleidigung aber nur in Arrest oder Geld- strafe bis zu 500 Rbl. besteht; dann aber durch den Umstand, daß bei der leichten Körperverletzung auch der Versuch strafbar ist, was bei der Beleidigung, wie bei einer Ehrverletzung über- Haupt, nicht der Fall ist. Hiernach wäre z. B. der Versuch Je- mandem eine Ohrfeige zu versetzen nicht als Beleidigung, son- dern als Versuch einer Körperverletzung zu bestrafen. F . D e r V o r s a t z . Zum Thatbestand der Beleidigung verlangt der Art. 72 des Entwurfs den Vorsatz. Dieses Requisit ist auch für die desbezüglichen Bestimmungen des Friedensrichtergesetzes nach der Senatspraxis für erforderlich erachtet30), obschon solches für den Art. 130 aus dem Wortlaut desselben nicht ersichtlich ist. Wenn die Redaktionskommission im Art. 72 den Vorsatz besonders her- vorhob3'), so ist hierbei die im Art. 43, 4 des allgemeinen Thei- les des Entwurfs aufgestellte Regel maßgebend gewesen, auf Grund welcher fahrlässig begangene Uebertretungen gleich den vorsätzlichen bestraft werden sollen, mit Ausnahme der im Ge- setz besonders bezeichneten" Fälle. 50) Lochwitzk.y S. 600. 51) Motive S. 464. 161 Zum Vorsatz verlangen die Motive (Grete uer S. 45): 1) „Das Bewußtsein, daß die gebrauchten Worte und Ausdrücke, oder die Art der Behandlung gegen die Person des Anderen überhaupt oder doch unter gewissen Umständen Verach- tung ausdrücken; 2) Den Wunsch, die Ehre des Anderen zu verletzen oder doch die Zulassung der Ehrverletzung, indem man sich zu der- selben gleichgültig verhält". Es muß also die Kundgebung nicht nur gewollt sein, son- der» der Thäter muß auch de» animus injuriandi gehabt haben, d. h. sich des ehrenkränkeude» Charakters seiner Handlung be- wüßt geworden sein. Der Entwurf läßt mithin tri Bezug auf den dolus denselben richtigen Begriff zu, wie das deutfd)e Straf- gefetzbud)52). Gr. D i e V o l l e n d u n g . Während nach deutschem Red)t die V o llendung der Beleidigung im dem Augenblick eintritt, wo die Verlautbarung derselben vor dem Jnjuriirten selbst oder vor dritten Personen stattgefunden hat, welche Regel sich aud) auf die fchriftlid)e Be­ leidigung bezieht, deren Vollendung gleichfalls von der Kenntuiß- nähme des Beleidigten oder einer anderen Person abhängig ist53), müssen in dieser Hinsicht nach russisd)em Recht zufolge der Ein- sdn'änkung des Begriffs der Beleidigung Modifikationen eintre­ ten. So ist bei der m ü ndliche n Beleidigung eine Sd)uld und deshalb eine Vollendung nur dann möglich, wenn der Be­ leidigte selbst, oder dessen nächste Angehörige anwesend waren; es ist mithin die Kenntnißuahme dritter Personen für die Voll- endung irrelevant. Mit diesem Prineip steht die Bestimmung b i n f i d ) t l i c h d e r V o l l e n d u n g s c h r i s t l i c h e r B e l ei d i g u n g e n im Widerspruch. Hier genügt sd)on der bloße Empfang des 52) Vergl. hierzu F r c u d e u st e i n S. 12 ff. 53) Dochow S. 347. 162 Briefes, ein Durchlesen des injunöfen Inhalts ist gar nicht er- forderlich. Ebenso verhält es sich mit den durch die Presse ver- lautbarten Beleidigungen54). Da der subjective Thatbestand in beiden Fällen derselbe ist muß es um so auffallender erscheinen, daß bei der schriftlichen Beleidigung eine bloße Kenntnißnahme durch Dritte genügt, und „eine wirkliche Erniedrigung der Persönlichkeit zur Vollendung nicht erforderlich ist", bei der mündlichen hingegen eine solche von der Anwesenheit des Jnjuriirten abhängig gemacht wird. A b s c h n i t t I I I . Die Schmähung des Artikels 73. Die Schmähung (onoapenie) läßt sich definiren als eilte, dritten Personen gegenüber ausgedrückte, widerrechtliche Kundge- bung durck die Behauptung bestimmter Thatsachen, welche geeig- net sind, die Ehre und den guten Ruf Jemandes zu schädigen. Das Vergehen der Schmähung erscheint als eine Verbindung der Verleumdung und der Diffamation zum Thatbestand eines Ver- brechens, so daß dasselbe sowohl diejenigen Fälle in sich begrei­ fen kann, wo eine Verbreitung wissentlich unwahrer Thatsachen stattgefunden hat, als auch diejenigen der Diffamation. Letztere erscheint als ein Vergehen, das seinen äußeren Merkmalen und der Form nach sich von der schriftlichen Verleumdung nicht un- terscheidet; der einzige Unterschied beruht darin, daß bei dieser die Unwahrheit der Anschuldigung als ein wesentliches Merkmal zu betrachten ist, während dieselbe für jene gleichgültig ist35). Von der Diffamation des Art. 1039 des Strafgesetzbuchs, würde sich die Schmähung wesentlich unterscheiden. Einmal ist es für ihren Begriff irrelevant, ob sie schriftlich oder mündlich begangen 54) Motive S. 472. 55) TagaNzef, S. 458, Erläuterungen zun, Strafgesetzbuch. 163 wurde, während die Diffamation durch die schriftliche Begehung charakterifirt wird; denn aber wird bei der Schmähung der Wahrheitsbeweis in einem weiteren Umfange zugelassen und schließlich wird bei der Diffamation als mögliches Objeet auck eine juristische Person anerkannt; Objeet der Schmähung aber kann nur eine physische Person sein. Der Art. 73 würde ferner auch den Thatbestand der üblen Nachrede des § 186 des deutschen Strafgesetzbuchs umfassen können, denn es würden unter den Begriff der Schmähung auch solche Mittheilungen fallen, welche im irrigen Glauben an deren Wahrheit, oder ohne klares Be- wußtsein von der Wahrheit oder Unwahrheit verbreitet wurden, auch wäre sowohl bei der Schmähung, wie bei der üblen Nachrede ein enlposes Element möglich, ohne daß gerade eine fahrlässige Verleumdung vorzuliegen brauchte ^). In den verschiedenartigen Formen ihrer Begehung kann die Schmähung des Art. 73 so viele thatbestandliche Schattiruugen enthalten, daß sie in dieser unbestimmten Allgemeinheit als ein Vergehen von farbloser Gestaltung erscheint; daher müßten dock immer wieder die einzelnen in demselben enthaltenen Delicte be- grifflich auseinander gehalten werden^). O b j e e t e i l t e t S c h m ä h u n g k ö n n e n n a c h A n s i c h t d e r R e - daktionskommission itut physische Personen und mir personae cer- tae sein, juristische Personen nur in soweit, als solches nach Art. 81 möglich erscheint ^). Da bei der Schmähung nicht die auf das Objeet bezüglichen Begriffsbefchränkuitgen, wie bei der Beleidigung, eintreten59), so können auch Abwesende, Personen, die sich in einem bewußtlosen Zustande befinden, Ehegatten ic. Objeet der Schmähung feilt. •$ 56) Vergl. hierüber Freuden stein S. 23 u . G r e t e n e r S. 49. 57) Vgl. oben S. 139 ff. 58) Motive S. 486. 59) Vgl. oben S. 143 ff. 164 Zur Handlung gehört das Verbreiten (pasiutameme) oder Weiterverbreiten ehrenkränkender Umstände (oöcTOHTejibCTBO no- 3opfliu.ee HecTb), wobei die Gegenwart des Geschmähten für den Thatbestand irrelevant ist, wenn nur dritte Personen anwe- send waren, und die Aeußerung in einer ihnen verständlichen Weise kund gethan wurde. Zum Begriff des Verbreitens' genügt bereits eine Verlautbarung vor dritten Personen, welche dieselbe erfahren konnten. Eine bloß zufällige Anwesenheit Dritter dürfte dem Begriff des Verbreitens auch schon genügen, wenn nur der Thäter vermuthen konnte, daß die Aeußerung von Dritten ver- nommen werden konnte^ 6I). Die Mittel, durch welche eine Schmähung begangen werden kann, sind im Wesentlichen dieselben, wie bei der Belei- digung, nur daß hier die Thätlichkeit fortfällt. Auch symbolische Handlungen erkennen die Motive als Mittel an62): Zum Thatbestand der Schmähung wird Vorsatz verlangt. Im Artikel 73 brauchte auf Grund der im Art. 43, 3 des all­ gemeinen Theils enthaltenen Bestimmung das Erforderniß des Vorsatzes nicht ausdrücklich namhaft gemacht zu werden (Vergl. oben S. 162). Eine fahrlässige Schmähung — heißt es in den Motiven (S. 484) — z. B. in der Form eines nicht vorsätzlichen Gerüchtes kann nicht als verbrecherisch gelten. Zum Vorsatz gehört63): 1) „Das Bewußtsein des. Thäters, daß er ein bestimmtes Gerücht über eine Thatsache verbreitete, welche die Ehre und den guten Rainen des Anderen beschimpfen muß und, 60) Motive S. 485. 61) Vgl. oben S. 140 ff. 62) Wenn Lochwitzky S. 607 behauptet, daß eine symbolische Handlung nicht Mittel einer Verläumdung sein kann, so versht er in einem Jrrthum, bei ber Senat auch letztere als Mittel einer solchen in seinen Ent- scheidungen in Sachen gegen Kondakow 1369 Nr. 1039 u. Puschtschenko 1871 Nr. 1142 anerkannt hat. Ta ganzes S. 168. 63) Motive S. 484, 485 u. Gretener S. 49. 165 2) der Wunsch die Ehre eines Anderen zu beflecken ober doch ein gleichgültiges Verhalten gegenüber biesem Erfolg". lieber bie V o 11 e n b u n g enthalten bie Motive gar feine Bestimmungen; bieselbe müßte bereits bann eintreten, sobalb britte Personen bie Verlautbarung ber ehreitfränfenben Thatsachen vernommen haben. A b s c h n i t t I V . Die Kredit gesährdung des Artikels 81. Als brittes vom Thatbestanb ber Beleibigung unb Schmä­ hung abgefoubertes Delict, welches mit besonberer Strafe bebroht ist, behanbelt ber Entwurf im Art. 81 bie Crebitgefährbung, welche bem beutfchen Reichsstrafgesetzbuch entlehnt worben ist. Tiese systematische Sellung unb selbststäubige Fassung des Art. 81 über ben Schutz bes Crebits erscheint gegenüber ber im § 187 des beutfchen Strafgesetzbuchs getroffenen Anorbiutitg als eine richtigere, weil ein Zusammenwerfen bes Thatbestanbes ber Verleurnbung unb ber Crebitgefährbung wegen ber Verschieden­ heit bes bei ben Vergehen zu Gruube liegenben Objects nicht gut möglich ist; beult auch nach beutschem Recht scheibet bei ber Crebitgefährbung ber Gesichtspunkt ber Ehrverletzung ganz aus61). Es bürste sowohl nach Art. 81 bes Entwurfs, wie auch nach bem § 187 bes beutfchen Strafgesetzbuchs ber mögliche Angriff auf die Ehre nicht als ein wesentliches Merkmal bes Thgtbe- staubes, ohne welches ber selbe nicht erfüllt zu werben vermag, sonbern nur als ein zufälliges Moment erscheinen, wenn auch bie Form ber Begehung in einer Verbreitung von Thatsachen, also ebenso, wie bei ber Schmähung resp. Verleumbung, erfolgen 64) Vergl. hierzu Dochow S. 356, ferner Oppenhoff, Com- mentar, Note 4 zu § 187. 166 muß, nur daß nach Art. 81 eine „wissentlich falsche Thatsache" verbreitet werden muß. Durch die Ausdehnung des Begriffes des Credits auf den Personalere d'it, gegenüber der Beschränkung dieses Begriffs auf den Realcredit des deutschen Strafgesetzbuchs"°), wird der Schutz, welchen der Art. 81 auch dem Berufskredit verleiht, er- klärlich. Dieser besondere Schutz des Berufscredits ließe sich aus dem Grunde, recht wohl vermissen, weil bei einem Angriff auf den Perfonalcredit doch nur der Gesichtspunkt einer Ehrverletzung maßgebend sein könnte. Es würden somit bei einer Verletzung der Berufsehre die Artikel 72 und 73 ausreichen; überdies wür­ den die genannten Artikel da in subsidiurn zur Anwendung ge­ langen müssen, wo der Berufscredit nicht durch eine Verbreitung wissentlich falscher Thatsachen verletzt worden war. Besonders bemerkenswert bei der Creditgefährdung des Art 81 ist abgesehen davon, daß zum Thatbestande die Verbrei­ tung einer wissentlich unwahren Thatsache verlangt wird, in Be- Mg auf^das Object, daß außer dem gewerblichen und Handels- credit einer physischen Person auch der Credit einer Gesellschaft und Anstalt, d. h. also auch eine Collectivpersönlichkeit, mög­ liches Object der Verletzung sein kann06). A b s c h n i t t Y . Die qualistcirte Khrverletzung. Hinsichtlich der im Art 74 des Entwurfs angeführten Oualificationsgründe hat die Redaktionskommission im Wesent- lichen die Principen des geltenden Rechts beibehalten, nur daß 65) FreudeNsteiN S. 39 ff und OpVenhoff, Note 4 zu 8 187. 66) Heber die systematische Stellung der Qualificationsgründe vgl. un- ten S. 169. 167 die durch Mißhandlungen zugefügten Ehrenkränkungen fortfallen, da dieselben im Entwurf unter dem Gesichtspunkt der „Körper- Verletzungen" behandelt werden. Die im Art. 74 namhaft ge­ machten 7 Punkte beziehen sich aus: 1) Die besondere Stellung des Verletzten; im Einzelnen Beleidigung oder Schmähung: a. Des Oberhaupts oder diplomatischen Vertreters eines auswärtigen Staates. b. eines Religionsdieners bei Verrichtung des Gottesdien- stes, oder einer geistlichen Amtshandlung. c. einer Amts- oder einer im öffentlichen Dienste stehenden Person bei oder in Veranlassung der Erfüllung ihrer Obliegen­ heiten. 2) Besondere Beziehungen zwischen dem Verletzten und dem Verletzenden, d. h. Beleidigung oder Schmähung der Mutter oder des ehelichen Vaters. 3) Die Art der Begehung: a. durch die Presse, durch Schrift oder Abbildung, welche mit Wissen des Schuldigen Verbreitung gesunden. b. die öffentlich begangene Beleidigung oder Schmähung. 4) Die besondere Stellung des Schuldigen im Augenblick, wo die Ehrenkränkung zugefügt wurde, d. h. Beleidigung oder Schmähung: einer Amtsperson bei Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten^). Auffallend erscheint im Art. 74 die Gleichstellung der Be- leidigung und Schmähung rücksichtlich der Strase; es ist das eine Bestimmung, welche dem code penal entnommen zu sein scheint, welcher im Art. 36 und 37 eine „oflence" also jede Ehrverletzung des Oberhaupts oder eines diplomatischen Vertre- ters mit Gesängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe be­ droht. Nach der in den Artikeln 72 und 73 gemachten Unter­ 67) Motive S. 494. 168 scheidung in Bezug auf das Strafmaß stände zu erwarten, daß die qualificirte Beleidigung der qualificirten Schmähung in Be- zugkauf die Strafhöhe nicht gleichstehen werde. Der Umstand, daß ein Qualiftcationsgrund vorliegt, könnte nicht verhindern, daß jedes Vergehen ein delictum sui generis bleibt; und als solches müßte, trotz der vorhandenen Qualificationsgründe, die Schmähung strengeren Strafen unterliegen, als die Beleidigung. Hinsichtlich der im Art. 74 angedrohten Strafe findet sich zwischen dem Wortlaut des genannten Artikels und den Motiven ein Widerspruch. Der Art. 74 hat das Minimum der Strafe nicht besonders namhaft gemacht, in den Motiven hingegen (S. 491) heißt es, daß auf Gefängniß nicht unter sechs Mona- teil erkannt werden kann. Hiernach könnte bei mildernden Umständen eine Gefäng- nißhaft von 2 Wochen vollstreckt werden, während nach dem Ent- Wurf die Mindeststrafe in einer eintägigen Haft bestehen würde. Ein zweiter Widerspruch zwischen dem Entwurf und den Motiven findet sich in Bezug auf die Strafe der einfachen Schmähung (Motive S. 491). Nach Art. 73 beträgt die Ma- ximalstrafe: 6 Monate Gefängniß, nach den Motiven hingegen: ein Jahr Gefängniß. Innerhalb der einzelnen im Art. 74 angeführten Punkte ließe sich eine Cumulation von Qualificationsgründen denken, wie z. B. öffentlich begangene Beleidigung des Oberhaupts eines fremden Staates. Da nun eine einfache, öffentlich begangene Beleidigung als qualificirte Ehrverletzung zu strafen ist, so müße eine an sich qualificirte und außerdem etwa noch öffentlich begangene Belei- digung doch doppelt qualificirt fein und demnach eine höhere Strafe verwirken können; das aber ist nach dem Entwurf nicht möglich. — Hier würde es vielleicht zweckdienlich sein, die Straf- fchärfungsgründe, welche sich auf die Art. der Begehung be- ziehen, also P. 5 und P. 6, nicht im Zusammenhange mit den 169 übrigen Punkten hervorzuheben, sondern etwa, wie solches im deutschen Strafgesetzbuch in den §§ 186 und 187 in Bezug auf die Mittel und den Ort der Begehung geschehen ist, in den Ar- tikeln 72 und 73 selbst namhaft zu machen. Eine der vorge- fchlagenen gleiche Stellung hat übrigens die Redaktionskommif- sion im Art. 81 den Qualificationsgründen bei der Creditgefähr- dung gegeben. Wenden wir uns nun zu einer Besprechung der einzelnen Strafschärfungsgründe. Der erhöhte Strasschutz von Vertretern fremder Staaten mit diplomatischem Charakter ist ein Grundsatz des internatio- nalen Rechtes, welcher im Entwurf billige Berücksichtigung ge- funden hat. Da dieser erhöhte Strasschutz sich aber nicht nur auf Ehrverletzungen, sondern auch auf Delicte jeder Art be­ zieht, mithin die Qualität des Oberhaupts oder Vertreters eines auswärtigen Staats ein allgemeiner Qualiftcationsgrund ist, so dürfte es vielleicht nicht ungerechtfertigt erscheinen, solches im allgemeinen Theile des Strafgesetzbuchs hervorzuheben, oder aber einen besonderen Abschnitt zn creiren wie das deutsche Strasge- setzbuch, in dessen 4. Abschnitte „feindliche Handlungen gegen be- freundete Staaten" auch die- Beleidigungen gestraft werden. Als Grund der verschärften Strafe int P. 2 des Art. 74 führen die Motive (S. 499) die Mißachtung der Religion an, nicht die der Persönlichkeit des Religionsdieners. Ans dem Um- stände, daß die Ehrenkränkung bei Verrichtung einer Amtshand- lung erfolgen soll, um qualificirt zu erscheinen, wird ersichtlich, daß eine einfache persönliche Ehrverletzung, ohne daß dabei eine Mißachtung der Religion kundgethan wird, nach Art. 72 resp. Art. 73 zu strafen wäre; mithin braucht die Beleidigung eines Geistlichen nicht in jedem Fall ein delictum sui generis zu fein. Hinsichtlich der systematischen Anordnung des Stoffs, die sich doch nach dem angegriffenen Object zu richten hat, erscheint der im geltenden Recht ausgesprochene Grttndsatz rücksichtlich der 170 Einteilung insofern ein richtigerer zu sein, als die durch die Beleidigung eines Geistlichen ausgedrückte Mißachtung der Reli- gion im dritten Hauptstück des Strafgesetzbuchs: „Entweihen des Heiligthums und Verletzen des kirchlichen Anstandes" behan- delt wird. Die Beleidigung des Religionsdieners ist hier nur ein bloßes Mittel, durch welches der Charakter der Haupthand- lung nicht bestimmt werden kann. Das geltende Recht spricht aber freilich nicht davon, daß eine einfache Beleidigung eines Geistlichen, ohne daß durch dieselbe eine Mißachtung gegen die Religion ausgedrückt wurde, nach den allgemeinen Regeln über die Ehrverletzungen als einfache Beleidigung zu strafen sei, und ist aus diesem Gruude die Auffassung über Beleidigungen von Religionsdienern im geltenden Recht eine zu enge. Die im Art. 216 enthaltenen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, welche sich ausschließlich gegen Beleidigungen griechisch-orthodoxer Geist­ licher wenden, find in den Motiven (S. 499) dahin erweitert worden, daß auch die übrigen christlichen Confessionen, nicht aber auch Anhänger eines nicht christlichen Bekenntnisses bei einer Geringschätzung ihrer Kirche einen Rechtsschutz haben werden. Die in den Artikeln 215 und 217 des Strafgesetzbuchs hervor- gehobenenen Strafmilderungsgründe sind, wie überhaupt fämmt- liche cafuistifche Bestimmungen, im Entwurf ausgeschieden. Wie bei der Beleidigung oder Schmähung eines Religions- dieners bei der Ausübung seiner amtlichen Funktionen nicht die persönliche Ehrenkränkung der Grund der erhöhten Strafe ist, so wenig ist solches auch bei der Amtsbeleidigung im P. 3 des Art. 74 der Fall. Oualifieirend wirkt hier der Umstand, daß die injuriirte Person als Vertreter der Staatsgewalt angesehen wird (Motive S. 506). Es wird also auch hier die Ehrver- letzung, als Mittel, eine Mißachtung gegen die Staatsgewalt auszudrücken, unter erhöhte Strafe gestellt. Als vierten Qualifikationsgrund nennt der Emtwurf die Ehrverletzung der Mutter oder des ehelichen Vaters. Auffallen­ 171 der Weise wird dieser erhöhte Strafanspruch nicht auch dem un- ehelichen Vater, wohl aber der unehelichen Mutter zu Theil. Die übrigen im Art. 131 des Friedensrichtergesetzes bezeich­ neten Strafschärfungsgründe, wie die Beleidigung einer Person weiblichen Geschlechts und Beleidigung seitens einer Person, welche durch besondere Beziehungen zu -besonderer Achtung verpflichtet ist, hat der Entwurf in der richtigen Erwägung nicht namhaft gemacht, daß bei Berücksichtigung dieser Umstände das in den Artikeln 72 und 73 festgesetzte Strafmaß ausreichend sei (Motive S. 508). Hierin hätte die Redaktionskommission vielleicht noch weiter gehen können, indem sie sämmtliche im Art. 74 genannten Qualisicationsgründe hätte fortlassen können, das Strafmaß in den Artikeln 72 und 73 erweitert worden wäre, P. 1 und 2 nicht unter dem Gesichtspunkt der „Ehrverletzung" behandelt worden wären und in andere Abschnitte verwiesen würden und endlich P. 5 und 6 die oben proponirte Stellung im Art. 72 und 73 erhalten würden. Denn ebensowenig, wie im Gesetze hervorgehoben zu werden braucht, daß die Strafbarkeit nach Maß- gäbe etwa des Respektverhältnisses steigen müsse, ist solches bei dem Umstände erforderlich, daß die verletzte Person der leibliche Vater, oder die eheliche oder uneheliche Mutter war, oder daß der Gekränkte in Ausübung seiner amtlichen Funktionen beleidigt wurde, oder bei denselben selbst Jemanden verletzte. Die im P. 5 und 6 genanten Onalisicationsgründe be­ ziehen sich auf die öffentliche Begehung und die Veröffentlichung. Dieselben find dem französischen Recht entlehnt worden, dessen Bezeichnungen (publicite, ny6jiniinocTB, öffentliche Begehung und publication, nyöjiiiKaiun, Veröffentlichung) die Motive (S. 509) adoptiren und diese auf die schriftliche, jene auf die mündliche Ehrverletzung beziehen. Der Ausdruck „öffentlich begangen" (iiyöjtnyiio y^imennoe) ist gegenüber der unzureichenden Bezeichnung des geltenden Rechts : ,,ny6.iH4Hoe M!>CTOu, welche dieselbe Art der Begehung aus- Zeitschrift f. Rechtswiss. Ig, IX, 2 u. 3. 12 172 drücken soll, wie solches der Entwurf verlangt, ein überaus glück- lich gewählter. Die Ausdrücke „öffentlicher Ort und zahlreiche Versammlung" (MHorojHOÄHoe coöpame) Art. 131 des Frie­ densrichtergesetzes konnten leicht zu Zweifeln Anlaß geben, welche durch die Bezeichnung „öffentlich begangen" vermieden werden. Das Criminal-Cassations-Departement des Senats definirte den „öffentlichen Ort" als einen solchen, welcher allen Personen ohne besondere Einladungen zugänglich feiM). Der Begriff der Oes- fentlichkeit wird nach bisheriger Praxis durch eine zufällige Ab- Wesenheit von dritten unbetheiligten Personen nicht alteritt, wenn nur die Ehrverletzung an einem Orte begangen wurde, welcher allen zugänglich sein konnte60). Die Motive (S. 514) legen in richtiger Weise bei der Bestimmung des Begriffs der Oeffentlich- feit das Gewicht nicht auf den Ort, fondern auf den Umstand, daß bei der Begehung fremde Personen zugegen waren, so daß auch eine Beleidigung, welche an einem an sich öffentlichen Ort begangen wurde, nicht immer eine qualificirte zu fein braucht, sobald sonst keine Fremden zugegen waren70). Die Veröffentlichung anlangend, ist im Entwurf in P. 5 des Art. 74 eine Bestimmung getroffen, welche sich mit den in den §§ 186 und 187 des deutschen Reichsstrafgesetzbuchs enthal- tenen Qualificationsgründen deckt, nur daß im Entwurf zum Thatbestand erfordert wird, daß die Einwilligung des Thäters zur Verbreitung zu erkennen ist (® r e t e n e r S. 52), mithin die Verbreitung eine wissentliche sein soll, während der § 186 nicht verlangt, daß die Absicht des Thäters darauf gerichtet ist, die Kundgebung an die Öffentlichkeit dringen zu lassen7'). 68) Taganzef Note 982 S. 154. 69) Taganzef Note 984 und 985 S. 155. 70) Ueber den Begriff „Oeffentlichkeit" nach dem deutschen Strafge» setzbuch. Oppenhoff, Commentar, Note 1 zu § 85. 71) Vergl. hierüber Oppenhoff Note 24 zu § 186. 173 A b s c h n i t t V I . Die wechselseitigen Ehrvertetzungen. Die Art. 75 und 76 des Entwurfs enthalten zwei Prin- cipien : 1) Die geringere Strafbarkeit einer Ehrverletzung, zu wel- cher der Verletzte provocirt wurde und "2) die Compensatio!! bei der Widervergeltung einer bem Verletzten zugefügten Ehrenkränkung 72). Die in ben genannten Artikeln aufgestellten Regeln sind im Anschluß an den code penal getroffen werben, welcher die Einrede der Provokation nur auf Beleibigungen beschränkt, und sie bei der Diffamation nicht gestattet, desgleichen dieselbe auch bei einer Beleidigung, welche einer Amtsperson zugefügt wurde, nicht für zulässig erklärt73). Das den Artikeln 75 und 76 zu Grunde liegende Prineip ist basselbe, wie bei ben wechselseitigen Körperverletzungen, nur daß nach Art. 18 des Entwurfs eine Straffreierklärung des Provokaten nicht eintreten kann, während in Bezug auf Art. 75 die Motive ausdrücklich hervorheben: „Diejenigen, welche eine Beleidigung begangen haben, zu welcher sie provocirt wurden, können einer geringeren Strafe unterliegen, ober ganz straffrei erklärt werden". Diese Bestimmung ist übrigens auf die Belei- digung im engeren Sinn beschränkt, so daß sie sich auf die Fälle ber Schmähung nicht bezieht. Ob bie Kompensation, wie nach französischem unb geltenbem russischen Recht, in den Fällen der Amtsbeleidigung, sowie bei den übrigen qualificirteu Fällen aus- geschlossen sein soll, heben die Motive nicht hervor. Die provocirende Handlung kann laut Art. 75 in einer Gewalttätigkeit, oder einer Ehrverletzung des provocirten Ver­ 72) Motive S> 515. 73) Motive S. 515 und 516. 12* 174 letzten bestehen, also eine Körperverletzung, eine Schmähung oder Beleidigung im technischen Sinn sein; bloße Unhöstichkeiten ic. würden also hiernach nicht unter den Begriff der Provokation fallen M). Nach geltendem Recht tritt entweder auf Grund des Art. 138 des Friedensrichtergesetzes für beide Theile Straflosigkeit ein, wenn der Beleidigte dem Beleidiger eine gleiche oder schwe- rere Kränkung zufügte, oder aber es wird nach Art. 133 die Be­ leidigung, welche provocirt wurde, milder bestrast. Der Art. 133 verlangt, daß hierbei die Beleidigung eine thätliche sein soll, doch hat die Senatspraxis diesen Fall auch auf die einfache münd- liche Beleidigung ausgedehnt, nicht aber auf die qualificirten Fälle des Art. 135 Ts). Nach geltendem Recht ist mithin auch eine Compensation einer Beleidigung mit einer Verleumdung möglich 7Ö). Eine Ausnahme hiervon machen die Amtsbeleidi- gungen, bei welchen eine Compensation ausgeschlossen ist"). Obschon die Redaktionskommission es nicht für nöthig er- achtet hat im Gesetz selbst den Affekt als Grund der geringeren Strafe, resp. der Straffreiheit hervorheben zu müssen, so könnte doch nur die mildere Behandlung des provocirten Beleidigers dadurch gerechtfertigt werden, daß der Gemütszustand desselben berücksichtigt wird. Um also eine mildere Bestrafung oder eine Straflosigkeit herbeizuführen, müßte die Widervergeltung eine un- verzügliche sein, wie nach dem § 199 des deutschen Strasgesetz- 74) Hierüber äußert sich Nekljudow (für das geltende Recht) Lehr- buch I, S. 81 ff: „IIoai imenem noßofla ki cit^yeTi pasyrntTb Tauia atcTßia, KOTopus, ae cocraBjaa caira no ceßt OÖJI^U, C.IY>KaTi TOJbKO noöy^HTejbHoio npuHnnoio ki BaiieceHiio ocRopöjrema, oöoiofl- HUMB are oßn^aiin Moryxi nomraTbca TOJLKO rama ßtCTBia oönaceu- Haro ll oÖHfliöKa, nsi Koxopuxi Kaat^oe MOMO 6ii ÖMTb Haicasauo KaKi caMOCTOflTeibuaa oßn^a". 75) Motive S. 517. 76) Taganzef Note 1175 S. 173. 77) Taganzef Note 1180 S. 178. 175 bnchs 78). Daß die Erwiderung eine sofortige sein soll, verlangt der Entwurf nicht, weil nach Ansicht der Redaktionskommission die Compensation auch bei schriftlichen Beleidigungen Platz grei- sen kann, bei denen der Thäter nicht immer sofort die Verletzung zu erwidern vermag. Dagegen ist zur Anwendung der Artikel 75 und 76 erforderlich, daß zwischen den zu compensirenden Vergehen ein causaler Zusammenhang erkennbar ist (Motive S. 519). Auch das geltende Recht verlangt nicht, daß die Er- widerung eine unverzügliche sein soll70). Hinsichtlich des Grundes der milderen Bestrafung resp. der Straflosigkeit des ersten Beleidigers bemerkt Dochow (in H o l tz e n d o r s s s Handbuch des deutschen Strafrechts S. 3 ff): „Es wird singirt, daß die Strafe des ersten Beleidigers in der gegen ihn gerichteten erwiderten Beleidigung bestehe". Hierin kann ich Dochow nicht beipflichten, denn es kann Niemand eilte Strafe verhängen, der nicht die Berechtigung dazu hat, es ist daher auch eine derartige Fiktion nicht möglich. Eine Strafe, welche nicht vom Staate verhängt wird d. h. eine öffentliche ist, ist eben keine Strafe. Es dürste eine mildere Behandlung des Provikantett überhaupt nicht eintreten, wie auch eine Compensa­ tion im Strafrecht ausgeschlossen sein müßte. Ebensowenig, wie eine solche da möglich ist, wo etwa ein wechselseitiger Diebstahl zwischen Angehörigen stattgesunden hat, dürste sie auch bei In- innen zugelassen werden; denn hier, wie dort ist die Strafe eine öffentliche, wenn auch beide -Vergehen nur aus Antrag verfolgt werden. Die Compensation gehört nur in das Civilrecht, und da Jnjuriensachen nicht mehr im Civilprocesse anhängig gemacht werden sollen, so dürfte bei denselben auch eine Straseompensa- 78) Ueber die Bedeutung des Ausdrucks ,,auf der Stelle" int deutschen Strafgesetzbuchs s. O p p e n h o s f Dtote 4 zu § 199. 79) N e k 1 j u d o lv, Lehrbuch I S. 83 sagt in dieser Beziehung: „ooBnnfleuun MOJKeTt coc.iaTbc.ii ii na xanyio oöii^y, Koropaa 6u.ia tia- neceiia euy flaute HISCKO.ILKIIMH Mtcflnaiin pauke". 176 tion nicht zulässig sein. Wäre die Gegenseitigkeit der Ehrver- ietzungen allein das strafausschließende Moment, so müßte die Compensation nicht facultativ, sondern obligatorisch eintreten. Daß der Richter aber, wie Brenden st ein (S. 95) behauptet eine Art Begnadigungsrecht ausübt, kann auch nicht zugegeben w e r d e n , d e n n w o h e r h a t d e r R i c h t e r d i e s e s R e c h t ? Die Compensation bei geringfügigen wechselseitigen Ehr- Verletzungen und Körperverletzungen könnte nur aus rein prakti- schert, jedenfalls aber nicht aus theoretischen Gründen gerechtfer­ tigt werden. Wenn auch die Redaktionskommission die bei der Erwide- rung erfolgte Ehrverletzung als Strafe für die erste Beleidigung ansehen sollte, so ließe sich doch die Bestimmung nicht rechtferti­ gen, daß der Provokant milder behandelt werden muß, als der Provokat. Diese Möglichkeit einer strengeren Bestrafung des Provokaten gegenüber der möglichen Straflosigkeit des Provo- k a n t e n l i e g t a u c h b e i e i n e r S c h m ä h u n g n a c h A r t . 7 6 v o r , s o daß sich im Resultate ergeben kann, daß „bei der Erwiderung etiler Verleumdung mit einer Verleumdung der Provokant mit Strafe verschont werden kann, während der Provokat der ordent- lichen Strafe unterliegt", (cf. Gretener S. 53). Wegen dieser dargethanen, nicht aufrecht zu erhaltenden Consequenzen wäre es wünschenswerth, die beiden Artikel einer Abänderung zu unterziehen. Auch hätten die in demselben ent­ haltenen Vorschriften der Einfachheit und Kürze wegen, ohne Störung des in ihnen ausgesprochenen Grundgedankens, in einen einzigen Artikel zusammengefaßt werden können, etwa wie ich solches im Artikel 8 meines Entwurfs vorgeschlagen habe, in wel­ chem ich den Ausdruck „auf der Stelle" (§ 199 und § 233 des deutschen Strafgesetzbuchs), der leicht zu Zweifeln Anlaß geben kann, durch „unverzüglich" ersetzt habe. 177 A b s c h n i t t V I I . Die Herechtigungseinreden des Art. 77 und der Ausschluß des Wahrheitsbeweises (Art. 78). Der Art. 77, 1 erklärt die Verbreitung ehrenrühriger That- fachen nicht für verbrecherisch, wenn der Angeschuldigte die Wahr- heit derselben zu beweisen vermag. An sich dürste ein Hervorhe- ben der Statthaftigkeit des Wahrheitsbeweises gar nicht ersorder- lich sein, denn seinem Wesen nach enthält er nur ein materielles Vertheidigungsrecht des Angeschuldigten, seine Freisprechung zu ermöglichen. Es ist das ein Recht, welches gar nicht besonders namhaft gemacht zu werden braucht, weil es selbstverständlich ist; wenn trotzdem im Gesetz selbst auf dieses Recht hingewiesen wird, so könnte das nur den Zweck haben, dem Richter eine Handhabe zur leichteren Orientirung zu gewähren. Die Redaktionskommission hat die exceptio veritatis im Art. 77 auf die Schmähung und Creditgefährdung beschränkt; eine Begründung, weswegen dieselbe nicht auch auf die Beleidi- gung im engeren Sinn ausgedehnt werden kann, lassen die Mo- tive leider vermissen. Der Wahrheitsbeweis müßte im Art. 77 ebenso bei der Beleidigung gestattet sein, wie er im Art. 78 bei einer solchen nicht immer ausgeschlossen sein sollte. Erkennt doch die Redaktionskommission selbst an, daß der Thatbestand der Beleidigung auch in dem Vorwurf einer bestimmt bezeichneten Thatsache bestehen kann, sosern bei der Zusügung nicht dritte Personen zugegen waren. Bei einer blofs beleidigten Form, bei einer ehrenkränkenden Behandlung und einem an und für sich schon beleidigenden Ausdruck könnte selbstverständlich von einer exceptio veritatis, als einer Berechtigungseinrede, nicht die Rede sein. Ihrem Wesen nach ist die exceptio veritatis eilte Nega­ tion des dolus, d. h. eines Thatbestandsmomentes, welches so- wohl für die Schmähung, als auch für die Beleidigung verlangt wird; wenn nun durch deu Wahrheitsbeweis der dolus geleug­ 178 net wird, so muß auch das Moment der Rechtswidrigkeit fort- fallen, und solches wäre bei einer Beleidigung ebenso möglich, wie bei einer Schmähung. . Als Resultat dieser Bestimmung des Entwurfs über den Ausschluß des Wahrheitsbeweises bei jeder Beleidigung, könnte sich z. B. ergeben, daß der einer Person gegenüber, im Abwesen- heit Dritter gemachte Vorwurf, er habe einen bestimmten Dieb- stahl begangen, nicht bewiesen werden darf, wenn gegen den Be- leidiger eine Klage anhängig gemacht wurde. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch läßt die exceptio verita­ tis auch bei einer Beleidigung zu, bei welcher der Thatbestand durch die Unwahrheit des kundgethanen Ausspruchs bedingt wW°). Die Vorschriften des geltenden russischen Rechts über den Wahrheitsbeweis sind äußerst unvollständige. Im Gesetz der von Friedensrichtern zu verhängenden Strafen ist von der Zulässig- keit einer exceptio veritatis weder bei der Beleidigung, noch bei der Verleumdung die Rede. Im Strafgesetzbuch wird des Wahrheitsbeweises nur in den Art. 1039 und 1040 Erwähnung gethan, doch ist derselbe auf diejenigen Fälle beschränkt, wo die Diffamation gegen die dienstliche, oder öffentliche Thätigkeit einer im Staats- oder Wahldienst stehenden Person gerichtet ist, bei der Diffamation einer Privatperson ist die exceptio veritatis mithin ausgeschlossen. Daß nach geltendem Recht bei der Verleumdung der Wahrheits- beweis möglich ist, dürfte keinem Zweifel unterliegen, denn in den Worten des Art. 1535: „Wer sich erlaubt Jemanden un- gerechter Weise zu verleumden" dürfte für den Angeschuldigten, die Möglichkeit einen Wahrheitsbeweis zu führen, bereits ent- halten sein. Wird nämlich dargethan, daß das Thatbestands- merkmal: „ungerechter Weise" nicht vorhanden ist, so kann der Thatbestand der Verleumdung auch nicht erfüllt sein. 80) Freuden stein S. 70. 179 Was die Form des Art. 77 des Entwurfs anbetrifft: („wenn der Angeschuldigte beweist" ic.), so wäre daran zu rügen, daß dieselbe in sofern keine ganz eorrekte ist, als die Verbrei- tung ic. nicht nur in dem Falle als nicht verbrecherisch gelten sollte, wenn der Angeschuldigte den Wahrheitsbeweis liefert, fon- dem auch dann, wenn der Richter solches thut, wozu er doch ex officio verpflichtet sein müßte. P. 2 des Art. 77 erklärt einmal die Verbreitung ehren- ' rühriger Thatsachen nicht für verbrecherisch, wenn dieselbe im öffentlichen oder staatlichen Nutzen stattfindet. Hierher würde z. B. eine in der Zeitung veröffentlichte Warnung von einer als Taschendieb bezeichneter Person gehören, wo die Bekanntmachung zum öffentlichen Nutzen dienen könnte. In Fällen dieser Art soll die Schuld nur dann fortsallen, wenn der Angeschuldigte vernünftigen Grund hatte die verbreitete Thatfache für wahr zu halten; dasselbe gilt auch für den zweiten im P. 2 vorgesehenen Fall: „Die Verbreitung ic. gilt nicht als verbrecherisch, wenn der Angeschuldigte beweist, daß die Verbreitung zur Vertheidi- gung seiner persönlichen Ehre oder der Ehre seiner Familie statt- gefunden". Daß die subjeetive Ueberzeugung von der Wahrheit der verbreiteten Thatsache die Strafe ausschließt, brauchte im Gesetz garnicht besonders hervorgeboben zu werden, da hier ja der zum Thatbestand erforderliche dolus fehlen würde, eine Schmähung demgemäß garnicht vorhanden sein könnte. Auch in Bezug auf P. 2 des Art. 77 würde sich beim Ausschluß der Beleidigung vom Thatbestande im Resultate er- geben, daß eine bloß beleidigende Thatsache bei der Ehrverletzung im öffentlichen Nutzen resp. zur Verteidigung der Ehre :c. straf­ bar wäre, während eine Schmähung die Strafe ausschließen würde. Abgesehen von diesem Mangel kommt die Redaktionskom- Mission in Bezug aus den zweiten Theil des Art. 77, 2 doch auf die im § 193 des deutscheu Strafgesetzbuchs enthaltenen 180 Vorschriften zurück, welche sie doch für überflüssig hielt im Ge- setze selbst hervorzuheben (oben S. 156). Durch die Creirung eines besonderen Artikels, wie etwa des Art. 7 im Anhange wäre diesen genügten Meisternden ab­ geholfen. Im Zusatz des Art. 77: „Auch in diesen Fällen kann in- deft der Angeschuldigte wegen Beleidigung bestraft werden, sofern ' eine solche in der Form oder in den Umständen der Verbreitung liegt", hat die Redaktionskommission eine Vorschrift getroffen, welche das geltende Recht im Art. 1040 des Strafgesetzbuchs für den Fall der Diffamation bereits vorgesehen hat. Seinem Wesen nach entspricht er vollkommen der im § 192 des deutschen Strafgesetzbuchs enthaltenen Regel 8,-8a). Der Art. 78 des Entwurfs enthält vier Fälle, in denen der Beweis der Wahrheit ausgeschlossen ist83). P. 1 des Art. 78 bezieht sich auf den Ausschluß der exceptio veritatis in den Fällen, wo über das Privat- oder Fa­ 31) Ueber diese Frage äußert sich schon Feuerbach, siehe dessen „Lehrbuch des peinlichen Rechts 1808" S. 250 wie folgt: „Aussagen, welche eine der Ehre nachtheilige Thatsache zu ihrem Inhalt haben, werden durch den Beweis ihrer Wahrheit unsträflich, foferne sie nicht unter einer die Ver- ächtlichkeit und Herabwürdigung selbst schon ausdrückenden Form gesche- hen sind". 82) Sehr betreffend bemerkt B e r n e r, Lehrbuch des Strasrechts 1S84 S. 470: „Man kann jede Wahrheit sagen, aber man kann nicht jede Wahr- heit in jeder Form sagen". 83) Vergl. zu dieser Frage Freuden st ein S. 61 — 64; ferner: Mitter maier in Weiskes Rechtslexikon S. 896 und 93 er n e r S. 469, welcher sich über den Ausschluß des Wahrheitsbeweises folgendermaßen äußert: ,Es wäre ein unsittlicher Zustand der Dinge, wenn Jeder verpflich- tet wäre, über den Anderen nur Ehrenwerthes zu sagen. Es hieße dies die Lüge zur Pflicht machen und jene kräftige Stütze des Sittlichen niederreißen, die darin liegt, daß dem Laster Schande uyd Verachtung bewiesen wird. — Was wäre überdies eine Ehre, die nicht aus dem freien Urtheil der Anderen hervorgeht? Und was wäre ein Urtheil über den Anderen, das nicht frei ist? Das Urtheil über die Person muß nothwendig frei sein, wenn das Urtheil noch Urtheil, wenn bie Ehre noch Ehre bleiben soll'. 181 milienleben des Verletzten durch die Presse, eine Schrift oder Abbildung, Welche wissentlich verbreitet wurden, oder durch eine öffentliche Rede eine Thatsache verbreitet worden war 84). Diese Einschränkung des Wahrheitsbeweises entlehnt die Redaktions- kommission dem code penal. Das dieser Vorschrift zu Grunde liegende Princip lautet: „Das Privatleben des Einzelnen bleibt der öffentlichen Beurtheilung entzogen". (Gretener S. 55). Wenn die Motive l'S. 530) in dieser Hinsicht sagen: „daß die Schmähung in den Fällen der bezeichneten Art einen besonders empfindlichen Charakter annimmt" und daß „je intimere Seiten des Privatlebens zur Sprache kommen, um so peinlicher die exceptio veritates werden muß, auch wenn die behauptete That­ sache sich als falsch erweist und den Thäter die verdiente Strafe trifft", so könnte doch, so wahr auch der Einwand ist, daß der Verletzte, durch derartige Kränkungen in besonderem Maße pein- (ich berührt wird, dem Zartgefühl des in seinem Privatleben Be- e i n t r ä c h t i g e n g e r a d e a u f K o s t e n d e s ö f f e n t l i c h e n J u t e - reffes kein so großes Vorrecht eingeräumt werden. Wenn die Motive sagen, daß das „öffentliche Interesse" „in den Fällen der bezeichneten Art in nur untergeordnetem Maße betheiligt ist", so ist das nicht richtig. Denn als Eonsequenz dieser Vorschrift kann sich ergeben, daß Jemand durch gerichtliches Urtheil zum Verleumder gestempelt wird, ohne es faktich zu sein: es hieße das ein gesetzlich sanktionirter Justizmord! Das kann dock nicht rnt öffentlichen Interesse liegen! Es entsteht in den Fällen des Art. 78, Nr. 1 solcher Art eine Collision: auf der einen Seite der Schutz des Privar- und Familienlebens ; auf der anderen, das dem Beklagten nicht abzusprechende Recht sich zu vertheidi- gen, und das Recht und die Pflicht des Staates die mögliche Berurtheiluug eines Unschuldigen abzuwehren. Durch eine Lö­ 84) Daß die Thatsache eine ehrenrührige sein soll, ist wohl nicht zu bezweifeln, obschon Art. 78 das nicht hervorhebt. 182 sung dieser Frage in der Weise, wie ich sie in meinem Entwurf (Art. 5) vorgeschlagen habe, würden die namhaft gemachten Ge- fahren vermieden werden. Im P. 2 des Art. 78 wird der Ausschluß des Wahrheits- beweises dort vorgeschrieben, wo die verbreitete Thatsache eine verbrecherische Handlung bildet, welche nur auf Antrag des Ver- letzten verfolgbar ist, sofern die Strafverfolgung noch nicht er- hoben war. Auch in Fällen dieser Art würden die oben gerüg- ten Konsequenzen eintreten können. Es würde z. B. Jemand der Schmähung für schuldig erkannt werden können, welcher von einer Person behauptet, sie habe einen bestimmten Ehebruch be- gangen, auch wenn diese Thatsache der Wahrheit entspricht. Es dürfte hier der Dispositionsbesugniß des Verletzten über die Ver- folgbarkeit des Antragsdelikts und über das weitere Bekannt- werden desselben kein derartiges Vorrecht eingeräumt werden, da es auf Kosten der materiellen Wahrheit geschieht. Nach P. 3 wird der Wahrheitsbeweis dort ausgeschlossen wo die verbreitete Thatsache eine verbrecherische Handlung war, bezüglich welcher ein freisprechendes Urtheil ergangen ist. Die im P. 3 enthaltene Bestimmung, von welcher es heißt, daß sie aus Rücksichten processualer Statur entsprungen sei (Mo- tive S. 532), ist insofern eine unvollständige, als die in den Motiven (S. 532) übrigens gleichfalls vorgesehene Unzulässigkeit des Wahrheitsbeweises bei rechtskräftiger Verurtheilung in dem- selben nicht enthalten ist. Der Vollständigkeit wegen wäre dieser Zusatz im Gesetze selbst wünschenswerth, In vorgeschlagener Fassung würde alsdann P. 3 dem § 190 des deutschen Straf­ gesetzbuchs entsprechen, nur daß der Entwurf die exceptio verita­ tis bei der Beleidigung im engeren Sinn ausschließt. Die im P. 4 enthaltene Ausschließung der exceptio verita­ tis bei einer Schmähung (nicht auch einer Beleidigung) des Oberhaupts, oder des diplomatischen Vertreters eines auswärti- gen Staates, ist eine Vorschrift, welche im Hinblick auf die Re- 183 ciprocität der völkerrechtlichen Beziehungen in dieser Hinsicht nicht gut fortgelassen werden kann. Abgesehen von dem Um­ stände, daß der Entwurf als Voraussetzung der Anwendung des Art. 78, 4 eine Gegenseitigkeit nicht verlangt, entspricht derselbe im Wesentlichen dem § 193 des deutschen Strafgesetzbuchs. Der Art. 79 über Richteinleitung resp. Sistirung des Straf- Verfahrens wegen Schmähung (die Beleidigung ist hier gleich- falls nicht berücksichtigt) scheint dem § 191 des deutschen Straf­ gesetzbuchs nachgebildet worden zu sein; er enthält weiter feine von der Theorie abweichenden Grundsätze. Seinem Inhalt nach ist Art. 79 eine strafprocessuale, nicht aber eine strafrechtliche Regel, da er den strafbaren Thatbestand nicht beeinflußt. Er würde daher eher in die Strafproceßordnnng, als ins materielle Strafrecht paffen. Aus diesem Grunde habe ich den Art. 79 in meinem Entwurf nicht namhaft gemacht. A b s c h n i t t V I I I . Die Strafen der Khrverletznngen. A . D i e H a u p t s t r a f e n . Die für die Ehrverletzungen nach dem Art. 72, 73, 74 und 81 des Entwurfs zu verhängenden Hauptstrafen bestehen in: Arrest, Geldstrafe und Gefängniß und zwar int Einzelnen, - für die Beleidigung (Art. 72) in Arrest oder Geldstrafe bis zu 500 R., für die Schmähung (Art. 73) in Gefängniß bis zu sechs Mo- naten; für die qualificirten Fälle der Beleidigung und Schmä- hung (Art. 74) in Gefängniß; für die priviligirte Beleidigung (Art. 75) in Geldstrafe bis zu 50 Rbl.; für die Creditgefähr- dung (Art. 81) endlich in Arrest oder Geldstrafe bis zu 500 Rbl., in den qualificirten Fällen derselben hingegen in Gefängniß bis zu sechs Monaten. 184 Die im Entwurf für Ehrenverletzungen angedrohten Stra- fen sind mithin öffentliche und das Strafensystem ist, wie auch im augenblicklich geltenden russischen Recht, ein gemischtes, indem statt der für die Beleidigung im engeren Sinn und für die Creditgefährdung festgesetzten Geldstrafe auch auf Arrest erkannt werden kann. Die Beibehaltung des Sühnegeldes (öeaiecTLe), als einer Privatstrafe, welcher schon in der ,,Pyccnaa npaB.ua" Erwähnung gethan wird, und die bis zur Emanation des Frie- densrichtergesetzes neben der Criminalklage bestand^), hat die Redaktionskommission (Motive S. 441) für inopportun gehalten, weil „der Loskauf einer Ehrverletzung durch die Zahlung einer Geldsumme mit dem modernen Begriff der persönlichen Ehre unvereinbar" ist, und zudem diese poena privata nur von solchen Leuten ausgenutzt worden ist, welche Beleidigungen provocirten, „um mit ihrer Ehre Handel zu treiben", was zu verhindern nur im Interesse des Staates liegen kann86). Ebenso wenig, wie die Redaktionskommisston das Sühne- gelb als eine Privatstrafe ausrecht erhalten will, hält sie das- selbe in der Form einer Nebenstrafe für zweckdienlich. Außer aus Gründen processualer Natur87) hält die Commission die ,6e3HecTbe" im Sinne der deutschrechtlichen „Buße" deswegen nicht für geboten, weil bereits die Civilgesetze für die Erstattung einer durch eine verbrecherische Handlung erwachsenen Vermögens- einbüße hinreichenden Schutz gewähren (Motive S. 442). In der That könnte die Buße, als facultativ zu verhängenbe Neben­ strafe, dann vermißt werden, wenn die durch eine Ehrverletzung 85) Art. 138 deS Friedensrichtergesetzes untersagt es, für eine Ehrver- letzung eine Strafe zu verhängen, wenn der Beleidigte das in den Civilze- setzen festgestellte Sühnegeld fordert. 86) Motive S. 441 und Gretener S. 48 ff. 87) Die RedaktionScommission (Motive 441) befürchtet, daß hierdurch eine Rückkehr zu der bis 1864 nach geltendem Recht bestandenen Vereinigung von Civil- und Strafklage herbeigeführt werden müsse. 185 entstandenen, ökonomischen Nachtheile auf anderem Wege ge- schützt werden fönnett8'). In Bezng auf das Strafmaß ist nach dem Entwurf dem Richter ein äußerst weiter Spielraum gelassen und hat die Re- daktionskomission in dieser Hinsicht in billiger Weise dem Um- stand Rechnung getragen, daß gerade bei Injurien unzählige Abstufungen der Schuld bei der Strafzumessung berücksichtigt werden müssen, ohne daß dabei, wie nach geltendem Recht, eine casnistische Aufzählung einzelner Fälle erforderlich wäre. Vergleichen wir die im Entwurf vorgesehenen Strafen in Bezug auf ihre Höhe mit denen des geltenden russischen Rechts, so ergeben sich nicht unwesentliche Verschiedenheiten. So beträgt z. B. die für eine persönliche Beleidigung eines Ascendenten angedrohte Strafe nach dem geltenden Recht nach Art. 1534 des Strafgesetzbuchs; Verweisung nach Sibirien zum Aufenthalt oder Abgabe in die Correktionsarrestantenkompa- itien, verbunden mit der Entziehung aller besonderen, persönlichen und Standesrechte, d. i. z. B. dieselbe Strafe, wie etwa die Aussetzung eines Kindes seitens seiner Eltern iit Tödtungs- absicht. Im Friedensgesetz wird die Beleidigung ungleich milder, als im Entwurf bestraft, selbst für die qualificirten Fälle des Art. 135 ist als Maximalstrafe Arrest nicht über drei Monate angedroht, gegen V2 Jahr Arrest nach Art. 72 des Entwurfs, refp. ein Jahr Gefängniß nach Art. 74. Für die Verleumdung sind im Friedensrichtergesetz die Ma- ximqlstrafen gleichfalls ungleich niedrigere, als im Entwurf, so beträgt z. B. nach jenem die höchstmögliche Strafe für die Ver- leumdung einer Frau: 3 Monate, nach diesem: 6 Monate Ge­ fängniß. 88) lieber die Bedeutung der „Buße" nach deutschem Recht s. O P - Pen ho ff, Commentar, Note 1 zu § 188. 186 Im Strafgesetzbuch sind die Verläumdungsstrafen wiede- tum unverhältnißmäßig hohe. So wird z. B. die Verleumdung durch ein, einer Behörde oder einem Beamten eingereichtes Pa- pier mit Gefängniß bis zu 8 Monaten bestraft, während nach dem Entwurf für dasselbe Vergehen nur Gefängniß bis zu sechs Monaten verfügt werden kann. Im Vergleich zum deutschen Reichsstrafgesetzbuch erscheinen die Strafen der Injurien nach dem Entwurf als viel mildere. So kann z. B. nach § 185 und § 186 für eine qualificirte Be­ leidigung resp. üble Nachrede auf zwei Jahre Gefängniß erkannt werden, nach dem Entwurf hingegen nur auf ein Jahr; für die einfache Verleumdung ferner kann nach § 187 sogar Gefängniß- strafe bis zu zwei Jahren eintreten, während nach Art. 73 eine Gefängnißstrafe vou nur sechs Monaten möglich ist, d. h. mit anderen Worten es kann nach dem Entwurf für ein und das- selbe Vergehen eine viermal geringere Strafe verhängt werden, als nach dem deutschen Strafgesetzbuch. Beim Vergleich der im Entwurf für die Ehrverletzungen angedrohten Strafen mit denjenigen, welche für die übrigen Abschnitte festgesetzt sind, dürfte sich ergeben, daß dieselben im Verhältniß zu ihrer Höhe nicht zu niedrig gegriffen sind; im Gegentheil könnten sie in ihren Maximalsätzen als etwas zu hohe bezeichnet werden. Jedoch kann eine richtige Beurtheilung dieses Gegenstandes und ein Vergleich vor Erscheinen des gan- zen Entwurfs nicht möglich sein. Die Frage, mit wie strengen Strafen Ehrverletzungen zu bedrohen sind, dürfte im Allgemeinen nur darnach beantwortet- werden können, wie hoch der Culturzustand eines Staates ent­ wickelt ist, je ausgebildeter das Ehrgefühl, um so empfindlicher muß eine Verletzung desselben werden und um so höher muß die hierfür festgesetzte Strafe sein, damit sie volle Genugthuung zu gewähren geeignet ist. 187 B . N e b e n s t r a f e n . Neben den in den Art. 72, 73, 74 und 81 vorgesehenen ordentlichen Strafen gestattet der Art. 80 des Entwurfs noch nachstehende, facultativ zu verhängenden Nebenstrafen: 1) Veröffentlichung des Urtheils auf Antrag des Verletz- ten, und 2) Sistirung der Ausgabe periodischer Zeitschriften auf die Zeit von 1—3 Monaten. Das geltende Recht hat im Art 1536 des Strafgesetzbuchs die sub 1 genannte Nebenstrafe auf die Verleumdung des Strafgesetzbuchs beschränkt; nichts desto we- niger aber hat die Praxis des Senats die im Art. 1536 ent­ haltene Vorschrift auch ans die, nach dem Friedensrichtergesetz zu strafenden, Verleumdungen ausgedehnt89). In richtiger Weise hält die Redaktionskommission eine Be­ schränkung dieser Nebenstraße aus die Verleumdung nicht für ge- eignet, und läßt daher eine Veröffentlichung des Urtheils auch bei der Beleidigung zu90). Die im P. 2 des Art. 80 ange­ drohte Nebenstrafe lehnt sich gleichfalls an's geltende Recht an, nur daß die derselben zu Grunde liegende Regel (im Art. 1046 des Strafgesetzbuchs) in sofern modisicirt worden ist, als einmal diese Nebenstrafe sich nicht blos auf Verbrechen, sondern auch auf Vergehen und Übertretungen beziehen soll, und dann eine gänzliche Unterdrückung der Druckschrist nicht stattfinden soll, sowie dem Herausgeber kein Verbot auserlegt werden kann, die Herausgabe überhaupt irgend einer Zeitschrist zu übernehmen. Ihre Rechtfertigung könnte die int P. 2 enthaltene Vor­ schrift nur in dem Umstände finden, daß das vorhandene System über die Verantwortlichkeit der Redakteure und Herausgeber von Zeitschriften ein unzureichendes ist, wobei eine andere Bestrafung der Schuldigen oft nicht angewandt werden kann (Motive 89) Motive S. 533 und 534. 90) Vergl. Motive S. 534. Zeitschrift f. Rechtßwiff. Jj, IX, H. 2 u. 3 13 188 S. 534). Jedenfalls aber dürfte diese Nebenstrafe nur bann zur Anwendung gelangen, wenn ber animus injuriandi des He­ rausgebers der Zeitung erwiesen ist. In meinem Entwurf habe ich diese Nebenstrafe fortgelassen, w e i l d u r c h d i e s e l b e d e r Z w e c k d e r S t r a f e , d e m S c h u l d i g e n allein ein Uebel aufzuerlegen, oft nicht erreicht werden könnte. A b s c h n i t t I X . Der Strasantrag (Art. 82). Der Art. 82 bestimmt, daß sämmtliche im VII. Abschnitt des Entwurfs bedrohten Vergehen nur ans Antrag verfolgt wer- den können; bei der Ehrverletzung gegen eine Amtsperson soll neben dem Verletzten auch dessen unmittelbar Vorgesetzter an- tragsberechtigt sein. Von den desbezüglichen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs 9I) weicht der Art. 82 in sofern ab, als dem Gatten, den Eltern und Vormündern des Verletzten keine Kla­ geberechtigung gegeben wird. Nach der Auffassung der Redaktionskommission über die Ehrverletzung eines Religionsdieners bei Verrichtung seiner Amts- Handlungen hätte man erwarten müssen, daß sie diese Fälle in Bezug aus die Anzeige und Ermächtigungsbefugniß des Borge- setzten im Art. 82 nicht fortlassen würde, sondern vielmehr die- selben den Amtsbeleidigungen in dieser Hinsicht gleichstellen 91) S. Art. 1534 Anmerkung und Art. 1539 Anmerkung. 92) Der Wortlaut des Art. 82 ist allerdings nicht ganz präcis; im­ merhin aber geht Schütze (S. 31) zu weit, wenn er den Worten „aber wenn" die Bedeutung „mit Ausnahme" giebt. Gegen diese Auslegung spricht das Wort „auch" (aus Anzeige ic). Im russischen Text heißt es: »a 6yaett (ocKop6jenia) — „TO 11" (no aaflMeniiu). Aus dem Wortlaut braucht sich mithin noch nicht zu ergeben, daß die verletzte Amtsperson selbst nicht antragsberechtigt ist. 189 würde. In meinem Entwurf habe ich in der Voraussetzung, daß die Beleidigung eines Religionsdieners, wenn durch dieselbe eine Mißachtung gegen die Religion ausgedrückt wird, nicht als Ehrverletzung bestraft wird, die Antragsbefugniß des Vorgesetzten nicht namhaft gemacht; desgleichen habe ich das Antragsrecht der Ehegatten, Väter :c. (§ 195 des deutschen Strafgesetzbuchs) aus dem Grunde fortgelassen, weil sich diese Besugniß nicht nur auf Ehrverletzungen, sondern auch auf alle übrigen Delikte be­ ziehen sollte. Die Redaktionskommission will im Art. 82 sich nur auf die allgemeinsten Bestimmungen über die Strafverfolgung der Ehrverletzungen beschränken (Motive S. 450). Die genaueren Vorschriften über die Art der Verfolgung, die Erfordernisse des Antrags u. s. w. bleiben mithin der Strafproeeßordnung vorbe­ halten, weil dieselben nicht dem materiellen, sondern dem for­ mellen Strafrecht angehören. Abänderungsvorschläge. Art 1. Wer einem Anderen eine Verachtung ausdrückende Gesin­ nung vorsätzlich fuitd giebt, wird wegen Beleidigung mit Arrest oder Geldstrafe bis zu fünfhundert Rubel bestraft. Fand die Beleidigung durch die Presse, durch eine Schrift, eine Abbildung, oder eine Thätlichkeit statt, oder wurde sie öffent- Itch begangen, so tritt Gefängnißstrafe ein. A i t m e r k u n g : O b j e k t e i n e r B e l e i d i g u n g k a n n j e d e p h y - fische Person sein. Art. 2. Wer über Jemanden eine Thatsache verbreitet, welche ge- eignet ist, ihn verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Mei- 13* 190 uung herabzusetzen, wird, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr ist, wegen übler Nachrede mit Geldstrafe bis zu fünfhun- dert Rubel, oder Arrest bestraft. Fand die üble Nachrede durch die Presse, durch eine Schrift oder Abbildung statt, oder wurde sie öffentlich begangen, so tritt Gesängnißstrase ein. Art. 3. Wer wissentlich eine unwahre Thatsache verbreitet, welche die Ehre und den guten Ruf Jemandes zu untergraben geeignet ist, wird wegen Verleumdung mit Gefängniß bestraft. Fand die Verleumdung durch die Presse, durch eine Schrift oder Abbildung statt, oder wurde sie öffentlich begangen, so tritt Gesängnißstrase nicht unter einem Monat ein. Art. 4. Wer wissentlich eine falsche Thatsache verbreitet, welche dem gewerblichen oder Handelskredit einer Person, einer Gesellschaft oder Anstalt zu schaden geeignet ist, wird mit Arrest oder Geld- strafe bis zu fünfhundert Rubel bestraft. Fand die Creditgefährdung durch die Presse, durch eine Schrift oder Abbildung statt, oder wurde sie öffentlich begangen, so tritt Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten ein. Art. 5. Die Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung und Credit- gesährdung gelten nicht als verbrecherisch, wenn die Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten, ehrenkränkenden Thatsache nachgewiesen wird. Doch kann der Angeschuldigte wegen Belei- digung bestraft werden, sofern eine solche in der Form, oder in den Umständen der Behauptung oder Verbreitung liegt. Art. 6. Der Beweis der Wahrheit ist ausgeschlossen, wenn die be- hauptete oder verbreitete, ehrenkränkende Thatsache: 191 1) eine verbrecherische Handlung bildet, bezüglich welcher ein absolvirendes oder condemnirendes Urtheil ergangen ist; oder 2) sich ans das Oberhaupt oder den diplomatischen Ver- treter eines auswärtigen Staates bezieht. Art. 7. Tadelnde Urtheile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen; Aeußerungen zur Wahrnehmung berech- tigter Interessen, oder zur Verteidigung von Rechten; Rügen von Personen, welchen eine Disciplinarbesugniß zusteht; dienst- liche Anzeigen und ähnliche Fälle sind nur in soweit straflos, als sie keine beleidigende Form an sich tragen und nicht unter Umständen erfolgten, welche als beleidigend gelten. Art. 8. (Für den Fall der Beibehaltung des Princips der Strafcompensation bei wechselseitigen Ehrverletzunqen.) Bei der unverzüglichen Erwiderung einer Ehrverletzung mit einer Ehrverletzung oder leichten Körperverletzung steht dem Richter das Recht zu, für beide Angeschuldigte oder für einen derselben eine mildere oder überhaupt keine Strafe eintreten zu lassen. Art. 9. Ergeht eine Verurtheilnng wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen, so steht dem Richter das Recht zu, das Urtheil auf Antrag des Verletzten nach Maßgabe des Art. 34 des allgemeinen Theils zu veröffentlichen. Art. 10. Die Strafverfolgung einer Ehrverletzung tritt nur auf An- trag des Verletzten ein. Bei einer Ehrverletzuug gegen eine Amtsperson, oder ein Mitglied der bewaffneten Macht bei Ver- richtuug ihrer Dienstobliegenheiten oder in Beziehung auf ihren Berns sind außer dem Verletzten auch dessen Vorgesetzte antrags- berechtigt. A n m e r k u n g : E i n d u r c h e i n e E h r v e r l e t z u n g b e g a n g e n e s Verbrechen gegen den Staat oder die Religion unterliegt nicht obigen Normen. 192 A n h a n g . Bemerkungen des Redaetions - Comite's der Criminalabthei- lung der St. Petersburger juristischen Gesellschaft zum Pro- jeet des besonderen Theiles des Strafgesetzbuchs. VII. Hauptstück: Ehrverletzungen. (S. 207—228.) Unter obigem Titel erschien zu Ende des Jahres 1885 in St. Petersburg, herausgegeben vom Redaktions-Comits (so ge- nannt im Gegensatz zur Redaktions-Commission), eine zweite Redaktion des ersten Entwurfs der Redaktions-Commission. Das genannte Comitv stellt dem ersten Entwurf ein von ihr ausgestelltes, verändertes Project parallel gegenüber und knüpft an dieses seine Bemerkungen, soweit sie sich als Majoritätsbe- schlösse des Comite's ergeben. Dem solchermaßen umgestalteten, neuen Project folgen alsdann die Minoritätsvota einzelne dif- fentirender Comitemitglieder. Im Folgenden will ich den Versuch machen, in Kürze das Wichtigste ans dem 2. Project, den Bemerkungen und den Mi- noritätSsentimentS, soweit sich dieselben auf die „Ehrverletzungen" beziehen, in deutscher Uebersetzung wiederzugeben und an einzelne der projectirten Abänderungen eine kurze Besprechung zu knüpfen. Eine wesentliche Umgestaltung des VII. Hauptstückes über die Ehrverletzungen scheint dem Redaktionskomitö durchaus fern gelegen zu haben; dasselbe behält nicht bloß die einzelnen Ar- tikel des 1. Entwurfs der Reihenfolge nach bei, sondern beschränkt sich auch innerhalb dieses Rahmens nur aus kleinere redaktionelle Aenderungen, welche sich hauptsächlich nur auf die Form be- ziehen. Sind auch diese Veränderungen meist sehr scharfsinnig und die einzelnen Artikel bedeutend Präciser gestaltet, als im ersten 193 Project, so bleibt doch zu bedauern, daß inhaltlich keine weit- gehendere Umänderung geschaffen worden ist. Betrachten wir in der Besprechung der Reihenfolge nach die einzelnen vom Redaktions-Comits dem ersten Entwurf, pa- rallel gegenüber gestellten Artikel. Der Art. 72 würde in der Übersetzung etwa folgenden Wortlaut haben: „Wer sich durch Thätlichkeit, Worte oder Zeichen, welche für den Beleidigten ehrenkränkend sind, vorsätzlich einer Beleidi- gnng schuldig macht, oder einer Ehrverletzung des Mannes, der Frau, der Eltern oder Kinder desselben, wird bestraft: Mit Arrest auf eine Zeit von nicht mehr als drei Monaten u n d mit einer Geldbuße von nicht mehr als dreihundert Rubel, oder aber mit einer dieser beiden Strafen nach Ermessen des Gerichts". Ganz abgesehen davon, daß die systematische Eintheilung des Gattungsdelikts leider vollkommen beibehalten wird, die hinterrücks begangene Beleidigung gleichfalls straflos bleiben soll, der Begriff der mittelbaren Beleidigung nicht ausgeschieden wird, die Grenzlinie zwischen der Realinjurie und Körperverletzung die- selbe bleibt (vgl. S. 208 der Bemerkungen des Redaktions-Eo- mite's) kurz, eine w esentiche Veränderung in Bezug auf Be- griff, Subject, Object, Thatbestand, Vorsatz und Vollendung nicht projectirt wird, enthält der Art. 72 in formeller Hinsicht eine ungleich correctere Gestaltung, als im ersten Entwurf. Einmal sind die Ausdrücke „Behandlung und Aeußerung" (oöxoiK^eHie ii 0T3HBT,) durch die den Thatbestand richtiger charakterisirenden Worte: „Thätlichkeit, Worte und Zeichen" ersetzt worden, und dann ist der Ausdruck „die Ehre schmähend" (no3opfim,iii necTb) °2) mit „ehrenkränkend" (ocKopöiiTe.iLHbifi äjih nemi) vertauscht 93) Gretener hat die Worte no3opfim,iii *iecTb in der officiel- len Übersetzung ungenau durch „ehrenrührig" wiedergegeben. 194 worden. Das Redaktions-ComitS bemerkt hierzu sehr treffend (vgl. S. 209 ff), daß: „Der ähnliche Gebrauch ein und desselben terminus für die Characterisirung zweire verschiedener Formen der Ehrenkränkung eine Verworrenheit der Begriffe erzeuge". Durch den Zusatz im Art. 72: „oder einer Ehrverletzung des Mannes, der Frau ic. desselben" hat das Redaktions-Comitö in sehr anerkennungswerther Weise nicht nur die Objecte der mittelbaren Beleidigung genauer hervorgehoben, sondern auch den Erläuterungen der Redaktions-Commission durchaus entsprechend im Wortlaut des Art. 72 andeuten wollen, daß nicht nur eine Beleidigung, sondern jede Art der Ehrverletzung, also auch eine Schmähung, dem mittelbar Gekränkten gegenüber bloß als eine einfache Beleidigung (oÖHßa) bestraft werden soll (vgl. S. 210 der Bem. des Red.-Com.). Als sehr bemerkenswert) heben wir in Bezug auf die mit- telbare Injurie und die Beleidigung Verstorbener die Aussüh- rungen im Minoritätsvotum der Redaktions-Comitsmitglieder Krassowsky und Fuchs hervor, welche im Art. 72 die Worte: „oder eines Glieder seiner Familie, auch wenn es bereits ver- storben ist" auszuscheiden proponiren. also die Fiktion einer Ein- heit der Familienehre nicht zulassen wollen (vgl. S. 220—225 der Bem. des Red.-Com.). Die modernen Familienverbindungen, heißt es (S. 222), seien durchaus nicht so enge, als daß die Fiktion einer kollectiven Familienehre eintreten müsse; zudem sei „jedes Rechtssubject selbst Träger und Wahrer seiner Ehre" (S. 223). Wenn das Recht der Klageerhebung bei mittelbaren Beleidigungen davon abhängig gemacht werde, daß der unmit- telbar gekränkte Verwandte juristisch verhindert sei, eine Klage zu erheben, so stehe das im Widerspruch mit der Fiktion der einheitlichen Familienehre (S. 222) °4). Eine solche sei auch m geltenden Recht nicht anerkannt; auch ohne sie könne dem 94) Vgl. oben S. 153 ff. 195 mittelbar Gekränkten eine Klage zu Gebote stehen, wenn nack- gewiesen wird, daß der Beleidiger die directe Absicht hatte durch die mittelbare Beleidigung auch den anwesenden Verwandten zu kränken (S. 223 ff). Denselben Rechtsschutz hätte unter derglei­ chen Bedingung auch der Verwandte eines Verstorbenen (S. 224). „Unsere Gesetzgebung" heißt es weiter ans S. 224, „hat bis jetzt eine Strafverfolgung bei Ehrverletzungen von Verstorbenen nicht zugelassen und in unserem öffentlichen Leben ist das Bedürfniß einer Strafbarkeit in ähnlichen Fällen nicht hervorgetreten". Es wäre zudem derjenige, welcher über einen Verstorbenen eine That- fache verbreitet, nicht einmal befugt, zu feiner Rechtfertigung die exceptio veritatis anzuwenden (S. 224). In Bezug auf das Strafmaß der einfachen Beleidigung fetzt das Red.-Comits als Maximum der Geldstrafe 300 Rubel und des Arrestes 3 Monate fest, und will es dem Richter an- heimstellen, eine (Kumulation beider Strafen eintreten zu lassen, ohne daß hierbei die Geldstrafe den Charakter einer „Buße" annehmen dürfteas). Den Art 73 läßt das Red.-Comite bis auf das Wort „onosopeme" (Schmähung), an Stelle welches es den Ausdruck „onopo^eme" setzt, völlig unverändert stehen. Onopoqeiiie, vom Stamm nopain, = Laster, Tadel, Rüge ließe sich im Deutschen am richtigsten durch „Lästerung" wieder- geben, ober gleichfalls burch „Schmähung", weil „Lästerung" unb „Schmähung" nach deutschem Sprachgebrauch nicht sehr wesentlich verschieben sinb. Im Uebrigen ist biese projectirte Neuerung von höchst untergeordneter Bebeutung. Zur Begrün- bung obiger Veränderung führt bas Red.-Eomite (S. 209) an: „Der Ausbruck" onosopenie (Schmähung) welcher im Art. 73 des Projects zur Bezeichnung eines ber Hauptformen ber Ehr­ verletzung bient, kann aus bem Grunbe nicht zur Benennung 95) Vgl. Bemerkungen des 9Zeb.=(5omite'6 S. 210 u. 211. 196 einer abgesonderten Form der Ehrverletzungen gebraucht werden, weil die Erniedrigung der Würde einer Person, welche in Folge dieser eine Schmach (nosopi), d. h. eine Schande (CTH Î.) oder einen Schimpf (cpaMiO erfährt, nicht die Besonderheiten derje- nigen Form der Ehrverletzungen involvirt, welche im Project durch das genannte Wort gemeint wird, sondern in derselben Weise sowohl der einfachen Beleidigung, als auch der durch Ver- breitung ehrenkränkender (nosopsmnx-b) Thatsachen begangenen Ehrverletzung eigen ist". Es ist hierbei übersehen, daß dem gerügten Uebelstande theilweise bereits abgeholfen worden ist, indem das Red.-Comit6 für den Art. 72 den Ausdruck „11030p- Hmift" (schmähend), „ocKopÖHTe-ibHufi wn ^ecTn" gesetzt hat06). Die Comit̂ mitglieder Krassowsky und Fuchs wollen im Art. 73 die Worte: „wenn auch in Abwesenheit des Ge- schmähten", weil für die Charakterisirung des Thatbestandes über- flüssig, völlig streichen, dafür aber im Art. 72 hervorgehoben wissen, daß die hinterrücks begangene Beleidigung straflos bleiben soll (S. 225)°?). Für die qualificirten Fälle der Beleidigung und Schmähung (Art. 74), dessen einzelne Punkte beibehalten werden, schlägt das Red.-Comit6 zu P. 2 und P. 4 zwei höchst zweckmäßige Zusätze vor: es soll einmal im P. 2 auch geistlichen Personen des mo- hamedanischen und mosaischen Bekenntnisses bei Verrichtung ihrer Amtshandlungen, gleich den Geistlichen einer christlichen Conses- sion, ein erhöhter Rechtsschutz gegen Ehrverletzungen verliehen werden; und dann im P. 4 die Beleidigung und Schmähung auch des unehelichen Vaters qualificirt sein, sofern der Be- leidiger diesem seine Erziehung oder Erhaltung verdankt. Sehr auffallender Weise läßts das Red.-Comite die beiden 96) Vgl. oben S. 193. 97) Vgl. oben S. 144 ff. 197 auf die wechselseitigen Ehrverletzungen sich beziehenden Art. 75 und 76 gänzlich unverändert stehen, und wendet sich auch kein einziges Specialgutachten der einzelnen Comitemitglieder gegen die höchst unklare und komplicirte Fassung der genannten beiden Artikel. Als Anmerkung fügt das Red.-Eomite dem Art. 76 den im ersten Project und auch in den Motiven nicht ausgesproche- nen Grundsatz der Unzulässigkeit einer Strascompensation bei wechselseitigen Ehrverletzungen in allen Lualificationsfällen, außer den öffentlich begangenen Ehrenkränkungen (Art. 74, P. 6), hinzu9S). Bis auf eine unwesentliche redaktionelle Aendernng im Schlußsatz hat auch der Art. 77 seine Gestalt behalten. Derselbe würde lauten: „Auch in diesen Fällen kann indeß der Angeschuldigte we- gen Beleidigung bestrast werden, sofern eine solche in der Form der Verbreitung liegt". Bemerkenswert!) ist in Beziehung auf die Berechtigung^ einreden des Art. 77 P. 2 das Minoritätssentiment des Red.- Com.-Mitgliedes W. C. Spafsowsky, welcher die Beschrän- knng des Rechtsschutzes der exceptio veritatis in den Fälleu für unbillig hält, wo die Verbreitung ehrenkränkender Thatfachen nicht als verbrecherisch gilt, wenn dieselbe im staatlichen oder öffentlichen Nutzen, oder zur Vertheidigung der Ehre des Ange- schuldigten oder seiner Familie stattgesunden hat. In Bezug auf den letzteren Fall, meint Spassowsky (S. 226) könne „eine Vertheidigung der Ehre nur in den seltensten Fällen durch der Schmähung der Ehre eines Anderen stattfinden", und ge- nüge oft der Art. 76, durch den ersten Fall hingegen werde nur den Herausgebern von Zeitungen Veranlassung gegeben, unwahre, ehrenkränkende Nachrichten dadurch zu rechtfertigen, daß fie Or­ 98) Vgl. oben S. 173 ff. 198 gane der Oeffentlichkeit seien, und daß diese zum „staatlichen und öffentlichen Nutzen" dienten. Der Art. 78 hat in P. 1 und P. 3, welcher letztere ganz- lich gestrichen ist, unbedeutende Abänderungen erfahren, ohne daß die im 1. Project für den Ausschluß des Wahrheitsbeweises aus- gesprochene Grundidee umgestoßen wird. P. 1 würbe in der vom Red.-Comits vorgeschlagenen Fas- sung lauten: 1) „sich auf; das Privat- oder Familienleben des noch l e - b enden Geschmähten (onopoieHHaro) bezieht, und die Verbrei­ tung stattgefunden hat: durch ein Erzeugniß der Presse, eine Schrift ober Abbilbung, welche mit Wissen bes Schuldigen ver­ breitet würben, ober in einer öffentlichen Rebe, unb wenn bie- selbe nicht hierbei hervorgerufen würbe burch bte Erfüllung von, dem Verbreitenden auferlegten, staatlichen oder öffentlichen Ob- liegenheiten". Für die Einschaltung des Wortes „lebenden" (seil. Verletzten) plaidirt das Red.-Comit6 (S. 213) aus dem Grunde, weil es befürchtet, daß durch das Ausschluß der exceptio veri­ tatis bei Beurtheilung bereits verstorbener, historischer Personen das Recht einer Kritik, zu welcher häufig „Züge aus dem Pri- vatleben äußerst wichtig zu sein pflegen", beeinträchtigt werden könnte. Der vom Red.-Comite im P. 1 bes Art. 78 hinzugefügte Schlußsatz erschiene in Anbetracht ber im Art. 77 P. 1 enthal­ tenen Regel entbehrlich. Den P. 3 im Art. 73 will bas Reb.-Comit6 aus bem Grunbe fortlassen, weil es im öffentlichen Gerichtsverfahren Nie- manben untersagt werben kann seine Meinung über bte Schuld einer freigesprochenen Person zu verlautbaren, ober über bte Ver- übung einer Hanblung, welche ihm nicht zur Schuld zugerechnet wirb" (vergl. S. 213 Bem. bes Reb.-Com.). Hinsichtlich bes Ausschlusses ves Wahrheitsbeweises bei Ehrverletzungen, welche sich auf bas Privat- unb Familienleben 199 beziehen, will W. D. Sp a s s o w sk y in seinem Specialgutachten (S. 227) die exceptio veritatis auch in den Fällen einer ntürtd- lichen Verlautbarung ehrenkränkender Thatsachen ausschließen, weil „eine mündliche Verleumdung in ihren Folgen oft weit graviren- der ist, als eine schriftliche, indem es schwieriger ist, die Urheber einer derartigen Verleumdung ausfindig zu machen." S p a s - sowsky proponirt für den Art. 78, 1 folgende Fassung: „Wenn sie sich auf das Privat- oder Familienleben des Geschmähten bezieht und die Verbreitung nicht durch die Noth- wendigkeit der Erfüllung staatlicher oder öffentlicher Obliegen- heiten hervorgerufeil wurde, welche dem Verbreitenden auferlegt waren, oder" . .. Den Art. 79 will das Red.-Comite in Anbetracht der in der Criminalproeeßordnung 09), enthaltenen Bestimmungen ver­ ändern und demselben folgende zweckentsprechendere Form geben: Art. 79. „Ist die Strafverfolgung wegen der zur Last gelegten verbrecherischen Handlung schon erhoben, so wird das Strafverfahren wegen Schmähung nicht eingeleitet, das bereits eingeleitete aber sistirt, bis zur Beschreibung der Rechtskraft des Urtheils in dieser Sache oder bis zur Fällung eines endgültigen Beschlusses über Beendigung der Sache". Den Art. 80 läßt das Red.-ComitK 'völlig unverändert stehen und will auch im Art. 81 für die Creditgefährdung keine weitere Neuerung einführen, als nur das Strafmaß erhöhen. Statt des Arrestes und der Geldstrafe soll Gefängniß bis zu 6 Monaten und in den qualificirten Fallen Gefängniß ohne Zeitbestimmung eintreten. In den „Bemerkungen" S. 214 heißt es in dieser Hinsicht, daß „in Anbetracht der besonderen Bös- Willigkeit bei der Handlungsweise und bei den äußerst ernsten Folgen, welche das Vergehen für den Verletzten nach sich ziehen 99) Siehe Criimnal.Proceß-Ordnung, Ausgabe vom Jahre 1883. Art. 528, 2. 200 kann", die im Project für die Creditgefährdung angedrohte Strafe erhöht werden müsse. Für den Art. 82 schlägt das Redaktions-Comit6 folgende Form vor: „Die Strafverfolgung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Handlungen wird nur auf Antrag des Verletzten erhoben, war aber die Ehrverletzung gegen eine Amtsperson begangen, so auch durch ihre Vorgesetzten". Der Art. 82 hat durch diese Veränderung eine wesentlich vereinfachtere und präcisere Gestaltung erhalten, ohne daß dem Grundgedanken der „Ermächtigung" Eintrag gethan wird. VI. Tns Strnfrccht der livliindischcn Rittcrrechte. Von H. v. Freymann, cand. jur. E i n l e i t u n g . Die Grundlagen unserer baltischen Rechtsentwickelung sind die gleichen wie in Deutschland. Dort hatte das Recht bereits eine bestimmte Gestalt gewonnen als es durch die deutschen Er- oberer zugleich mit ihrer Sprache und ihrer Sitte in unser Land verpflanzt wurde, wo es Wurzeln schlug und sich von nun an selbstständig entwickelte, ohne jedoch seinen deutschen Ursprung jemals zu verleugnen. Ja so treu blieb es demselben, daß der in Norddeutschland verbreitete Sachsenspiegel, nicht nur hier an- gewandt wurde'), sondern auch unseren Rechtsbüchern noch im XIV. Jahrhundert als unmittelbare Quelle dienen konnte^). — 1. Liv-, ehst-, curländischeS Urkundenbuch, herausgegeben vonM u n g e Nr. 1187 (Regelten 1400). In einer Klageschrift der öselschen Domherren über den Erzvischof von Riga heißt es: .Die Beschwerdeführer' hätten ver­ nommen, daß in Sachsen und einigen anderen Ländern eine schädliche Schrift (detestabilia scripta) gewöhnlich Sachsengesetz oder Sachsenspiegel genannt sowohl bei edel^n als gemeinen Leuten gefunden werde, welche die dortigen Richter und Bewohner mit Hintansetzung der Canones und anderer heiligen Schriften seit längerer Zeit beobachten und anwenden, wodurch Gott beleidigt, der nächste bedrückt werde 2C." Vergl. daselbst Regesten Nr. 1299. b. — v. Bunge, Einleitung in die liv- , ehst- und curländische Nechtsge- schichte 1849 § 48 c. 2 ) v . B u n g e , l i e b e t d e n S a c h s e n s p i e g e l 1 8 2 7 . — D e n C i t a t e n a u s diesen Rechtsbüchern ist die Ausgabe von F. ©. v. Bunge, Altlivlands 102 Heißt es aber nun schon von jenem (1224—1230) abgefaßten Rechtsbuch, daß es altertümlich sei3), wie vielmehr muß dasselbe von denjenigen unserer Rechtsbücher gelten, welche mehr als ein Jahrhundert später zum größten Teil dem Sachsenspiegel ent- lehnt sind. Wohl auch aus diesem Grunde, vor allem aber weil der Sachsenspiegel immerhin ein fremdes Recht enthielt, empfehlen baltische Rechtsgelehrte eine genaue Prüfung der einzelnen Sätze unserer Quellen hinsichtlich ihrer wirklich stattgehabten Anwen- dung auf Grund der aus jener Zeit herrührenden Urkunden^). Leider liefern diese für das Straftecht nur geringe Beiträge. Die Hauptquelle dieser Darstellung werden also die erwähnten Rechts- bücher bilden; es kann daher auf eine Charakteristik des alt- livländischen Strafrechts füglich verzichtet und in dieser Hinsicht auf die deutschrechtliche Litteratur verwiesen werden. Wesentlich vervollständigt wird das Bild der damaligen strafrechtlichen Zustände durch eine Begleichung des Landrechts mit den reicher entwickelten Stadtrechten °) und dem Strafpro­ Rechtsbücher 1879 zu Grunde gelegt, dabei sind aber die üblichen Kapitelzahlen des mittleren Ritterrechts, die Bunge an den Rand seiner Ausgabe gesetzt hat, beibehalten. Als Abkürzung beim Citiren ist gebraucht: aRR für das älteste Ritterrecht. BL „ Brieflade Ehst- und LivlandS I von Bunge und Toll 1856 und 57. M „ das mittlere Ritterrecht. Lsp ,, der Spiegel Land- und Lehnrechts (livländischer Spiegel). Ssp „ der Sachsenspiegel. UB „ Urkundenbuch, liv-, ehst- und curländischeS. —R „ Regesten dazu. WE „ das Waldemar Erichsche Lebnrecht. 3 ) H o m e y e r , S a c h s e n s p i e g e l , e r s t e r T e i l § 3 . 4 ) F . G . v . B u n g e , G e s c h i c h t l i c h e E n t w i c k e l u n g d e r S t a n d e s v e r - Hältnisse in Liv-, Ehst- und Curland 1838 S. V. O. Schmidt, das Verfahren vor dem Manngericht 1866 S. 5 ) N a p i e r f k y i n B u n g e , D i e S t a d t R i g a i m X I I I . a n d X I V . Jahrhundert 1878 S. 285 — 337. F. G. v. Bunge, DaS Herzogthum 203 zeß 6). Ferner sind die Bauerrechte, da auch sie von den deut- schen Eroberern stammen für das Strafrecht der ersten Periode von nicht geringem Interesse7), A l l g e m e i n e r T h e i l . I . K a p i t e l . Mehde und Jriede. Die Fehde und ihre Bekämpfung durch die verschiedenen Friedensgebote erscheinen zum richtigen Verständniß aller Nüttel- Estland unter den Königen von Dänemark 1877. S. 297 — 327. P. Gross­ mann stellt in seiner Kandidatenschrift das Strafrecht der Stadtrechte aus- führlich dar. 6 ) F . G . v . B u n g e , d i e S t a d t R i g a i m X I I I . u n d X I V . J a h r ­ hundert 1878. S. 363—368. Ders. das Herzogthum Estland S. 353—361. Ders. Geschichte des Gerichtswesens und Gerichtsverfahrens in Liv-, Ehst- und Curland 1874. S. 147—164. v. Helmersen Geschichte des livlän- bischen Adelsrechts 1836. S. 72 ff, 263 ff, 363 ff. 7) Die Texte ber Bauerrechte finden sich a. bei Paucker, Sammlung der Rechtsquellen Liv-, Ehst- und Curlands 1848. S. 84—91. b. bei F. G. v. Bunge Beiträge zur Kunde der liv-, ehst- und curländischen Rechtsquellen 1833. S. 82—88. c. bei Ewers, des Herzogthums Ehsten Ritter- und Landrechte 1821. S. 127-133. Um die Übersichtlichkeit der Arbeit nicht durch noch größere Häufung von Einzelbestimmungen und Citaten zu beeinträchtigen sinb bie Bauerrechte zumal sie die Grundsätze der Ritterrechte im allgemeinen bestätigen, fast ganz unberücksichtigt geblieben. Daher mögen bie wenigen Stellen welche nicht in den Rahmen der Ritterrechte hineinpassen hier aufgeführt werden. Livl. Bauerrecht (bei P a u cke r) 34. de des Herrn Both vorsytt Is eynn Stupe (oder der Hals) 35, de den andern belucht nnd nicht over­ bringen lcan Is eynn Stupe. 36. Wy den andernn lielpet tuegenn von wun- dinge wegen und nicht overbringen khan Is 1 mark. W i e k — O e s e l s c h e s B a u e r r e c h t b e i E w e r s K a p . 6 . . . . d i e Wunden soll er bessern und vor den Vorsatz soll er Bossen ein halb Mannbote, lieber vorsate im deutschen Recht siehe John, das Strafrecht in Nord- deutschend zur Zeit der Rechtebücher I. 1858. S. 79 ff. Zeitschrift f. Rechtswiff. IX, H. 2 u. 3 14 204 alterlichen Rechtsbildung von so hervorragender Bedeutung, daß auch an dieser Stelle jenen so wesentlichen Elementen des ger- manischen Staats- und Rechtslebens wenigstens eine kurze Beach- tung geschenkt werden muß. Und zwar sind es zwei ihrem Ur- sprung und Wesen nach ganz verschiedene Prinzipien, auf welchen die Fehde beruht *). Von den beiden Arten der Fehde hatte sich die sog. mittelalterliche, durch welche sämmtliche, auch eivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden konnten, erst allmählich in Folge der Machtlosigkeit der Gerichte herausgebildet und auch im livländischen Recht finden sich von derselben einige Spuren"), während die altgermanische Fehde in ihrer ursprüng- lichen Gestalt als Rache für erlittenes Unrecht und insbesondere in der. Form der Blutrache sich in Livland langdauernder Ue- bung, ja sogar rechtlicher Anerkennung erfreut hat. In Nachstehendem soll nun darauf hingewiesen werden, wie tief noch in der Anschauung der uns beschäftigenden Zeit die 8 ) W ä c h t e r , B e i l a g e n z u V o r t r ä g e n ü b e r d a s d e u t s c h e S t r a f r e c h t I , 1877, S. 90. Frauen st ädt, Blutrache und Todtschlagsühne im de»t- fchen Mittelalter. 1881. ©.35 ff. Eine genauere Darstellung der F'hde nach livländischen Quellen findet sich in Bunges Geschichte des Gerichts­ wesens. S. 144 ff. 9) M. 111, § 1 (Lsp. I, 56, § 1"). Wor ein man einen vient heft, de an em gebraken heft, in welker achte it is, den schal he nicht antasten edder ut dem rechte nicht Türen, he do it denn mit des richters willen unde vulbort, in des rechten he is. M. 116, § 2 (Lsp. I, 63). Heft he overst den man geslagen ediler gewundet umme gut edder umme gelt, de jenne vorvolget unde vorklaget en, umme dar em kein recht vor gescheen möchte, nien schal en wisen an dat gut, edder inso vele güdere, als dat gelt werdich is, dar he en umme ge­ slagen heft, dar en schal en nemant utwisen, he do it denn mit des richters klage. — UB Nr. 405 (August 1267) Otto v. Lutterberg bestimmt die Leistungen der Kuren. § 2. Welike irer under guden truwen dem anderen sine perde stelet oder nemet, so sal die schuldige si betalen und widergewen oder it sal bliven in einer unvruntlicher minne. UB. Nr. Nr. 748, 760. BL. Nr. 1323 „mit Edelmanns Recht als der Faust''. Receß von 1546 in Hupe!S neuen nordischen MiScellaneen (nnM) Stück 7 und 8, S. 338. Bunge Gesch. des Gerichtswesens. S. 149. H el m e r s e n ci. ci. O. S. 82. 205 Vorstellung von der Erlaubtheit, ja der Notwendigkeit der Blut­ rache wurzelt. Die auf uns gekommenen Nachrichten über die Ausübung derselben sind verhältnismäßig zahlreich,0). So be­ richtet z. B. der Prokurator des deutschen Ordens im Jahr 1306, in Riga sei der Propst Windekindns mit seinen Genossen er- schlagen worden „ihre Verwandten aber suchen Rache und stellen den rigischen Bürgern zu Land und zu Wasser nach, berauben und tobten sie, wo sie sie nur treffen" 1und in derselben Sache schreibt der' Onkel des Erschlagenen, Konrad Bischos von Oesel: „Solche unerhörte Schandthat habe er nicht gleichmüthig ansehen können, vielmehr sich und seine Nachfolger zur Rache für verpflichtet erachtet; aus Mitleiden mit widerstrebendem Herzen wolle er sich gegen ehrenvolle Genugthuung zu einem Ver­ gleich erbieten" J2). Hier erscheint die Fehde in ihrer ursprüng- lichen Gestalt als eigenmächtige Vergeltung für erlittenes Un- recht, als „Urform der Rechtspflege" wie sie auch genannt wird. Aber nicht immer trägt die Ausübung der Blutrache diesen Cha­ rakter. Uns ist vom Jahr 1325 ein Beispiel von höchst kor- rumpierter Auffassung derselben erhalten. In Pernau war ein Straßenräuber wegen einer an Heinrich Lucowe begangenen llebelthat geköpft worden, und deshalb bedroht ein Verwandter des Hingerichteten diesen Lueowe mit seiner Rache, indem er ihm zugleich das Betreten verschiedener Länder verbietet,3). Tritt nun in der vorliegenden Fehdeankündigung der Grundgedanke der Blutrache ganz in den Hintergrund, so ist gerade dieser Fall für den nnsühnbaren Konflikt zwischen der öffentlichen Gewalt und der eigenmächtigen Selbsthilfe besonders charakteristisch. Außerdem läßt sich ans dieser Stelle, wie auch ans anderen 10) Beispiele für die Fehde finden sich im ÜB. Nr. Nr. 622, 635,- 655, 667. Nergl. auch die Nummern der folgenden Ainnerluuqen. 11) ÜBE. Nr. 714. 12) UB. Nr. 618 (R. 712) vergl. UB. 667 S> 209 f. 13) UB. Nr. 713, t>. (R. 840, c.) vergl, Anm. 82. 14* 206 Quellenzeugnissen und insbesondere Fehdebriesen,4) schließen, daß die Fehde regelmäßig vorher angekündigt worden sei, zumal es einmal ausdrücklich hervorgehoben wird, daß Jxculle Hapsal er- stürmt und einen beschworenen Frieden gebrochen, ohne die Fehde angesagt zu haben (indiffidans)ls). Doch muß hervorge­ h o b e n w e r d e n d a ß B r u n n e r , W ä c h t e r u n d F r a u e n - st ä d t,6) eine Ankündigung der Feindschaft nur bei der mittel­ alterlichen Fehde für erforderlich halten, während die Ausübung der Blutrache an derartige Formen nicht gebunden gewesen sein soll. Den schlagendsten Beweis aber für die rechtlich anerkannte Stellung der Fehde liefert die Behandlung derselben in den Rechtsbüchern. Das älteste Ritterrecht erkennt die Fehde sogar ausdrücklich als Rechtsfolge des Todtschlages und der Körperverletzung an") und wenn auch der Spiegel Land- und Lehnrechts für diese Verbrechen bereits Straf- oder doch Bußbestimmungen kennt, so faßt er die Fehde immer noch als eine selbstverständliche Thatsache aufl8). 14) ÜB. Nr. Nr. 795, 800, 801, 2266, auch 760, 1029, BL. 287. 15) ÜB. Nr. 1197, s. Ann,. 150. 16) Brunner a. a. O. S. 159. Wächter ci. a. O. S. 80 ff und 90. Frauen st ädt a. a. O. S. 36. 17) M. 84 (a R. B. 56) § 2 a. (£. . . . unde legge denn de sake af oft he mach; mach he nicht so drege he ere veide. M. 87 (a R. R. 59). Lernet edder wandet ein den andern, dar is nen recht np gesettet; men leggere en edder drege sine veide. Auch M. 86 (f. Anm. 37) zu vergleichen. Ferner M. 81 (a R. R. 53) § 1. Wat ein man lavet dat schal he losen. § 2. Wert he averst gevangen unde gedwungen to laven, des en darf he nicht holden. § 3. Lavet he averst eine orveide , dat schal he holden. M. 82 (a R. R. 54). De sone darf des vaders lofte nicht losen, behalven orveide, de de vader gelavet heddc vor gebaren unde ungebaren, unde rechte schult, de de vader geborget hedde. Vergl. auch M. 71 (Anm. 22). 18) Seite 129 ff, 133 f. (f. Anm. 9). M. 138 (Lsp. II, 13). De söne en antwort nicht vor den vader, vor nenerleie missedat, wenn he stervet, silnder urfeide. *M. 221 (Lsp. Ol, 36) § 3. Gelt he it, edder wert he led- dich ane gelt, welker, urveide he lavet edder sweret, de schal he van rechte leisten, anders keine lüfte, de he binnen venkenisse lavet. M. 233 (Lsp. III, 50). Bin man mot wul sinem heren, unde de here sinem manne unde de mach dem mage volgen, unde schal helpen weren van rechtswegen umme 207 Solchen Anschauungen gegenüber befand sich die öffentliche Gewalt natürlich in einem beständigen Kampfe, den sie, wenn auch sehr allmählich siegreich zu Ende führte. Bereits 1306 be­ schlossen die dänischen Vasallen in Estland, die schwersten Ver- brechen vor dem Richter zu verfolgen,9). Aber erst mehrere Landtagsbeschlüsse aus dem XVI. Jahrhundert beseitigen und verbieten das Fehderecht vollkommen2"). Außer durch derartige Landsriedensgesetze wurde der Fehde schon seit den ältesten Zeiten mit noch anderen Mitteln entgegen gearbeitet. Abgesehen vom Verbot des Waffentragens2'), sind hier die sogenannten Frie- densgebote hervorzuheben. Durch diese wurden bestimmte Orte, veide edder umme ungerichte, dar he mit ruchte to geladen wert an einer apenbaren dat, unde he deit wedder sine truwe nicht. Immerhin bezeugt der Spiegel Land- und Lehurechrs in seiner Stellung zur Fehde einen Fort- schritt gegenüber dem ältesten Ritterrecht, zumal er in seinen Bußtaxen (M. 136, Lsp. II, s. Anm. 137) eine durchaus selbstständige Bearbeitung der ent- sprechenden Stelle des Sachsenspiegels (II, 16 § 5) enthält. Bunge Alt- livlands Rcchtsb. S. 4 und 21 Note 35 s. u. Anm. 188. 19) UB.R. 713. „Sie berührten das heil. Evangelium und schwuren fest zu halten, daß für einen Heimlichen Mord, Mordbrand und Raub die Parteien vor dem Richter erscheinen sollen und wenn sie dort nicht überwiesen werden, so soll der Richter die Sache vor den Landesrath ziehn. Wenn dieser bei seinem Eide jemand schuldig findet so soll letzterer den König wie den Ankläger zufrieden stellen". Auch Uß. Nr. 622 (R. 719). Vertrag zwischen dem Bischof von Oesel und der Stadt Riga. Die Sache wegen der verübten Tödtung wird dem Erzbischof und Landesherrn übergeben, wenn sie sich darüber nicht binnen 10 Tagen einigen können. 20) B u n g e G e s c h . d e s G e r i c h t s w . S . 150. Helmersen a. a.D. Seite 359. 21) M. 180 (Lsp. II, 58) § 2. Wenn he vörkumt, (vor Gericht) so en schal he nicht van wapen hisik hebben, sünder swerde. M. 183 (Lsp. H, 63) § 1. Binnen gemenen dagen unde vrede , den de bischop but, en schal men nene wapen vören, sünder swerde, behalven in sinem denste. § 2. Alle de dar baven wapen vören de schollen it wedden up de högesten wedde . . . UB. 1064 (R. 1262, pct. 14). Die königlich dänischen Räthe bewilligen den Hansastädten Freiheiten: ,,Wenn der Kaufmann ans Land kommt und nach seiner Herberge geht darf er Waffen tragen ebenso wenn er zu Schiff geht. 208 Versammlungen oder auch einzelne Personen22) unter einen be- sonderen Rechtsschutz gestellt, so daß eine jede in oder an ihnen begangene Verletzung als ein Friedensbruch im engeren Sinn erschien und sonnt eine öffentliche Strafe, die Enthauptung zur Folge hatte 2»). In gleicher Weise waren die Friedensschlüsse und Friedensgelübde der Privaten unter einander mit einem be- sonderen Rechtsschutz ausgestattet̂ ) und wurde die Beilegung schon ausgebrochener Fehden begünstigt. So sollte z. B. die Urfehde, d. h. der Versöhnungs- und Friedensvertrag auch gelten, wenn sie erzwungen worden25), sie sollte den Sohn binden, wenn sie vom Vater für seine Nachkommen beschworen war36). Ferner konnte auch an „heiligen Tagen" Friede gelobt werden27). Alles Bestimmungen, die diesem Friedensgelöbnis eine vor andern Ge- lübden ausgezeichnete Stellung einräumten. Die Grundlage eines solchen Friedensabschlusses bildet eine Sühne- und Schadenersatzleistung deren Höhe im Wergeld recht- lich fixiert war und zwar nimmt Brunner28) an, daß beim Beschreiten des Rechtsganges nur das Wergeld eingeklagt werden konnte, während höhere Forderungen lediglich im Wege außerge- richtlicher Vereinbarungen prätendirt wurden. Jedenfalls stiegen 22) Z. B. M. 71 (a R. R. 41). Is he unvelich sines lives vor sinem heren edder vor sinem viende , de here schal eme Vogen velicheit vor eme unde sinen vienden, de in dem stichte wonhaftich sin, vortokomen unde wed- der vort, wor he wil. Auch Fabri I, 37, s. Anm. 88. 23) S. 43 f. 109 f, e. 24) M. 195 (Lsp. III, 7), § 1. In der sülvigen wise sehal man den vreden hetern den ein man vor den andern lavet. § 2 (M. 196). Breket ein man den vreden de an em gebannet is, dat geit am an sinen lif unde an sin gut. 25) M. 81, § 1—3, j. Anm. 17. M. 221, § 3, s. Anm. 18. 26) M. 82, s. Anm. 17. 27) M. 126 (Lsp. I, 76), § 1. Binnen den hilligen dagen mot men nicht sweren, denn sinem heren to huldende edder den vreden to holdende,, edder up enen man, de dessülvigen dages umme undat begrepen wert . . . 28) Brunner a. a. O. S. 160 f. 209 auch in Livland die Ansprüche in dieser Beziehung, es wurden tausend und mehr Mark Silber gefordert, außerdem noch feier- liche Leichenbegängnisse und für die „arme Seele" Messen, Vi- gilien, Spenden zu wohlthätigen Zwecken und Wallfahrten. Da dauerten die Verhandlungen, das Bieten und Fordern oft recht lange und ausdrücklich wird es vom Ordeusmeister in einem Schreiben vom I. 141629) als eine livländische Sitte erwähnt, die Sühneverhandlungen nach Möglichkeit in die Länge zu ziehen. In der That enthält das livländische Urkundenbuch über einen einzigen derartigen Fall 15 Schriftstücke. Als ein Beispiel aber mag hier der Vergleich zwischen dem öfelschen Kapitel und der Stadt Riga vom Jahr 1318 aufgeführt werden, welcher dahin abgeschlossen worden: daß der Vogt und der Rath der Stadt Riga (in welcher Verwandte der Oeseler Geistlichkeit erschlagen worden waren) in der öfelschen Kathedrale zum Evangelisten Johannes ein Vicarie gründen, zu welcher sie 12 Haken für 250 Mark rig. Gewicht acquirirt. Äußert)ein sollen die rigischen Domherren zum Heil der Seeleu der Getödteten in ihren Kir- chen, wo die Tödtuug begangen worden, einen Altar errichten, an welchem zum Gedächtnis der Getödteten tägliche Seelmessen zu ewigen Zeiten zu halten sind. In den zwischen der Narowa und der Düna desgleichen auf Gothland und in den Städten (10 werden genannt) belegenen Klöstern sollen überdies vom be- vorstehenden Michaelisfest an binnen Jahr und Tag 1000 Messen unb 1000 Vigilien zu ihrem Gedächtnis; gefeiert werden. Am nächsten St. Johannistage sollen ber Vogt unb ber Rath biesen Vergleich auf bem Rathhause bekannt machen und 8 Tage bar- auf in einer ihrer Kirchen eine feierliche Tobtenbahre aufstellen 29) U. B. Nr. 2051 . . . Und dasselbe hier in Lifland sitlich ist, wo ein edelrnan, der von ritterschaft ist, tot wird geslagen und weune die hant- tedigen sich mit den franden gerne vorgleichin weidin, so vorziehen en die fiund die sune also sie lengist mugen und vorlialdin die heischunge ufs letzte. 210 und unter Glockengeläut wie bei einer Beerdigung Vigilien und Messen abhalten ic.30). II. Kapitel. Das Verbrechen im allgemeinen. I . E in ther lung der Verb rechen . Wie der besonders geheiligte „gebotene" Friede ein Mittel war dem Fehdewesen zu steuern, so war der Friede überhaupt höchster Zweck des germanischen Staats- und Rechtslebens. Den Frieden seinen Angehörigen zu garantieren war Pflicht und Auf- gäbe des Staates, dem entsprechend gewinnt auch das Verbre- chen, das diesen Frieden störte den Charakter einer gegen das Gemeinwesen gerichteten und von diesem zu bestrafenden Verletzung seiner Interessen, es wird Friedensbruch, verliert aber noch nicht seinen ursprünglichen privatrechtlichen Charakter. Dieses ist auch der Gesichtspunkt, welcher offenbar der Eintheilung der Verbrechen in unseren Rechtsbüchern zu Grunde liegt. Der Ausdruck Friedensbruch in diesem allgemeinen Sinn findet sich freilich nur selten31), statt dessen ist das gleichbedeu­ tende „Ungericht" wiederholt gebraucht. Darunter werden alle die Verbrechen zusammengefaßt, welche mit einer öffentlichen Strafe bedroht sind, als: Mord, Mordbrand, Verrath, Ketzerei, Zauberei, Vergiftung, Diebstahl, Raub, Todtschlag, Brandstiftung, Nothzucht, Ehebruch und Friedensbruch im engeren Sinn32). 30) ü. B. Nr. 667 (R. 779) vergl. S. 205. Noch andere Fälle f. U. B. Nr. Nr. 635, 637, 653, 655, 741, 1089, 1218, 1569, 1571, 2172, 2297. 31) Vielleicht nur in M. 182 (Lsp. U, 60). We einen vredcbreker dodet edder wandet, he blift des ane wandel, ift he sülf sövende botügcn mach, dat he en wundede in in der vlucht. 32) M. 131 (Lsp. II, 1). § 1. Nu vornemet um allerlei ungericht, wo men dat richter schal. In dem ersten den d e f, de eines rerdinges wert gestalen, den schal man hangen. § 2. Stelet he benedden einem verdinge, 211 Daß mit dieser Aufzählung zugleich eine Eintheilung beabsichtigt ist, geht aus der gleichmäßigen Behandlung hervor, die alle Un- gerichte erfahren. Z. B. trifft nur diese eine öffentliche Strafe, die Verfestung kann nur eintreten, wenn die Klage „an Hals und Hand" geht, also ein schweres Verbrechen, ein Ungericht begangen worden u. s. w.33). ein merk mit einem heten isern an clen backen edder an den oren, edder to der stupe slan, he en betere it denn mit sös marken lantgudes. § 3. Stelet ein def up einer borch, edder in der kerken, edder in dem stoven, edder in der mölen dat eines lodes wert is, dat is de galge j benedden dem gelt nicht, wo hirvor beret is. § 4. Wert einer betegen mit düfte, de eer düfte gebe- tert heft vor gerichte, des men vullenltamen mach mit dem richter unde anderen guden lüden de daraver gewesen sin , des mach he anders nicht entgan, denn mit dem isern. § 5. Wert överst ein seker man, de eer nene düfte gebetert heft, Jbetegen um düfte he entgeit es allene up den billigen. § 6. Wert he överst to dem andernmale vorklaget vor gerichte, so schal he sik sülf ander entseggen up den hilligen. § 7. Wert he överst to dem drüd- den male vor gerichte vorklaget um düfte, so mot he sik reinigen mit dem isern. Sunder de kleger schal dat up den hilligen sweren, dat he dat nicht dorch hates willen, noch einigerlei sake willen , sunder dorch vorlust sines gudes, gedan. Lernet he sik , men schal en hangen; wert he höverst schir, de kleger geve ein mark sülvers vor sin ungemak. (Lsp. II, 2). Dat sülvige recht höret ok aver unrechte mate unde unrechte wage unde aver un­ rechten kope, ift men sodant under se vindet, weilte denne se sint alle deve. (Lsp. II, 3). Alle rnörder unde de den haken r o v e n edder mölen, e d d e r k e r k e n e d d e r k e r k h o f , e d d e r v o r r e d e r , e d d e r m o r t b e r n e r unde alle de in eres heren bodeschop eren vramen w e r v e n unde nicht eres heren , de schal men alle radebreken. (Lsp. II, 4). De einen man s 1 e i t r o v e t edder b e r n e t, sunder mortbrand, edder maget edder wif nottöget, unde vredeb reker, unde de in averspeie begre- pen wert, den is it umme dat hövet aftoslande. (Lsp. II, 5). We düfte efte rofgut entegen nimt, edder de mit hulpe sterket, werden se daran vor- wunnen , men schal se richten gelik den jennen de dat don. M. 132 ( L s p . I I , 6 ) . W e l k C h r i s t e n m a n u n g e l ö v i c h i s , e d d e r m i t t ö v e r i e ummegeit edder mit vorgiftnis, unde des vorwunnen wert, den schal men up ein bort bernen. Daß auch die Ketzerei in dieser Aufzählung Platz gefunden, erklärt sich wohl aus der Beeinflussung des ältesten germanischen Rechts durch die christ- lichen Anschauungen. Wilda, das Strafrecht der Germanen. 1842. S. 233, 961 f. 33) M. 115. (Lsp. I, 61.) § 1. Ok is to weten, dat men nenen man vredelos leggen en mach , it en ga em an sine hant edder an sinen hals. 212 Die übrigen leichteren Vergehungen gegen Private sind nicht unter einem gemeinsamen Namen zusammengefaßt. Als am häufigsten vorkommende Bezeichnung für dieselbe erscheint das mehrdeutige Wort „bröke" (Bruch eines Gesetzes, Verschul- hing)3*). Diese Bröke muß „gebessert" d. h. der Schaden dem Verletzten ersetzt werden, und nur in der Strafzahlung an den Richter ist in diesen Fällen der öffentliche Charakter des straf- baren Unrechts gewahrt3S). § 2. Ane blotwunden mach ein man den andern umme den lif bringen, als mit siegen eder mit stoten edder mit werpen, edder anders mancherhant wise, dar ein sine hant edder sinen hals mede vorboret unde dar van he vredelos mach werden gelecht. Zu bemerken ist, daß daS Rechtsbuch zwar die Ausdrücke „an Hals und 4?onb", „an Haut und Haar", „an Leib und Gesundheit" kennt, von den verstümmelnden Strafen aber nur das Brand- marken (M. 131, § 2, Anm. 32) erwähnt und eS dabei dem Schuldigen frei- stellt, sich von der Strafe loszukaufen. Vergl. jedoch die Bauerrechte Anm. 7. Weitere Belege für die gleichmäßige Behandluug der Ungerichte bieten: M. 102 (Lsp. I, 45). Vörsprake mach man nenem manne weigeren to we- sende binnen dem gerichte, dar ho wonhaftich is, dar he gut inne heft edder dar he recht vördert, ane up einen mach, edder up sinen heren, edder up sinen man, ift em de klage an sinen lif, edder an sin gesunt, edder an sine ere geit. M. 121 (Lsp. I, 67). We also vele heft, dat beter is als sin broke, binnen dem rechten, de en darf nene bürge setten, ift men en umme unge­ richt beklaget (auch M. 125 [Lsp. I 73, § 1] s. Anm. 184). M. 133 (Lsp. II, 7). Welk richter ungericht nicht richtet, de is des sülvigen rechtes schuldich dat aver den jennen scholde gan (Lsp. II, 8). Nemant is ok dessülvigen richtcrs dink to soken plichtich noch rechtens to plegen, dewile he sülvest rechtes geweigert heft. 34) Z. SB.* M. 109 (Lsp. I, 54). Wer sin swert edder wapen tüt vor gerichte up eines mannes schaden, de schal dem richter dat swert unde dat wapen antworden unde darto tein mark sülvers dem richter wedden vor den bröke. M. 111 (Lsp. I, 56) § 3 Vördert he it mit rechte, so schal dat ovcrste gerichte dat ordel delen des brokes, tu dem gerichte it is. M. 113 (Lsp. I, 59) § 1. Welk man mit apenbarer schult gewangen wert, de em an sine ere geit, unde wil he des vorsaken, dat schollen de kleger vullen- bringen sülf sövende, dat he dat gedan hadde. § 2. Were ok de bröke minder, so scholde he sülf drüdde up em tügen. 35) M. 48 (Lsp. I, 37). We nicht vor gerichte kumt, wenn de richter dat gericht ropet, edder gewalt vor gericht deit, edder sine klage nicht vor gerichte vullenvöret, edder icht vor gerichte breket, edder vindet ordel wedder recht, de weddet dem richter, unde um allerlei bröke, de ein 213 Eine dritte, der ebengeschilderten entgegengesetzte Art krimi- neller Delikte sind die bloß gegen die Obrigkeit, insbesondere das Gericht, ausgeübten Vergehungen, welche daher auch nur durch eine Weddezahlnng zu sühnen sind 36). II. Die Strafbar feit des Verbrechens. Die Strafbarkeit einer Handlung wird durch den ihr zu Grunde liegenden verbrecherischen Willen begründet, doch mußte derselbe sich in einem verbrecherischen Erfolge verwirklicht haben. Dieser letztere bestimmt dann ganz allgemein Art und Maß der Strafe. Nur das mit Absicht ausgeführte Verbrechen ist mit Strafe bedroht. Zwar wird das nicht immer ausdrücklich er- w c i h n t " ) w o h l a b e r s t e t s v o r a u s g e s e t z t , d a e i n e d u r c h F a h r - lässigkeit(verwarlosicheit) bewirkte Verletzung uur zumScha- deuersatz (resp. zur Wergeldzahluug) verpflichtet^) und ein Thier man winnet vor gerichte, dar heft de richter dat drüdde deel van dem , de de bröke ut gift. Doch weddet men dicke dem richter um untucht, de men deit vor gerichte, dar de kleger, noch up den de klage geit, nene bute af winnet. M. 96. (Lsp. I, 38). Spreket ein man gut an, unde klaget he darup , unde wert he mit rechte dar van gewiset, he blift des ane bröke unde ane wedde, de wile he sik des nicht underwinnet. 36) Vgl. weiterhin. 37) Wie z. B. in M. 86 (a R. R. 58). Sleit he einen in sinem have oft huse mit vorsate unde willen dat söven bederve mans des stichtes weren (sweren) up den hilligen, dat se dat warliken weten, so mach he dat lant nicht wedder winnen , he en hebbe it dann mit leve unde gunst des bischops unde siner viende. Vergl. auch M. 151 (Lsp. II, 30), § 3. Nen veeen vorböret keine wedde dem richter an der dat. M. 227 (Lsp. IIJ, 42), f. Seite 215 f. 38) M. 148 (Lsp. Il, 27). Ein man schal gel den den schaden, de van siner verwarlosicheit schüt andern lüden , it si van brande, edder van borne, den he nicht bewaft en heft knies hoch baven der erden , edder eft schut edder, werpet einen man edder vee unde doch geramet hedde eines vogels edder anders wes; hierumme en vordelt men eme sinen lif nicht edder sin gesunt, ift de man wol stervet; men he mach den minschen gel- den edder dat vee, alse sin weregelt steit. Als fernerer Beitrag zu diesem Punkt mögen die mehr ins Privatrecht 214 überhaupt keine Strafe verwirken kamt39). Unter den Begriff der Fahrlässigkeit fällt gleichfalls die Unterlassung von Vorsichts- maßregeln bei gefährlichen Einrichtungen, wie z. B. der Mangel einer genügend hohen Umzäumung beim Brunnen; ohne jede Folge bleibt schließlich die easuelle, durch höhere Gewalt gehörigen Bestimmungen über den Thierschaden an dieser Stelle aufge- zählt werden. Trifft den Eigenthümer oder Hüter eines Thieres hinsichtlich der durch dasselbe geursachten Verletzung irgend wie eine culpa [M. 152 § 1. (Lsp. II, 31) Welkeren shaden eines mannes perd edder vee deit vormiddels eines knechtes edder sines gesindes hüde, dar schal de jenne vor antworden, binnen des hüde it gescheen is. M. 157 (Lsp. II, 38) § 2. Is he överst dar nicht jegenwerdich, dar dat vee schaden deit, unde wert it gepandet, den schaden schal he gelden des dat vee was, ift men em tohant bewisen kan edder mach na rechte, vor einen jeweliken vot süs penninge] , hat die Schädigung durch ein Thier in Gegenwart des Hirten stattgefunden [M. 152 s. o. M. 166 (Lsp. I, 44) § 1. Lernet ein vee dat ander vor dem herden unde beschuldiget men en darumme, he mot bewisen, wat vee den schaden gedan heft, unde mot darto sweren, so schal de jennige, des dat vee is, dat gewundede vee in siner plege holden, bet so lange, dat it to veide gan möge. Stervet it, he mot it gelden na sinem setendem weregelde. § 2. Schuldiget men den herden umme vee dat he nicht to dorpe gebracht en heft, dar he sin unschult darto don, he is leddich dar af.] oder hat jemand ein gefährliches Thier, wie einen bissigen Hund, einen Wolf, Eber oder Fuchs bloß gehalten [M. 173 (Lsp. II, 51). Welk man einen hunt heft, de slupende bit, edder einen tarnen wulf, edder einen beren edder einen voss, wat de schaden deit, dat schal he gelden, mach men dat betügen, dat he se gehol­ den hebbe bet an de tut, dar se den schaden deden], oder einen Hund gegen das Verbot nicht an der Leine geführt [M. 228 (Lsp. III, 43). Welk hunt to veide geit, den schal men in benden holden, up dat he nemant en schade. Deit he överst schaden den schal de jenne gelden, dem de hunt volget, ed­ der sin here, dar he it nicht gelden mach] — so tritt unbedingt Verpflich- tung zum Schadenersatz ein. — Hat der Herr dagegen gar keine Schuld an dem durch seine Thiers angerichteten Schaden, so kann er sich durch vollstän- digen Verzicht auf dieselben von jeder Haftung befreien. [M. 151 (Lsp. II, 30) § 1. Wes hunt, bere, pert, osse edder welkerhande vee it si, einen man dödet edder lernet, sin here schal den schaden gelden na rechte edder na sinor werde, so verne he dat wedder in sine were nimt na der tüt, dat men it ervroschet heft. § 2. SIeit he it överst ut, unde en hovet noch en huset, noch en etet edder en drenket it nicht, so is he unschuldich an den scha­ den ; so underwinde es sik jenne ander vor sinen schaden, ift he wille. M. 152 (Lsp. II, 31), § 1, s. o. § 2. Wert överst de jenne (der Hüter) vlüchtich, unde wert des mannes pert edder osse edder wagen bestediget in der hanthaftigen dat, unde mach men dat tügen, de man mot betern, des 215 hervorgerufene Beschädigung, wie solch es in Betreff des zusäl- tigen Untergangs fremder Sachen ausdrücklich bestimmt ist10). Im Anschluß au die Lehre von der Absichtlichkeit unter- sucht John*') eine auch in unsern Rechtsbüchern übergangene Stelle des Sachsenspiegels (III, 48) und zwar lautet dieselbe im mittleren Ritterrecht: M. 226 (Lsp. III, 41) § 1. We des andern vee dödet, dat men it eten mot, dankes edder ane dank, de mot dat gelden mit sinem weregelde. § 2. Belemet it de jenne, he geldet mit dem halven weregelde edder mit dem halven dele unde ane böte, darto beholt de jenne sin vee, des it sin was. M. 227. (Lsp. III, 42). § 1. We överst dödet edder belemet in einem vote ein vee, dat dat vee unde wagen is, ift he dat nicht entreden kan , also verne als sin wagen edder pert edder ander vee wert is, dat dar upgeholden is, edder he niut it entberen , so beholt it de ander vor sinen schaden.] Nur wenn er die Thiere wieder aufnimmt und dadurch gewissermaßen erklärt, für den durch sie verursachten schädlichen Erfolg einstehn zu wollen, hat er den Schaden zu ersetzen. John a. a. O. S. 109. Vrgl. auch B. L. Nr. 383. Daß die Unabsichtlichkeit nur eine Schadenersatzpflicht zur Folge hat, geht schon aus M. 226 und 227 f. u. hervor. Ebenso gehört hierher M. 15i) (Lsp. II, 38). Wat ein herde binnen siner hüde vorlüst, schal he gelden. 39) M. 151, § 3, s. Anm. 37. 40) M. 165 (Lsp. II, 43). Wat de röver efte wulf dem herden nimt, blift he ungevangen unde en schriet kein gerüchte , so dat he des tilgen hebben möge, he mot dat gelden. — Hat der Hirte ein Gerüste er­ hoben, und so den desbezüglichen Beweis erbracht, so braucht er offenbar den Schaden nicht zu ersetzen. — M. 191 (Lsp. III, 2). Welk man dem andern sin gut deit to belioldende, wert it em gestalen, edder gerovet, edder vov- brant, edder stervet it, efte it vee is, he darf dar nene not umme liden, dar he dar sin recht to don, dat it ane sine schult gescheen is. M. 192 (Lsp. in, 3), § 1. Wat men overst einem manne lenet edder settet, dat schal he nnvordorven wedder bringen edder gelden na siner werde. § 2. Stervet överst ein pert, edder ander vee binnen vorsettinge ane des jennen schult, de it under em heft, bewi^et he dat unde dar he dar sin recht to don he en gelt es nicht, he heft överst sin gelt vorlaren , dar it em vorstünde, il. 222 (Lsp. III, 37.) Wor ein man sweret edder in truven lavet, sin lif mede to vorstände, edder sin gesunt, alleine mach he des nicht leisten , it en schadet em to sinem rechte nicht. 41) Ioh n a. a. O. S. 20 ff. 216 men it nicht eten mot, dankes edder ane not, he schal it gelden mit dem vullen weregelt unde mit böte. § 2. Lernet he it överst in einem ouge, he gilt it mit dem halven dele. § 3. Bliffc överst ein vee dot edder lame van eines mannes schulden unde ane sinen willen, deit he sinen eit darto, he gelt it ane böte, alse hir vor . gerört is. Die scheinbare Gleichstellung der Absichtlichkeit und Unab- sichtlichkeit im Kap. 226 erklärt John folgendermaßen. Kap. 226 bestimmt im Allgemeinen für jede Verletzung Schadenersatz. Kap. 227 § 1 und 2 setzt für die absichtliche noch eine Büß- zahlung fest und der § 3 desselben Kapitels ergiebt sich dann aus dem Vorhergehenden a ls se lbs tve rs tänd l i che Konsequenz . John hat aber bei dieser Stelle noch andere Bedenken. Die Worte „dat men it nicht eten mot" sollen bedeuten, daß ein an sich eßbares Thier, so getödtet sei, daß es ungenießbar geworden (er- stickt, krepiert). Wie solches aber durch die Lähmung eines Fußes geschehen könne, sei unerklärlich, ebenso warum für eine derartige Lähmung das volle Wergeld zu zahlen fei. — Vielleicht kann dementgegen die in Frage kommende Stelle, wie folgt interpre- tiert werden: Die Tödtung eines eßbaren Thieres bringt gar- keinen oder doch nur geringen Schaden mit sich, da der Eigen- thümer dasselbe noch verzehren kann und soll, falls die Tödtungs- art eine dazu geeignete gewesen. Das Wergeld umfaßt also Hier zugleich Buße und Schadensersatz 42), wenn die Tödtung eine absichtliche war. Da aber auch bei unabsichtlichen, culposen Verletzungen der Schaden ersetzt werden muß, und dieser ein für alle Mal im Wergeld rechtlich fixiert erscheint, so kann hier die Unterscheidung zwischen absichtlicher und fahrlässiger Verletzung nicht äußerlich hervortreten. Anders liegt der Fall im Kap. 227. Das Thier ist ungenießbar, der Herr hat es also um anderer 42) Seite 82. 217 Vorzüge willen gehalten (oder es mag auch erst durch die Tod- tung ungenießbar geworden sein), da verursacht sein Tod einen absoluten durch nichts geminderten Schaden, der (durch Wer- gelb) in jeden Fall ersetzt werden muß. Die etwaige Absichtlich- feit der Rechtsverletzung muß aber dann noch außerdem durch eine Buße besonders gesühnt werden. — Und nitu kann man weiter schließen: Unter den Schieren, die man nicht essen kann werden wohl vor allem Zug- und Äastthiere43) gemeint sein, deren wesentlicher Werth für den Eigenthümer in ihrer Fortbee weguugsfähigkeit besteht. Daher ist der Schaden, der durch di- Lähmung eines Fußes dieser Thiere entsteht, einer gänzlichen Vernichtung derselben gleichmachten und mit dem vollen Wer- gelbe zu bessern. — Vielleicht ist noch in M. 143 ein ähnlicher Gedanke zu finden, wonach dem Herrn für eine solche Verstüm- Meiling des^. Knechtes die diesen dienstunfähig macht 40 Mark Landgut d. h. eine volle Mannbuße zu entrichten ist44). Fand nun auch nach dem eben Ausgeführten die subjektive Seite einer widerrechtlichen Handlung im älteren Recht ihre un- bezweiselbare Berücksichtigung, so war doch der objektive Erfolg für die Auffassung jener Zeit von so großer Bedeutung, daß beim Mangel desselben eine Ahndung nicht eintreten konnte, der Versuch als solcher straflos blieb, es fei denn, daß durch eilte ausdrückliche Strafdrohuug die einzelne Versuchshandlung zu einem selbstständigen Delikt erhoben worden war. Als ein sol­ ches wird gewöhnlich das „Zücken des Schwertes aus eines Man- nes Schaden" angeführt, nach unseren Rechtsbüchern erhält die- ses Verbrechen aber durch den Zusatz „vor gerichte" einen noch ganz anderen Charakteri5) und hat mit dem Versuch nichts mehr 43) Vergl. M. 225 in Anm. 260. 44) Siehe Anm. 165 und 130. 45) M. 109, s. Anm. 34. lieber den Versuch s.I o h n a. a. D. S. 140 ff. Receß von 1543. Hupe! nn. M. St. 7 und 8. S. 343. P. 14. Es feil auch ein jeder in erligen Gelagen . . . keine Wherc zucken 218 zu schaffen. Eine gewisse Aehnlichkeit mit dem Versuch hat die falsche Anklage, sofern es ihr unerreichter Zweck war, jemandem Schaden zuzufügen, doch wird auch sie passender weiter unten, als selbständiges Vergehen behandelt werden4ß). Da der Anstifter und der Theilnehmer an einem Verbrechen den gleichen Willen wie der physische Urheber verra- ten, sie alle drei aber denselben Erfolg verursachen, so muß sie auch die gleiche Strafe treffen. Ausdrücklich ausgesprochen wird dieser Satz in den Rechtsbüchern nicht, wohl aber finden sich Redewendungen, wie „rades unde dades unschuldig" oder „ane sinen rat"47)/ was darauf hindeutet, daß auf die Anstiftung und Theilnahme Rücksicht genommen worden ist. Später wird sogar diese Anschauung vom Ordensmeister Hermann von Brüg­ geney in seiner Confirmation vom Jahr 1538 ausdrücklich be­ stätigt4"). oder Unlust erwecken; da darüber gefharen, soll derselbe mith Ernste.gestraf- feth werden. E iehe Seite 118. 46) Siehe Seite 123. 47) M. 85 (a. E, B. 57). Voraaket ein man des dotschlages, unde is ein ander, de den doden up sik nimmt unde wiket, so mach he des ent- gan, de des vorsakede , sulf sövende , de des stichtes manne sint, bederve lüde, oft he sulven des stichtes man is. Is he nicht, so sin dat ander be­ derve lüde de em helpen sweren, dat he rades unde dades unschuldich si; so schal em de bischop oft sin richter vrede werken, bi dem halse. M. 288 (Lsp. III, 55). Wor ein man överst in der reise ist unde ist nen hövet- man, men riden lüde an en unde de sinen , unde don de schaden sinem heren edder sinen mannen edder sinen magen edder anders weme, dat it schtit ane sinen rat, unde he dat sweret up den hilligen , he blift es ane gelt unde ane laster. Vergl. auch U. B. Nr. 1711 „orsake des mordslages". U. B. Nr. 251, Anm. 49. Die Anstiftung zum an sich erlaubten Selbstmord ist dagegen nach dem Vertrage mit den Oeselern von 1255 strafbar. U. B- Nr. 285 (B. 321 pct. 5): Wenn durch Eingebung des Teufels jemand sich selbst ums Leben bringt, so wird ein solcher Exceß nicht bestraft, eS fei denn, daß jemand zu solchem Selbstmord Veranlassung gegeben. Zn einem andern Sinn kommt der Ausdruck „helper" vor in M. 237, f. Anm. 66. 48) Ewers a. ci. O. S. 80. „Undt so jemandt dem frevelen Manne über Becht beipflichten würde der soll gleich seinem Haubtmann in diesel- bige Straff. . . ohne Gnade gestraffet werden". Vergl. auch Receß von 1543, Hupe 1 NN. M. St. 7 und 8, S. 315. De over den deder (der einen , 219 Um so häusiger wird dieser Grundsatz auf die einzelnen Fälle der B e g ü n st i g u n g angewandt. Der Hehler von Raub- und Diebsgut soll gleiche Strafe mit dem Räuber oder Diebe leiden49). Ebenso soll denjenigen, der einen Verbrecher gewalt­ sam befreit, die dem Befreiten zukommende Strafe treffen50) Wer wissentlich einen Verfesteten speist oder beherbergt, wird selbst friedlos gelegt5!), und wenn schließlich ein Friedebrecher in einem Haufe verborgen, und der! ihn mit Gerüste verfolgende Richter, nicht hineingelassen wird, so trifft dieses Haus die Verfestung, die Strafe flüchtiger ungehorsamer Verbrecher52). Ja, sogar der Bauern erschlagen) willen bistendich sain ... du szolen an eren Halszen breken. S. auch Anrn. 172, „sammt den Leittzagen". 49) M. 131 (Lsp. D, 5) s. Anm. 32. UB. Nr. 251 (R. 284). Bann- bricf gegen die Stranbiäuber von? Erzbischof Albert (im Jcihr 1253). Wer einen zwischen Lübeck und Gotland handelnden Kaufmann verletzt, soll nebst Gehilfen (tarn perturbatores quam participes seu tutores ac defensores) excom- municiert werden und wer von den den Schiffbrüchigen abgenommenen Sachen etwas kauft, eintauscht oder aufbewahrt, ist, bis er den doppelten Wert erstat- tet, von dem Eintritt in die Kirche ausgeschlossen, gleich als wenn er einen absichtlichen Todtschlag verübt hätte. Die weltlichen Richter sollen solche Ver- brechen derart verfolgen, daß sie sich nicht für ihre Nachlässigkeit einer Ver­ antwortung aussetzen ... unterlassen sie es, so wird ihnen bie gerichtliche Ge­ walt entzogen und der Oberrichter geht, wenn er sie nicht entsetzt, selbst seines Amtes verlustig. Aehnlich UB. Nr. 291, 392. Vgl. Anm. 235. 50) M. 196 (Lsp. II], 8) § 1. Welk man einen beklageden man, de umme ungericbte beklaget is, entvöret weldichliken, wert he gevangen in der dat, heschal pine liden, gelik em. § 2. Kumt he överst en wech, men vor- veatet en altohant, ift men en in der dat beseen lieft, it si denn, dat he des untga sülf sövende mit unbespraken lüden up den hilligen. UB. Nr. 554 (R. 634 pct. 15). 51) M. 208 (Lsp. III, 22) § 1. Welk man spiset edder herberget witliken einen vredelosen man, he is vredelos, gelik em. UB. Nr. 1029 (R. 1219 a. E.). Verordnung Kaiser Karls IV. vom Jahr 1359 resp. 1366. Es werden alle Laien, welche einem Geistlichen entsagen (diffidare), ihn äch­ ten, gefangen nehmen, berauben, tobten, verstümmeln, ober Personen, bie etwas berart verübt, beherbergen oder irgettb begünstigen würden, außer ben im Civil- unb kanonischen Recht angeordneten Strafen ohne weiteres für infam und ehrlos erklärt und dürfen zu feinen Landtagen und Versammlungen der Ebelleute zugelassen werben. — Diese Verorbnung soll in ben Kirchen bekannt gemacht werben, bamit Niemanb sich mit Nichtkenntniß entschulbige. 52) M. 184 (Lsp. II, 64) § 1. Up welkerem buse edder hove men Zeitschrift f. Rechtswiss. Jg. IX, H. 2 u. 3. 15 220 Richter, der „Ungericht nicht richtete" sollte derselben Strafe un- terliegen, mit der das in Frage kommende Verbrechen bedroht war33). Allen diesen Bestimmungen liegt offenbar die Anschau- ung zu Grunde, daß der Begünstiger den stattgehabten schädli- chen Erfolg billigt, für ihn einstehn will und dadurch den glei- chen verbrecherischen Willen wie der Begünstigte dokumentiert. — Doch mag diese Strenge zum Theil auch in der Mangelhastig- keit der damaligen Rechtspflege ihren Grund haben, da zu jener. Zeit die Begünstigung gewiß besonders gefährlich und die Ver- folgung der Verbrechen erschwerend war54). Durchaus konsequent erscheint es, wenn das bloße Wissen um ein Verbrechen, sowie die Zauberei an sich, so lange durch dieselbe noch kein Schaden angestiftet worden, straflos blieben M). Während endlich im modernen Recht der Rückfall ein wesentlich qualificierendes Moment der Strafbestimmuug bildet, äußert er in unseren Rechtsbüchern auf jene gar keine Wirkung. Der schädliche Erfolg bleibt stets der gleiche, also auch das Strafmaß. Wohl aber hatte die Ehre und die Vertrauenswür- bigfeit eines Menschen durch die Begehung eines Verbrechens be- deutend gelitten, und daher übte der Rückfall auf den Beweis einen wesentlichen Einfluß aus, in sofern sich der wiederholt Be- klagte nicht mehr durch den Eid, sondern nur durch einen Got- den vredebreker holt wedder recht, wenn de richter mit gerüchte darvor ge­ laden wert, unde lie en de vredebreker afeschet, als dat recht is, dat men dat hören möge up dem huse, gift he en nicht af edder ut to rechte, men vorveste de horch edder den hof unde de dar up unde inne sint. § 2. Let men överst darup gan des richters baden sösse unde den kleger, de söken den vredebreker unde rof. so en schal men se nicht vorvesten. 63) M. 133. S. Anm. 33. ÜB. Nr. 251 (Anm. 49), 291, 392. Als Beitrag aus dem städtischen Recht kann der Beschluß der Kaufleute zu WiSby vom Zahr 1287 aufgeführt werden, dem zufolge selbst die Eideshelfer falls der Probant fälschlicher Weise einen Reinigungseid geleistet, gleich wie jener hingerichtet werden sollten. ÜB. Nr. 518. S. Anm. 266. 54) Wilda a. a. O. S. 635. 55) Vgl. weiterhin. 221 tesurtheil reinigen konnte. Von gleicher Wirkung war sogar schon die zweimalige, wenn auch unerwiesne Anklage wegen Diebstahls 56). Dagegen gab es im älteren Recht einen anderen eigenar- tigen Strafschärfungsgrund, nämlich die Begehung eines Ver- b r e c h e n s a n e i n e m b e f r i e d e t e n O r t e o d e r G e g e n s t ä n d e . Besonders deutlich zeigt sich dieses in der strengeren Bestrafung des Raubes und Diebstahls, sofern diese Verbrechen in oder an einer Kirche, einem Kirchhof, einer Mühle, Burg, Badstube oder an einem Pfluge verübt sind57)* In gewissem Sinn ist den aufgezählten Orten auch noch das Gericht hinzuzufügen und durch besondere Verleihung des Asylrechts konnte überall eine derartige Befriedigung geschaffen werden. Auch erfreuen sich gewisse Personen, wie Geistliche uud Gerichtsglieder58) eines besonderen Schutzes59). III. Wegfall der Strafbarkeit. Begründete der verbrecherische Wille die Strafbarkeit einer Handlung, so muß der gänzliche Mangel desselben oder auch schon die mangelhafte Entwicklung der Willensfähigkeit jede Strafe ausschließen. Und in der That bestimmen die Rechts- bücher: „rechte Thoren und sinnlose Männer soll man nicht 56) M. 38 (Lsp. I, 29). De mit düfte edder mit rove edder mit morden edder mit kerkenbreken edder mit vorrederniss edder mit vorgift edder toverie vorwunnen wert vor gerichte, edder gebetert lieft, wert he be­ schuldiget anders wor , he mach mit sinem ede nicht entschuldiget werden, sunder twier heft he kore: dat iser to dregen edder in einen sedendigen ke- tel to gripen bet an de ellenpogen. M. 145 s. Anm. 63. lieber die Folgen des Rückfalls beim Diebstahl vergl. Ani n. 237. 57) M. 80 (aRR. 52 § 2). . . kerkenbreken dät is dat rat. M. 131 (Lsp. II, 3). S. Anm. 32. Vergl. AllfeId, Entwicklung des Begriffes Mord. 1877. S. 48 f. 58) Vgl. weiterhin. 59) M. 186 (Lsp. II, 66). Prester edder scholer, de wapen vören unde nicht gescharen sin na erem rechten, deit men en gewalt, men betere en gelik andern leien. Uß. 1029. S. Anm. 51. 15* 222 richten" 6°) und ferner, daß kein Kind „binnen seinen Jahren" das Leben verwirken tonne61)» Jedoch soll in beiden Fallen der durch die genannten Personen etwa verursachte Schaden ersetzt werden62). Aber der bei der Begehung einer Rechtsverletzung vor- handene Wille genügte als solcher nicht zur Begründung der Strafbarkeit einer Handlung, wenn dieser Wille nicht ein ver- brecherischer war, d. h. sich nicht in einen bewußten Gegensatz zur Rechtsordnung stellte. Waren jemandem die Umstände unbekannt, die seine Hand- lung zu einer strafbaren machten, so traf ihn auch keine Strafe. Wer auf dem Markt oder sonst wo öffentlich (apenbar) Diebs­ oder Raubgut gekauft, und diese Sachen dem sie rechtmäßig Be- anspruchenden wiedergab, hatte nichts zu fürchten63). Die Ge­ walt, die an Priestern oder Klerikern, deren Stand durch ihr 60) M. 187 (Lsp. II, 68) § 1. Aver rechte doren unde sinlose men- ner en schal men ok nicht richten. 61) M. 179 (Lsp. II, 57) § 1. Nen kint mach binnen sinen jaren don, dar it sinen lif mede vorwerket. 62) M. 179 (Lsp. II, 57) § 2. Sleit it (ein Kind) einen man edder lernet it einen, sin Vormünder schal darvör betern mit jennes weregelde ift dat up en gebracht würde. § 3. Welken schaden it deit, den schal he gelden na sinem werde. M. 187 (Lsp. II, 68) § 2. Wen se överst (Tho­ ren und sinnlose Leute) beschedigen, ere Vormünder scholon it beteren unde gelden. Daß diese Pflicht Bevormundeter den Schaden (aus eigenem Ver- m ö g e n ? ) z u e r s e t z e n i m G r u n d e e i n e p r i n z i p a l e H a f t u n g d e s V o r m u n d e s f ü r f e i n e F a h r l ä s s i g k e i t i n d e r B e h ü t u n g d e s M ü n d e l s e n t h a l t , w e i s t J o h n n a c h a. a. O. S. 105 ff. 63) M. 145 (Lsp. H, 24) § 1. Welk man apenbar gut koft, dat gestalen, gerovet edder mit gewalt genomen is, dat he mit bider luden be­ lügen kan, dat he dat apenbar gekoft heft; kumt dar we na, de dat gut anspreken wil, dat en is eme nicht schedlik an sinem live, noch an sinem gude, noch an siner eere, dat he dat weddergeve, so beschedliken, dat he noch düfte, noch rof eer vor gerichte gebetert hebbe. § 2. Weigerde he överst, dat gut weddertogeven, so were it düfte edder rof. § 3. Vortmer koft he gut up dem vrien markede, unde betuget he dat up dem markede, he en lidet dar kein hon umme , men dat gelt heft he i orlaren , dat he davör gaf. 223 Auftreten nicht zu erkennen war, verübt wurde, sollte so behan- delt werden, als seien die Verletzten Laien gewesen 64). Wer in gutem Glauben fremdes Land bebaute, hatte keine Buße (broke) zu zahlen und ausdrücklich wird Kenntnis des Sachverhalts zur Bestrafung desjenigen verlangt, der sein Vieh auf fremdem Lande weidete oder einen Friedlosen beherbergte66). Aus den eben a u f g e f ü h r t e n F ä l l e n g e h t a l s o h e r v o r , d a ß d e r f a k t i s c h e I r r - thum strafausschließend wirkte. In gleicher Weise scheint aber auch der Rechtsirrthum unter Umständen einen Entschuldigungs- grund gebildet zu haben, denn ausdrücklich wird in einer Ver- ordnuug Kaiser Karls IV. vom Jahr 1366 bestimmt, sie solle in den Kirchen bekannt gemacht werden, damit niemand sich mit Unkenntnis derselben entschuldige — eine Maßnahme die übrigens nicht vereinzelt dasteht67). 64) M. 186. S. Anm. 59. UB. Nr. 1029. S. Anm. 51. 65) M. 156 (Lsp. II, 35) § 1. Welk man hacket unwetendes eines andern mannes lant, edder dat em ein ander gedan lieft, wert he darumme beschuldiget, dewile he dat hacket unde arbeidet, he vorlüst sine arbeit da­ ran. § 2. Seiet he it överst unbeklaget, so beholt he de sat, unde gift si­ nen tins, dem he en to rechte geven schal. M. 205 (Lsp. III, 18) § 1. We vrommet lant hacket unwetendes, dar en volget nene broke na , so he dat swere , dat he des nicht wüste. § 2. We överst lant hacket, dat em vorbaden unde togesecht is, wert it em afgewunnen, he mot de gewalt betern. 66) M. 157 (Lsp. II, 36) § 1. We sin vee drift up eines andern mannes korn edder up sinen hoislacli wedende [D. wetende, O. wissentlich), he schal em sinen schaden gelden mit recht , unde böten mit dren marken lantgudes. § 2. ©. Antn. 38. M. 208. S. Anm. 51. Vergl. auch M. 237 (Lsp. III, 54). Vorvolget de here den man edder de man den heren unde vorklagt he en vor sinen mannen mit rechte, he en deit wedder sine truwe nicht. § 2. Kumt he överst up sinen schaden nicht ut, unde schüt em schaden van em sülvest, edder van dem, de dorch sinen willen dar is, edder dar he helper to is unwetene, den schaden schal he gelden up recht, unde it en is wedder sine truwe nicht. 67) UB. Nr. 1029. S. Anm. 51. Eine ähnliche Bestimmung findet sich in einem Vertragsbrief von 1543 bei Hupel n. n. M. St. 11 u. 12 S. 333. „Auf Entgegennehmung der Bauern soll die Stadt allenthalben auf den Predigtstühlen verkündigen lassen, daß sich niemand unterstehen soll :c." 224 Die strafrechtliche Stellung des Zwanges ist ohne Zweifel der des Jrrthums und des Nichtwissens analog gewesen, zumal es wiederholt anerkannt wird, daß erzwungene Gelübde — außer der Urfehde — nicht erfüllt zu werden brauchen^). Waren schließlich alle Momente vorhanden, welche die Strafbarkeit einer Handlung begründeten, so konnte jene doch noch ausgeschlossen sein, wenn nämlich der Verletzte die Ver- letzung selbst provociert oder verschuldet hatte. So soll die Züch- tigung eines Kindes, die es sich durch seine „missedat" selbst zugezogen hat, ohne Folgen bleiben69). Demjenigen, der es ver- säumt sein Korn rechtzeitig einzuführen, sollen aus der Beschädi- gung desselben keinerlei Ansprüche erwachsen70). Fremde Schweine und Gänse können mit Hunden von den Feldern gehetzt werden, ohne daß man für die eventuellen Folgen einzustehen hat7'). Der hierin ausgesprochene Grundsatz findet seine weitgreifendste Anwendung in der unbedingten Befugnis, einen Friedebrecher auf der Flucht zu verwunden oder gar zu tobten. Dieser stellt 68) M. 81 § 2. S. Anm. 17. M. 221 (Lsp. III, 36) § 1. Jewel- kes gevangenen dat undc löfte en schal to rechte nicht stede hebben, dat he binnen gevenknisse gelavet hebbe. § 3. S. Sinnt. 18. M. 223 (Lsp. IQ, 38). We einen man untruweliken vanget, let he en riden up sine truwe, de en dar gevangen heft, edder let he en sweren edder in truwen ander dink geloven, he en dar es nicht leisten, mach he dat vullenbringen up en, dat he en untruweliken to den lüften gedrungen hebbe. 69) M. 179 (Lsp. II, 57) § 5. Sleit överst ein man ein kint, edder röpet he it, edder sleit he it mit besemen dorch sine missedat, he blift des sunder wandel, dar he dat sweren up den hilligen, dat he it anders nicht geslagen, denn dorch sine missedat. 70) M. 160 (Lsp. II, 39) § 1. Let ein man sin korn hüten stan, bet so lange, dat ander lüde er korn inhebben, wert it em gevrettet edder getrottet, men gelt it eme nicht. § 2. Dat sülvige recht deit men umme tegenden, "efte en de tegender nicht nemen wolde, ift de man, de en geven- schal, up dem velde let stan, unde den sinen buren wiset. 71) M. 152 (Lsp. H, 31) § 3. Yrettet överst ein man der buren korn edder ander sat mit swinen edder mit gösen , de men nicht panden mach, hetzet men it mit hunden, unde biten se de hunde dot, so blift it ane allen wandel. 72) M. 182 (Lsp. II, 60). S. Anm. 31. 225 sich nämlich, da er flieht, also seine That nicht sühnen will, selbst außerhalb des allgemeinen Friedens, den jeder Gemeindegenosse zn schützen berufen ist 73), und wird so eines jeden Feind. Unter dem gleichen Gesichtspunkt ist auch die N o t h - wehr zu behandeln, wiewohl hier ein wesentlich neues Merkmal, nämlich die Verteidigung des Rechts hinzutritt, während in den bisher angeführten Fällen der Schwerpunkt auf dem eigenen Verschulden des Verletzten ruhte. Die Nothwehr, d. h. das Recht sich gegen einen widerrechtlichen Angriff zu vertheidigen, wird in unseren Quellen in weitem Umfang anerkannt. Selbst der in Nothwehr verübte Todtschlag soll nicht mit dem Tode bestraft werden, sondern der Thäter muß bloß das Wergeld ent­ richten , falls er den Beweis der Nothwehr genügend erbracht, d. h. ehe die That bekannt geworden, sich selbst dem Gericht ge- stellt hat. Hatte er aber das zu thun versäumt, so soll er Jahr und Tag landesflüchtig sein74). Immerhin ist es eigentümlich 73) M. 183 (Lsp. FI, 63). [§ 1 u. 2 s. Anm. 21] § 3. Wapen mach men wol vören, wenn men dem gerüchte volget, unde deme schollen van rechte volgen alle de jennen, de to eren jaren komen sint, also verne alse se dat swert vören können, it en beneme denn rechte not. 74) M. 134 (Lsp. II, 9) § 1. Sleit ein man den andern dot dorch not, unde dat he dorch angest nicht bi eme blivet, dat he en vor gerichte bringe unde aver en richte, durch sines lives angste; kumt he sunder den doden vor gerichte unde bekent dat, eer men aver en klaget, unde büt he sik darumme to rechte , men schal em sinen hals darumme nicht vordelen. § 2. Men de richter schal de vründe vorladen , erste werve, ander werve, jo binnen veertein nachten , edder eren heren, de manbote up to hörende. § 3. Komen se denn nicht vor edder willen se it nicht nemen, so schal men it beden eren heren. § 4. Nemen it de heren nicht, so schollen se it dem översten richter beden , also dat dat överste recht einen Vreden werket. § 5. Welk man den Vreden dar en boven breket, de schal beteren, alse hir- vor geschreven steit. § 6. Bringet men överst den doden vor gerichte, eer de liantdeder kumt, unde wert he vorklaget, so mot he jar unde dach buten landes sin • wert he ok bevunden, so sleit men em dat hövet af. M. 178 (Lsp. II, 56) § 1. De ok den doden vor gerichte bringet unde klaget vor gerichte dat ungericht, so em gedan, de schal it klagen mit gerüchte dorch de hanthaftige dat, de schinbar is. Z 2. Wor nene apenbare dat en is, dar mut men sünder gerüchte klagen , ift men des ane schaden 226 daß bei der Tödtung in Nothwehr, die als eine durchaus ge- rechtfertigte nicht einmal gegen die Lehnstreue verstößt7S), Mann­ buße, nach dem Sachsenspiegel sogar eine Wedde verlangt wird, die analoge Tödtung eines Thieres aber keine Schadensersatz- Pflicht begründet"). John") erklärt daher die Nothwehrhand- lung als eine unabsichtliche Rechtsverletzung. Dem entgegen ließe sich vielleicht annehmen, daß diese Wergeldforderung ihren Grund im Kampfe der Rechtsordnung gegen die Blutrache und Fehde habe. Um eine Versöhnung herbeizuführen und der Fehde vor- zubeugen, soll die Mannbuße den Verwandten des Erschlagenen oder deren Herren angeboten werden, und schlagen diese alle sie aus, wodurch doch offenbar auch die Versöhnung zurückgewiesen wird, so soll an ihrer statt der oberste Nichter die Zahlung an- nehmen und dem Todtschläger den Frieden sichern. Ferner sind auch im Interesse Dritter, wie z. B. des Lehns- bliven wil. Vgl. Anm. 95. ÜB. Nr. Nr. 319, 713, E. (f. Anm. 13 und 82.) 1280. Zn der letztgenannten Nummer zeigt Albert von Caspel im I. 1390 dem Steuertet Rath an, daß er einen Todtschlag in Nothwehr begangen und sucht freies Geleit nach um sich zu verantworten. Vergl. hierzu den Ver- tragsbrief von 1543 bei Hupel n. n. M. St. 11, 12 S. 333. „Die Bauern so zu Sandte Nothwehre gethan, die sollen des Geleidt» in der Stadt genü- ßen; aber andere muthwillige Todtschläger sollen das Ebenthewer des Rechten erwarten". — Das Erfordern iß bei dem Todten zu bleiben hängt mit den damaligen Proceßformen zusammen,' nach welchen die Leiche eigentlich vor Gericht gebracht und mit „Gerüchte" beklagt werden mußte. (M. 143 § 1 ii. M. 178 f. o.). M. 116 (Lsp. I, 63) § 1. Wenn ein man einen dödet edder ver­ wundet bet in den dot, bringet he en vor gerichte unde wil en vor einen missdeder bereden, mach he des nicht vullenvören, he schal in dersülvigen schult stan, dar he den andern in bringen wolde, John a. a. D. S. 317. 75) M. 235 (Lsp. DJ, 52). Wundet ok ein man sinen heren edder sleit he en dot an notwere, edder de here den man, he en deit wedder sine truwe nicht, ift de not mit rechte up en bracht würde. Lsp. III, 49. S. Anm. 79. 76) Sap. II, 14 § I. - 77) Anm. 84. 78) John a. a. O. S. 315 ff. Vergl. auch Hälschner a. a. O. S. 46 u. 47. A l l f e l d a. a. O. S. 45. 227 Herrn, des Wirths, der Verwandten oder Reisegefährten u. a. m. Nothwehrhandlungen als Verteidigung gegen „unrechte Gewalt" ausdrücklich gestattet79). Dabei scheinen die Art und die Mittel dieser Verteidigung unbeschränkt gewesen zu sein und ebenso läßt sich mit Sicherheit verrnuthen, daß ein jedes Recht für Kampf- fähig galt80). Der bloße Prätext der Nothwehr blieb aber of- fenbar unbeachtet was in der späteren Zeit ausdrücklich anerkannt wird81)- Schließlich ist noch zu erwähnen, daß zur Begründung der Nothwehr kein wirklicher Angriff erforderlich war, sondern eine ernste Drohuug bereits genügte, wie aus der früher schon erwähnten Fehde zwischen Heinrich Lucowe und Gottsried, dem Verwandten des hingerichteten Straßenräubers hervorgeht. Lu- cowe trifft seinen Feind, der ihm die Fehde angesagt hat und freilich bewaffnet ist, zusällig am Strande, geht ihn kämpfend an und erschlägt ihn, was in den Augen der Zeitgenossen als „vera necessitas corporis et necessaria defensio" erscheint82). 79) Lsp. III, 49. De man mot ok wol dem bischof unde sinem rich­ ter unrechtes wedderstan , unde schal helpen weren to aller wise als si he ein mach edder sin here ; he deit darmede wedder sinen eit nicht. M. 234 (Lsp. III, 51). Ein jewelik man mut wol helpen weren stede, bürge unde lant unde lif sines heren unde mages unde mannes unde vrundes, wedder heren unde mage unde manne unde vrunde, de se mit unrechte anverdigen, unde mot en wedderstan edder up se kiven , unde deit wedder sine truwe nicht, deste he eres sülves have nicht en neme. M. 236 (Lsp. III. 53). Sinem wechverdigen gesellen, unde sinem werde, dar he tor herberge is, unde sinen medegesten, unde we in gnaden to em vlüet, dem schal men helpen wedder aller malkem, dat he sik er- were unrechter gewalt, unde deit wedder sine truwe nicht. 80) Vergl. die Quellenstellen in Anm. 74—84. John ci. a. O. S. 308 ff. 81) Pernauscher Receß von 1552, Pct. 13. Bei Hupel n. n. M., St. 7, 8. S. 348. Da Mord und Todtschlag überhand genommen, „sollen hinfort solche Todtschläger und die um Trinkens oder anderer unrechtmäßiger, muth- williger Ursachen, im Schein der Nothwehr solches beginnen, sie seien Edle, Bürger oder Bauern, wider Recht nicht geschützet noch aufgenommen werden" 82) ÜB. III, Nr. 713 b (dazu 713 a) s. Anm. 13. Zwar ist dieses keine einheimische Urkunde. Die darin enthaltene Auffassung des Todtschla- ges stammt aber von 2 Rathsherrn aus Riga und Reval, die als Zeugen 228 Der Sache nach ist den Rechtsbüchern auch der Roth- stand bekannt. Ausdrücklich ist einem Reisenden gestattet sein Pferd mit Korn von einem fremden Felde zu füttern, nur darf er nicht mehr nehmen, als er mit einem Fuß auf dem Wege stehend erreichen kann und nichts mit fortführen. Es soll eben nur der Noch maßvoll abgeholfen werden83). Ein zweiter Fall ist der Angriff von Thieren. Da aber den Quellen eine Be- zeichnung für den Noth stand fehlt und in der Abwehr eines sol- chen Angriffs eine äußere Aehnlichkeit mit der Verteidigung in Nothwehr hervortritt, wird auch jene als Nothwehr bezeichnet. Des inneren Unterschiedes zwischen diesen beiden Handlungen sind sich die Rechtsbücher offenbar bewußt, denn während die Mittel der Verteidigung gegen einen rechtswidrigen, schuldvollen Angriff unbeschränkt zu sein scheinen, und sich nicht einmal eine Andeutung über den Exceß der Nothwehr findet, muß derjenige, der einen Hund lähmt oder todtfchlägt, um sich oder sein Vieh zu schützen, schwören, daß er „dem nicht anders steuern konnte". Hier wird also, da es sich nicht um den Kampf gegen das schuld- haste Unrecht handelt, der durch die Noth gebotene Eingriff in fremde Rechte, ganz wie im ersten Fall, genau begrenzt̂ ). für das Feindschaftsverhältniß der Parteien auftreten, und kann daher wohl als Beleg für die Rechtsanschauung hier zu Lande gelten. — Weiter heißt es Heinrich Lucowe habe eine Buße „nach dem Recht des Königs von Norwe- gen und des ganzen Landes entrichtet". Datiert ist die Urkunde aus Moide- fund vom 22. Juli 1325. — Zu bemerken ist, daß Frauen st ädt (a. a. O. S. 36 f.) und Brunner (a. a. O. S. 157) derartige Fälle als Fehde und Todfeindschaft behandeln. 83) M. 181 (Lsp. 11, 59). Erligget ein man, de wechverdich is, mit sinem perde , he mach wol korn sniden und geven em, so verne he reken mach, stände in dem wege mit einem vote; he en schal it överst nicht van dannen vören. 84) M. 174 (Lsp. II, 52). Sleit ein man einen hunt edder einen beren edder der dot, binnen dat se schaden don, he blift des ane wandel, ift he dat swere, dat he dat dorch notwere gedan heft. M. 227 (Lsp. III, 42) § 4. Belemet överst ein man einen hunt, edder sleit he en, dorch dat he en biten wolde, edder dat he sin vee bitt up der Straten edder up einem 229 Endlich gehören die beiden Fälle singulärer Recht- losigkeit noch hier her. Vor allem war es der Friedlose, welcher vollständig vogelfrei als „exlex" jeglichem Angriff preis­ gegeben weil85) und ferner konnte das bereits einmal „gebesserte" Glied an sich bußlos verstümmelt werden. Nur für den rechts- widrigen Angriff als solchen war eine Buße gleichwie bei einer einfachen Verwundung zu zahlen^). Zum Schluß dieses Abschnittes muß noch kurz auf das ältere Strafverfahren, insbesondere das System der Privatklage hingewiesen werden, dem zufolge alle Verbrechen und Vergehen gegen Private straflos blieben, wenn der Verletzte nicht die des- bezügliche Klage erhoben hatte87). III. Kapitel. Die Strafen. Das Strafensystem der Rechtsbücher ist streng aber nicht grausam. Die Strafe soll zunächst Vergeltung für stattgehabte Rechtsverletzung sein. In der Handhabung der Strafe tritt aber velde, he blift es ane wandel, sweret he dat up den hilligen, dat he dem nicht anders stüren konde. Freilich ist es noch in der heutigen Theorie bestritten, ob die Verthei- digung gegen einen bloß objectiv rechtswidrigen Angriff Nothwehr oder Noth- stand begründet. Holtzendorff, Handbuch des deutschen Strafrechts 1871 — 77. Bd. II, S. 144 Note 7. H. Meyer, Lehrbuch des deutschen Strafrechts 1882. S. 299 f. Anm. 85) Verordnung des Hochmeisters von 1408, erwähnt von Bunge, Gesch. des Gerichtswesens S. 159 Note 726. S. Anm. 208. 86) M. 137 (Lsp. II, 12) § 1. Welk man den andern wundede, unde dat men beine darinne vünde, dat erste scheide he beteren mit dren marken lantgudes, dat ander mit einer, bet up tein mark, unde nicht höger. § 2. Wundet men einen man an einem lede, dat em vorgulden is vor ge­ richte, edder houwet men it all af, dar en darf he kein geld höger an vor­ deren, denn vor ein wunde. 87) M. 108 (Lsp. I, 53) § 1. Men schal nenen man dwingen to jenniger klage, der he nicht begunt heft, wente ein jewelik man mach wol sinen schaden swigen, dewile he dat sülve wil. M. 76. S. Anm. 157. Vergl. Anm. 53. 230 als unverkennbarer Nebenzweck derselben die Aufrechterhaltung des Friedens in der Rechtsgemeinschaft hervor, was schon aus den vielfachen Absprüchen „in freundlicher Weife", wie sie die Brieflade überliefert erhellt. — Zwei Güter vor allem sind es, die zur Strafe entzogen werden, das Leben und das Vermögen, „Leib und Gut". Andere Strafen kommen zwar vor, aber seltener, und tragen meist einen accessorischen Charakter. I . D ie Todes st r a fe " ) . Die Rechtsbücher kennen folgende 4 Arten derselben. 1) Die Enthauptung (dat is sin hals, dat hovet af- slan, richten an dem högesten — dat is an dem halse) als Strafe für Todtschlag, einfachen Raub, einfache Brandstiftung, Nothzucht, Ehebruch und Friedensbruch im engeren Sinn. (Als solche ist sie auch die Strafe des in der Verfestung Ergriffenen). Die Enthauptung erscheint als die regelmäßige Todesstrafe und spätere Gesetze erweitern den Kreis ihrer Anwendbarkeit beden- tend, worauf im besonderen Theil zurückzukommen sein wird. 2 ) Das Rädern (da t ra t , radebreken) a l s S t ra fe fü r Mord, Mordbrand, qualificirten, d. h. an befriedeten Orten und Gegenständen verübten Raub, Verrath und groben Vertrauens- bruch des Lehnsmanns. 3 ) Das Hängen (de ga lge , hangen) fü r g roßenD iebs tah l . 4 ) Das Verb rennen (up e in hör t bernen) fü r Ver ­ brechen gegen die Religion. 88) M. 79 (aRR. 52) § 1. Welk man rof edder huswelde vor ge­ richte averwunnen wert, dat is sin hals; düfte de galge, is se eines verdin- ges wert. M. 80 (aRR. 52) § 2. Mort unde vorredernis unde kerkenbre- ken dat is dat rat. M. 131, 132. S. Anw. 32. M. 134. S. Anm. 74. Fabri formulare proc. I, 37. De bade, de de rörladinge bringet, is in geban- nedem vrede des översten rechtes, velich unde vri vor allem avervalle, so he sik anders nicht, denn to rechte holt, wo gesechtjs. Schege em dar entbo- ven enige gewelde klein edder grot, de is nicht der personen, sunder dem rechte bescheen, unde egent sik to richten, sunder alle gnade, an dem hö­ gesten, dat is an dem* halse. ©. autfy Fabri V, 4, 13,49. S. Anm. 170, 182. 231 AlS fünfte Art der Todesstrafe, erwähnt N a p i e r f k y für das Stadtrecht das Sieden in einer Pfanne und citiert dazu neben dem hamburgischen Stadtrecht von 1270 den Landtags- receß zu Wenden vom Jahr 1422, durch welchen das Prägen der alten, außer Umlauf zu setzenden Münzen „bi eren und bi truwen und dar to bi dem ketele" verboten wird. Für das Landrecht erscheint es aber zweifelhaft, ob diese in ihrer Art ein­ zig darstehende Bestimmung wirklich praktische Anwendung ge- funden hat, besonders da alle andern die Münzfälschung betref- fenden Urkunden nur die einfache Todesstrafe, das „Verwirken von Leib und Gut" erwähnen89). Tagegen führt ein Gnadenbrief Plettenbergs vom Jahr 1507 den Hungertod als eine neue Strafart in das Landrecht ein, welcher die von einem „schlechten Knecht" verführte adelige Jungfrau nebst dem Verführer unterliegen soll, und der wolmarsche Landtagsreceß von 1543 wiederholt jenen Erlaß fast wörtlich90). Hervorzuheben ist daß schwangere Frauen nicht höher als an „Haut und Haar" gerichtet werden sollten9'). II. Verstümmelnde Strafe n92). Von diesen ist nur das Brandmarken an der Wange oder an den Ohren beim kleinen Diebstahl erwähnt. III. Leib es stra fen. Gleichfalls beim kleinen Diebstahl findet sich als einzige Leibesstrafe die öffentliche Stäupung93). Doch können diese beiden 39) Napiersky a. a. O. S. 295. UB. Nr. 2632. Vgl. Bunge. Geschichte des Gerichts». S. 76 Note 389 und Anw. 269. 90) S. Anm. 277. 91) M. 187 (Lsp. II, 67). Men schal nen wif richten, de ein leven- dich kint drecht, höger denn to hut unde to hären. 92) M. 131 (Lsp. II, 1 § 2). S. Anm. 32. 93) „Stupe — Säule oder Pfahl, woran ein Verbrecher gebunden wurde, der verurteilt war, öffentlich mit Ruthen gezüchtigt zu werden — 232 Strafen mit 6 Mark Landgut abgelöst werden. Nach dem Ver- trage mit den Oeselem von 1241 soll die öffentliche Züchtigung am Sonntage auf dem Kirchhof exekutiert werden. Aber weitere Körperstrafen lassen sich aus den landrechtlichen Quellen nicht nachweisen, obgleich die allgemeinen Ausdrücke „richten an Hals und Hand" oder „zu Haut und Haar" u. s. w. wohl gebraucht werden91). IV. Freiheitsstrafen. Das älteste Ritterrecht bestimmt, der Todtschläger solle auf Jahr und Tag oder, wenn es sich um einen qualifieierten Todt- schlag handelt, so lange, bis er sich mit dem Bischof und den Feinden verglichen hat, aus dem Stift weichen. Der Spiegel Land- und Lehnrechts wiederholt diese Bestimmung für den Fall, dafi die Nothwehr vom Todtschläger nicht förmlich bewiesen wor- den war, und bedroht die Übertretung dieses Gebots mit Ent- Häuptling95). Sind nun diese Vorschriften als Strafdrohungen tor stupe slan jemand (öffentlich) stäupen, ohne daß immer an eine Säule zu denken ist". Schiller-Lübben, Mittelniederdeutsches Lericon. 1875 bis 1887. 94) Z. g?. M. 187 (Lsp. II, 67). S. Anm. 91. UB. Nr. 169. Vertrag mit den Oeselern von 1241 (R. 190): Für die Tödtung eines Kna- ben sollen sie 3 Oeseringe als Buße zahlen und die Mutter soll an 9 Sonn­ tagen auf dem Kirchhof nackt gezüchtigt werden. — Wer nach heidnischer Sitte opfert oder opfern läßt zahlt männiglich 3 Mark Silbers. Der Opfernde selbst wird aber an 3 Sonntagen nackt auf dem Kirchhof gezüchtigt. Vergl. Anm. 33 und dazu die Bestimmungen des Bauerrechts in Anm. 7. Die im Text sub II und III aufgeführten Strafen können zugleich als beschimpfende angesehen werden und stehen auch in dieser Hinsicht in den Rechtsbüchern vereinzelt da. In Nr. 2571 des ÜB. findet sich der Ausdräck „up de stede selten" wobei jedoch nicht an eine bestimmte entehrende Strafe gedacht wer­ den kann. S. Anm. 227. Außerdem geschieht des von der Kirche eingeführ­ ten unehrlichen Begräbnisses mehrfach Erwähnung. S. ÜB. sub voce Begräbniß. 95) Vergl. Anm. 206. M. 80 (aRR. 52) § 3. Werden se mit der dat upgeholden, men schal se richten. § 4. Komen se averst en wecti, men schal se vorvesten unde vredelos leggen in dem stichte, werit so lange se sik vorliket hebben mit dem richter unde dem kleger. § 5. Averst er gut vorbreken se nicht; dat beholt er wif unde kinder. M. 84. (aRR. 56) 233 auszufassen, so enthalten sie jedenfalls die einzige kriminielle Frei- heitsstrafe, die unsere Rechtsbücher kernten96). Denn als Strafe ist die Gefängnißhaft nach Landrecht nicht verhängt worden. Zwar kommt vielfach, sowohl in den Rechtsbüchern als auch in § 1. Sleit ein stichtesman den andern dot, he schal wiken jar unde dach ut dem stichte. § 2. Wenn jar unde dach ummekomen sint, unde wil he wedder in, so geve he dem bischop xiij fl. unde inj ore, unde legge denn de sake af, oft he mach • mach he nicht, so drege he ere veide. M. 86. S. Anm. 37. M. 134 § 6. S. Anm. 74. Die dem zuletzt angeführten Ar- tikel entsprechende Stelle des Ssp. (II, 14 § 2) lautet: „Brinct man aver den doden vor gerichte umbegraven, unde klaget man up ine, he mut antwerden umme sinen hals oder he mut den doden bereden". Die in Rede stehende Landesverweisung auf Jahr und Tag ist also eine specifisch livländische Be­ stimmung. — Ist in ihr nun eine selbständige, eigentliche Strafe zu sehen oder wurzelt sie in der vielfach hervortretenden Tendenz jeden Grund zur Fehde möglichst zu beseitigen? — Den Bauerrechten ist die Hinrichtung als Strafe des Todtschlages noch fremd. Während das Wiek- Oeselsche (Kap. 2. Ob ein Mann den andern todtschlägt, der soll weichen aus dein Lande Jahr und Tag) mit dem a. R. R. in der Verbannung des Todtschlägers auf Jahr und Tag übereinstimmt, läßt das livische (Art. 9. Eyen dotslag is XL mark) den Todtschlag mit 40 Mark bessern. Vielleicht kannte auch das a. R. R. keine Strafe für den einfachen Todtschlag (vergl. F r a u e n st ä d t a. a. O. S. 4). Aber erst nach Jahr und Tag kann das Gemeinwesen wieder den Schutz des Todtschlägers seinen Feinden gegenüber übernehmen. Dann erst kann er sich in den Frieden des Bischofs einkaufen, auch wenn er sich mit seinen Feinden noch nicht versöhnt hatte. Bunge, Geschichte des Gerichtswesens S. 149. Eine solche Bestimmung trägt aber nicht den Charakter einer Strafe an sich s. Anm. 113. Ebenso will der livländische Spiegel (II 9, § 6, M. 134, s. Anm. 74) die an sich erlaubte Tödtung in Nothwehr nicht strafen. Doch wenn der Tbättr die ihm zustehenden processualischen Vortheile versäumt Hat, der Friede ihm nicht gewirkt werden kann, so soll er sich, der Sicherheit wegen, aus dem Lande entfernen, widrigenfalls ihn die Strafe des Todtschlages trifft- — AeHnliche Vorsichtsmaßregeln s. Frauenstätt a. a. O. S. 130 und 133. — Oder ist in dieser Landesverweisung eine Erinnerung an die alte Fried- losigkeit, wenngleich in milderer Form zu erblicken? Helmersen vermuthet, daß dem auf der That ergriffenen Todtschläger auch nach dem ältesten Ritter­ recht Todesstrafe gedroht habe; dann wäre aber doch wohl auch (nach a. R. R. 52. M. 80) die Folge der Flucht des Thäters S>erfestung und nicht einfache Verbannung gewesen. He 1 mersen a. a. O. S. 62, 63, 222. 96) Nur im Privilegium des Ordensmeisters Anno an die Oeseler vom Jahr 1255 (UB. Nr. 285) geschieht der Landesverweisung (eliminare), als einer nach der Gewohnheit der Eingeborenen für widernatürliche Verbre­ chen verhängten Strafe, Erwähnung. Vergl. jedoch B. L. Nr. 1999, Anm. 161. Dagegen gehört Nr. 1064 des U. B. ins Stadtrecht. Anm. 156. 234 den Urkunden der damaligen Zeit, die Gefangenhaltung durch die obrigkeitliche Gewalt vor, diese trägt aber stets den Cha- rakter eines processualischen Sicherungsmittels und geht in Stras- fällen der eigentlichen Execution oder der Verurtheilung voraus07). Zum Schluß mag hier noch ein Urtheil des harrisch-wierischen Rathes vom Jahr 1505 angeführt werden: Die Kransche hatte den Rath mit „untüchtigen Reden" beschmäht, ihn als parteiisch bezeichnet u. s. w.; demnach kommen die Rathsherrn überein „daß man die Frau richten solle und sie bis „solange „„setzen"", daß man zu dem Gericht kommen mag"98). Es scheint, als habe die Strafe hier in der Haft bestanden. Was bedeutet aber der Zusatz „so lange — daß man zu dem Gericht kommen mag"? Soll dadurch die Dauer der Haft bestimmt werden, oder soll das Gericht dann erst das eigentliche Urtheil fällen? Vielleicht ist in dieser Verfügung ein Uebergang der Praxis zur Gefäng- nis strafe zu erblicken. V . S t ra fen am Rech t und an der Ehre . Eine Schmälerung der Ehre oder vielmehr des vollen Rechts- genusses ist den Quellen nicht unbekannt. Daraus weisen schon die häufig wiederkehrenden Ausdrücke für den Zustand vollkom- 97) M. 107 (Lsp. I, 52). We nene borge en hebben mach unde ok nen erve en heft, den schal dat recht borgen, unde schal beide, den kleger unde dar de klage up geit, holden in sinem veste also lange, bet se mit rechte entwe körnen unde dem gerichte gelik schüt. M. 196 (Lsp. DJ, 8), f. Anm. 50, M. 203 (Lsp. III, IG) § I. Ein vorvestet man mach sik wol utteen in allen Steden in dem gerichte, darinne he vorvestet is. § 2. Borgen schal he överst setten, dat he vorkamen wil; en heft he des borgen nicht, de richter schal en sülven borgen, bet he des rechtens plege. M. 218 (Lsp. HI, 33), § 1. We schult vordert up einen man vor gerichte, der he nicht gelden mach, noch börgen setten, de richter schal em den man ant- worden vor dat gelt, unde also schal he en holden, gelik sinem gesinde, mit spise unde mit arbeit. § 2. Wil he en spannen mit einer beiden, dat mach he don; anders en schal he en nicht pinigen. IIB. Nr. 713 a, 1298, 1570, 1778, 2589, 2670. BL. Nr. 702. 98) BL. Nr. 652. 235 ntencr Rechtsfähigkeit hin, wie „bederve ludeu oder „de unbe- spraken sint eres rechten'1 ") Die Ursache, welche diese Ehre beeinträchtigte, war offenbar die Begehung eines Ungerichts, dessen mein vor Gericht überwiesen worden, oder das man gebes- sert hatte l(l°), sowie die zweimalige Anklage wegen Diebstahls 10 Ferner sollte der Bruch eines Gelübdes 102) und die Treulosigkeit gegen den Lehnsherrn unmittelbar den Verlust der Ehre, letz- tere auch den des Lehnguts nach sich ziehen 103). Es scheint demnach als habe der Ehrverlust in doppelter Weise, einmal still- schweigend als notwendige Folge eines Verbrechens, dann auch ausdrücklich durch richterliches Urteil eintreten können 104). Zu 99) z. 33. M. 6, 7, 53, 85, 86, 89. Auch „seker man" M. 131; s. auch M. 112 (Lsp. 1. 57) a. E. 100) M. 38 s. Anm. 56. Daher werden die schweren Verbrechen auch als „Schuld, die an die Ehre geht" bezeichnet S c h m i d t , a. a. O. S. 88. Außerdem ist zu bewerfen, daß das Waldemar E r i ch'sche Lehnrecht gleichfalls für diesen Fall eine Wedde von 3 Pfund anordnet. W. E. 56, s. Anm. 143. 189) M. 245, s. Anm. 110. 190) M. 128 s. Anm. 143 Brief Plettenbergs v. I. 1510. Bei Ewers S. 69, Pct. 1. So jemand were, de dat Recht buten Landes wollte söken up ander Oer den eilte Enden, sick met Vrevel edder Wedder- wertichlteit gegen das Recht settende soll man richten an dat höchste. 191) W. E. 44 § 1. Alle ordele de beschulden werden vor dem rechte de schal man teen vor den rat -darsulves, den de konink dar gesettet heft. § 2. Wat de delet unde vindet dat schal stede sin. B. L. Nr. Nr. 748, (f. Anm. 169.) 749 Bunge, Geschichte des Gerichtswesens, Seite 21 ff. 260 Anschuldigung dem fälschlich Beklagten zugedacht hatte192). Je­ denfalls aber wurde bei dieser Art der Bestrafung die Böswil- ligkeit vorausgesetzt, denn ausdrücklich wird bei der falschen An- klage wegen Diebstahls hervorgehoben, daß, wenn der Kläger seinen guten Glauben beschwor, er dem Beklagten für sein „Un- gemach" bloß eine Mark Silber zu geben hatteI93). 6. Die Begünstigung und gewaltsame Befreiung von Verbrechern ist bereits im allgemeinen Teil erörtert worden. II. Amtsverbrechen. Die einzigen, den Ritterrechten bekannten Amtsverbrechen sind der Mißbrauch und der Nichtgebrauch der richterlichen Ge- walt. Im ersteren Fall verwirkt der Schuldige eine einfache Wedde. Wer nämlich wissentlich ein falsches Urtheil findet, hat ein Pfund als Strafe zu erlegen194). Während die Ahndung 192) M. 44 (Lsp. I, 34) § 1. We den andern wandet edder dö- det, unde en gefangen vor gericht vöret, unde en to einem vredebreker wil bereden, mach he des nicht vullenkomen, he sülven is vorwunnen des un- gerichtes, des he an em gedahn heft. § 2. All si ein man ein speleman edder unechte gebaren, he en is noch rövers genote, noch deves genote. M. 108 (Lsp. I, 53) § 3. Wente geruchte is ein beginnen der klage, unde vullenvöret he der klage nicht, he schal sülven in der schult stan. — M. 116 § 1, siehe Anm. 74 a. E. Confirmation des Ordensmeisters Herrmann von Brüggeney v. 1538 pct. 2. Bei EwerS a. a. O. S. 79. Privilegium deö Heermeisters Johann von der Recke v. 1550 pct. 5 und Heinrichs von Gahlen v. 1552 bei Ewers a. a. O. S. 26, 27. — Dagegen war nach dem livischen Bauerrecht (Art. 44) die Strafe für eine unrichtige Klage 1 Mark. — Vergl. f. Anm. 193) M. 131 (Lsp. H, 1 § 7) s. Anm. 32. 194) M. 48, s. Anm. 35. M. 75, s. Anm. 143. M. 130 (Lsp. I. 82). Vraget de richter einen man ordels unde vindet he dat na sinem sinne, so he dat allerrechtest wete, all is it wol unrecht, he leidet dar nene not umme, ift he dat weren wil, dat he des nicht beter en wete. — M. 214 (Lsp. III. 28). De richter schal gelik richten allen lüden, unde he en schal ordel noch vinden, noch scheiden. — Zn diesem Sinne stimmen beide Quellen deö m i t t l e r e n R i t t e r r e c h t s ü b e r e i n , w e n n g l e i c h a u c h h i e r d a s W a l d e m a r E r i c h - sche Lehnrecht (Art. 56, s. Anm. 143) abweichend 2 Pfund festfetzt. 261 der Justizverweigerung je nach dem in Frage kommenden Fall eine verschiedene ist. Handelt es sich nämlich um ein Ungericht, so wird der dasselbe nicht verfolgende Richter mit der dem be- treffenden Verbrecher zukommenden Strafe und Amtsentsetzung bedroht, wenigstens ist Niemand verpflichtet, das Gericht eines solchen ferner zu besuchen,95). Dagegen hatte der in gering- fügigeren Sachen säumige Richter bloß eine Zahlung von 2 Mark Silber ein den Kläger und einer Mark an den obersten Richter zu leisten l96). III. Verbrechen gegen die Religion. Im Mittelalter war es vor allem die Kirche, welche den Schutz der Religion und aller mit ihr irgend in Verbindung stehenden Personen und Gegenstände übernahm l97)« Die Ritter­ rechte widmen den Religionsverbrechen nur einen Artikel, in welchem die wichtigsten Arten derselben: Abfall von chriftl. Glauben, Zauberei und Vergiftung sämmtlich mit dem Feuer- tobe, der gänzlichen Vernichtung des Schuldigen, bedroht wer- den 198). Die eben genannten Verbrechen standen nach der da- maligen Anschauung in einem engen Zusammenhang. Die Zau­ 195) s. Anm. 53. M. 133 s. Anm. 33 U B. Nr. Nr. 251, (s. Anm. 49.) 291, 392. Da es beim Nichter nicht zu einer Klage auf handhafter That kommen kann, wird die Strafe für ihn wohl stets in einer Buße oder Weddezahlung bestanden haben. 19G) M. 111 § 4, s. Anm. 141 Fabri V, 22. So nu de richter in alle dessem vorsümlik erspört worde, dat he de tiit nicht geachtet, unde de parte to rechter tiit nicht vorschreve, schal he vor den bröke stan unde den na stiftischem rechte böten. — — •— — 197) z. B. UB Nr 700. R. 825. Verbot Papst Johann des XXII. v. Jahre 1324. Die in der Schlacht Verwundeten zu tobten, bei Androhung der im kanonischen Recht gesetzten Strafen, welche nicht nur diejenigen treffen sollen, die solches thun, sondern auch die, die es geschehen lassen. Uß. Nr. 778, 1029 (f. Anm. 51) Nr. 1248. 198) M. 132, s. Anm. 32. 262 berei, sofern sie in der Benutzung diabolischer Kräfte bestand, war als solche schon ein Verstoß gegen die christlichen Glaubens- Vorschriften, und die geheimnißvolle Wirkung des Giftes konnte nur durch derartige übernatürliche Einflüsse erklärt werden. So wird auch in dem gleich zu erwähnenden Vergiftungsfall den Beschwörungsformeln stets das größere Gewicht gegenüber dem Gift selbst beigemessen. Lange Zeit scheint übrigens die Zau- berei als solche, sosern noch kein rechtswidriger Erfolg bewirkt war, straflos geblieben zu sein. Denn noch i. I. 1542 werden zwei Weiber, die in fremdem Auftrage Salz zum Zwecke eines Giftmordes besprochen und vergiftet haben sollen, verbrannt, da- gegen ist bei derselben Gelegenheit von der Bestrafung eines Müllers, der gleichfalls bekennt, „Zauberei gebraucht zu haben" keine Rede,9°). Außer den genannten finden sich im Vertrage mit den Oeselern von 1241 einige geringere Vergehungen gegen die Religion. Nach demselben soll für Fleischgenuß an Fasten- tagen und für das Opfern nach heidnischer Sitte eine halbe, bezw. drei Mark Silber gezahlt, der Opfernde aber außerdem noch an 3 Sonntagen nackt auf dem Kirchhof gezüchtigt wer- tum200). Landtagsbeschlüsse aus der späteren Zeit erwähnen noch speciell der Gotteslästerung, welche als das allgemeinste Religionsverbrechen der Zauberei, Wahrsagerei, dem Aberglau- ben u. s. w. gleichgestellt wird201). 199) B. L. Nr. 1990—1200. 200) II. B. Nr. 169 stehe Anm. 94. 201) Vereinigung zu Wolmar von 1537. Bei Hupel, n. n. M. St. 7. 8. S. 303 u. 304. Pernaufcher Receß v. 1552 pct. 2, daselbst S. 342. An letztgenannter Stelle heißt eS unter Anderem, die Bauern sollen von den groben Jrrthümern „Zauberey und dergleichen Gotslästerung, welche billigt bey den högsten zu straffen abgeleiteth werden" ic. Da hier die Srrafbestim- mung nur beiläufig erwähnt wird, ist anzunehmen, daß darunter überhaupt die Todesstrafe zu verstehen sei, ohne daß die Art derselben bezeichnet werden soll, welche für diese Verbrechen stets im Verbrennen bestand. '263 IV. Verbrechen gegen das Leben. 1. Der Mord. Die Rechtsbücher unterscheiden noch Mord und Todschlag in altgermanischer Weise, wenigstens wird eine offene, wenn auch mit Vorsatz verübte Tödtung noch nicht als Mord, sondern als Todschlag bezeichnet, und dem entsprechend behandelt^). Da- gegen scheint der Gebrauch dieser Ausdrücke in der Folge schwan- kend zu werden. Das Wesentliche beim Mordbegriff war, wie W il d a nachweist, die Verwerflichkeit der Gesinnung des Thä- ters. In den ältesten Zeiten zeigte sich diese in der Heimlich- feit, im feigen Verbergen der That> Später dagegen, als die Staats- und Rechtsordnung erstarkt war, erscheint die offene, freche Auflehnung gegen jene, wie die Tödtung durch Straßen- räuber besonders gefährlich und strafwürdig. So finden sich auch in den Urkunden vom Ende des XIV. Jhrhdts. an „offen­ bare Mörder" (publicus latro) neben „heimlichen Mördern" erwähnt und unterliegen beide, wo sie zusammen genannt wer- den, der gleichen Behandlung 203). Der Mord wird mit den 202) M. 86, s. Anm. 37. Auch im Wiek - Oeselschen Bauerrecht, (Cap. 3) heißt es: „— denn verleugneten sie — so wäre es Mord." 203) W i l d a , S . 706, z. B. U. B. Nr. 453, (f. Anm. 131) Nr. 600. Bruchstück Über das Asylrecht I — Liber homo fugiens ad ecclesiam non est inde violenter extrahandus, quantum cumque gravias maleficia perpetraverit nec inde damnari debet ad mortem vel ad poenam, sed tarnen super eo quod inique fecit est alias legitime puniendus, et hoc est verum nisi sit publicus latro (openbar morder) vel nocturnus populator agrorum id est vastator vel combustor qui de nocte comburit segetes vicinorum. R 713 s. Anm. 19 Nr. 1099 . Bündniß des livl. Ordensmeisters mit dem König von Schweden v. 1.1375 : Vergehen sich die Leute eines Landes beimaßen, daß sie aus Furcht in's an- dre ziehen, sollen sie dort ruhig des Friedens genießen. So lange sie nichts gegen ihr Heimatland oder ihre Nachbarn vornehmen, sunder openbare mor- dere edder hemelike mordere, vorredere edder dive edder ander lüde de bevunden worden an lesterliken broken, desse lüde solen des vredes nicht bruken. ÜB. Nr. Nr. 1187. 1248. 1289. 91 II f e 1 b a. a. O. S. 64 f. 264 schwersten Verbrechen zusammengestellt und dem entsprechend mit der schwersten und schimpflichsten Strafe, dem Rade bedroht 204). Entfloh der Mörder, so wurde er friedlos gelegt, doch sollte er, wie auch andere schwere Verbrecher auf Grund von Verträgen selbst in Nachbarländer keinen Frieden haben und wahrscheinlich waren ihm auch die Asyle nicht zugänglich 205). 2. Der Totschlag. Das älteste Ritterrecht zählt den Totschlag nicht unter den todeswürdigen Verbrechen auf. Es unterscheidet zwischen dem einfachen und dem qualifizirten, d. h. dem in Haus oder Hof des Erschlagenen vorsätzlich begangenen Totschlag, und bedroht jenen mit Landesverweisung auf Jahr und Tag nebst einer Weddezahlung von 13 Gulden und 4 Oeren, diesen dagegen mit unbefristeter Landesverweisung, bis sich der Schuldige mit dem Bischof und seinen Feinden verglichen hat. Andrerseits muß darauf hingewiesen werden, daß der offenbar unschuldig um Totschlag beklagte zum Beweise seiner Unschuld, 6 Eideshelfer brauchte, woraus hervorgeht, daß der Totschlag auch vom älte- sten Ritterrecht als ein schweres Verbrechen aufgefaßt wird 206). Möglicherweise haben sich in diesen Bestimmungen, Reste des ältesten Rechts erhalten, jedenfalls aber sind sie durch die An- schauung des Sachsenspiegels bald verdrängt worden, wonach der Totschlag ohne weitere Unterscheidung als Ungericht behan- delt und mit Enthauptung bedroht wird 207). 204) M. 80 s. Anm. 88. M. 131 (Lsp. II 3) f. Anm. 32. 205) ü. B. Nr. Nr. 600 und 1099 f. Anmerkung 203. Pernaufcher Receß v. Zahre 1552, pct. 13. Bei Hupel n. n. M. St. 7, 8 S. 357, s. Anm. 81. Dagegen vergl. U. B. Nr. 608, Nr. 3081. „Wered ok dat ein unbevredet man in den vreden queme, de scal feiig wesen." Friedens­ schluß von 1338. 206) M. 84, s. Anm. 95. M. 85, f. Anm. 47. M. 86, s. Anm. 37, vergl. Anm. 95. Auch die Stadtrechte kennen eine Verweisung aus der Stadt. Na p iersky a. a. O. S. 298. Rote W. ÜB. Nr. 1141 (B. 1351) s. Anm. 156. 207) M. 131 (Lsp. II, 4) f. Anm. 32. Auch die Praxis bestätigt Diese Strafe U B Nr. Nr. 2320. 2490. 265 3. Privilegierte Tötungen. a. Straflos blieb die Tötung eines Friedlosen, eines Friedebrechers auf der Flucht, sowie die Tötung in Nothwehr, doch war der Beweis der Letzteren an Bestimmte Formen ge- Bunden. Versäumte der Thäter diese, d. h. wurde er verklagt, Bevor er selBst dem Gericht Anzeige vom Totschlag gemacht hatte, so traf ihn die an das älteste Ritterrecht erinnernde Landesver- Weisung auf Jahr und Tag 208). b. Für die Tötung eines Kindes soll volles Wergeld ge- zahlt werden, ohne daß daBei eine kriminelle Strafe erwähnt wird 200). c. Die Tötung im ordnungsmäßigen Zweikampf blieb osfenBar straflos, denn im Jahr 1418 Bittet der Ordensmeister selBst den Revaler Rath, geeignete Vorkehrungen zu einem Be- vorstehenden Zweikampf zu treffen. Er, der Ordensmeister würde auch seinerseits für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung Sorge tragen. Es ist also nicht anzunehmen, daß die eventuellen Folgen einer Handlung, die von den höchsten Auto- ritäteu des Landes unterstützt wurde, mit Strafe Bedroht gewe­ sen seien2'0). d. Im Vertrage mit den Oeselern v. I. 1241 findet sich die einzige Bestimmung über Kindestötung. Die Strafe besteht in 3 Oseringen und Züchtigung. Die Mutter soll nämlich an 9 Sonntagen nackt auf dem Kirchhof gezüchtigt werden2"). e. Der Selbstmord soll nach einem späteren Vertrage mit den Oeselern vom I. 1255 straflos bleiben. Im Grunde er­ 208) M. 134, s. An IN. 74. M. 182 s. Ä NIN. 31. Bunge, Geschichte des Gerichtswesens, S. 159. Note 726, s. Anm. 85. 209) M 179 (Lsp. LT 57) § 4. Sleit överst ein man ein kint dot, he schall sin vulle weregelt geven. 210) Uß. Nr. 2233. Bunge, Gesch. d. Gerichtswesens S. 72 ff. 211) ÜB. Nr. 169. s. Anm. 94. 266 scheint er aber doch als ein Verbrechen, da der Anstifter zum Selbstmord wohl einer Bestrafung unterliegt212). Schließlich wird ebendaselbst noch ein Fall erwähnt, der insofern eine qnalifizirte Tötung ist, als derjenige, welcher seinen Erblassers um der Erbschaft willen umgebracht hat, außer der Mannbuße noch das betreffende Erbrecht zu Gunsten des Lan- desHerrn verwirkt haben soll. Eine Bestimmung, die an den Sachsenspiegel (III, 84 § 3) erinnert. Außerdem verboten die Päpste noch insbesondere die in der Schlacht Verwundeten zu toten213). V . K ö r p e r v e r l e t z u n g e n . Körperverletzungen unterlagen nach altlivländischem Recht keinerlei öffentlicher Strafe, sondern mußten alle, auch die schwer- steil, mit einer Geldbuße gesühnt werden. Im ältesten Ritter- recht ist die Fixierung derselben, sowie überhaupt die Schlichtung des Streits wegen Wunden und Lähmungen ganz den Parteien überlassen2^), während sich im Spiegel Land- und Lehnrechts bereits eine genauere Bußtaxe findet, deren einzelne Ansätze teil- weise dem Sachsenspiegel entstammen, zum größten Teil aber specifisch livländisch sind. ^Darnach ist für die Unbrauchbarmachung von Mund, Augen, Nase, Zunge, Ohren, der männlichen Geschlechtstheile, der Hände und Füße das halbe Wergelb zu entrichten. Für das Abhauen eines Fingers, oder Zehes 6—2 Mark, je nachdem es sich um den ersten, zweiten, dritten u. s. w. Finger oder Zeh handelt, und schließlich für das Ausschlagen von Backenzähnen 6 und 212) UB. Nr. 285, f. Anm. 47. 213) U. B. Nr. Nr. 700, 737, 778. 214) M. 83 (aRR 55) § 2. Urne dotschlach unde wunden, de un- gebetert eint, de ervet de vader up den aone, unde de broder up den bro­ der, de gescheen sind dewile se ungescheiden weren. M. 87, s. Anm. 17. 267 der vorderen Zähne 3 Mark "5). Die erste tiefe Wunde (dat men beine darinne vünde) wurde mit 3 Mark gebüßt, jede folgende mit einer, doch durfte die Gesammtsumme 10 Mark nicht übersteigen. Der einfache Bnßsatz für Wunden kam auch in dem Fall zur Anwendung, daß zwar eine Verstümmelung vor- lag, der Verletzte aber für das betreffende Glied bereits Buße erhalten hatte216). Auch geringfügigere Wunden nnd Schläge mußten „gebessert" werden, doch ist die Höhe der Buße für die- selben nicht angegeben21'). In der späteren Zeit aber wichen diese Bußsätze höheren Summen, die offenbar willkürlich je nach Umständen zugemessen wurden218). VI. Gewalttätigkeit. Die landrechtlichen Quellen enthalten über die strafrecht- liche Behandlung der Gewaltthätigkeit als solcher außerordentlich wenige Bestimmungen, da dieser Begriff sich wohl meist mit dem des Friedensbruches deckt und die in casu verübte Gewaltthä­ tigkeit in der Regel als selbstständiges Verbrechen erscheint. In den germanischen Rechtsbüchern wird besonders der Hausfriedens- bntch hervorgehoben, den auch das älteste Ritterrecht mit der Enthauptung bedroht. Was aber letztgenanntes Rechtsbuch unter „Hausgewalt" (huswelde) versteht, bleibt völlig dunkel, zumal 215) M. 136 s. Anm. 137. lieber die im Text angenommene Wieder- gäbe des Wortes „beleidiget" (Ssp. II, 16, § 5 „gelernt") durch „unbrauch­ bar" machen, uergl. Wil da a. a. O. S. 734. 216) M. 137 s. Anm. 86. Budde n brock in feiner Übersetzung und Helmersen a. a. O. S. 225 fassen diese Stelle so auf, als ob die Buße nach der Zahl der Knochensplitter, die sich in der Wunde finden, be- rechnet werden soll. Vergl. Anni. 129 und 164. 217) M. 215 (Lsp. III. 30). We den andern veit unde em nichtes nimt, edder en wundet, edder sleit, ane dotslach, edder ane lernende, sine erven hebben dar nicht to antworden, ift he stervet, de jenne hebben denn der klage begunt vor gerichte eer he stervet. 218) z. B. 100 und 200 Mark. B. L. Nr. 749 u. 822. s. Anm. 134. Außerdem werden Hier noch Wachsspenden an die Kirche oder an den Ver- letzten verhängt. Zeitschrift f. Rechtsiviss. Jg. IX, H, 2 u. 3. 18 268 das Eindringen in ein fremdes Haus um dort einen Todschlag zu verüben, nicht mit dem Tode, sondern nur mit Landesverwei- sung auf unbestimmte Zeit bedroht ist219). Vielleicht hat das älteste Ritterrecht bei ersterer Strasdro- hung die Heimsuchung im Auge, oder es kann angenommen wer- den, daß der Hausfriedensbruch, als die der Tötung gegenüber weniger tiefempfundene Verletzung, garnicht Gegenstand einer be- sonderen Klage geworden ist und nur als Beweis für die Vor- sätzlichkeit der Tötung ein qualifizirendes Moment der letzteren bildet. Wie dem auch sein mag, so ist doch daran nicht zu zwei- feilt, daß der Friede des Hauses streng gewahrt worden und das Eindringen in ein fremdes Haus ohne rechtlichen Grund, nicht gestattet gewesen ist, wie am deutlichsten daraus erhellt, daß selbst der Richter auf der Verfolgung eines Friedebrechers nicht ohne Erlaubniß in ein fremdes Haus dringen durfte, um dort Nach- suchungen anzustellen 22°). Von andern Fällen wird nur noch die Widersetzlichkeit gegen den rechtmäßig Pfändenden hervorgehoben und soll mit einer Mark gebüßt werden22'). An dieser Stelle sei schließlich noch bemerkt, daß der Ausdruck „Gewalt" in der damaligen Zeit eine weit umfassendere Bedeutung hatte, als heute und darunter jedes Unrecht, das einen Anspruch aus Buße begründet, verstanden wird. Dem gegenüber findet sich dann auch, wo das Wort im heutigen engeren Sinne gebraucht wird, die nähere Bezeichnung „eigentliche Gewalt" 222). 219) M. 79 s. Anm. 88. M. 36. s. Anm. 37. Helmersen a. a. O. S. 68. Im wiek-öselschen Bauernrecht heißt es (Kap. 7): körnt ein man in eines andern Haus, ohne sinen dank, und handelt er oder sin ge- sindt was Übels mit Worten oder mit That, kann er ihn darein behalten, man richtet ihn an seinen Hals. s. auch daselbst Kap. 11 u. f. 220) M. 184 s. Anm. 52. 221) M. 139 f. Anm. 139. 222) z. B. M. 48, 186, 205, 229. B. L, Nr. Nr. 437, 489, 635, 874, 952. Anm. 247. 269 VII. Verbrechen gegen bie Ehre unb Freiheit. 1. Gegen bie Ehre. Obgleich bie Ehrenkränkung im engeren Sinn bem germa­ nischen Recht burchaus bekaunt ist, läßt sich boch aus ben älte­ ren Quellen bes livlänbischen Landrechts, für bie Verbalinjurie wenigstens, keinerlei strafrechtliche Ahnbuug nachweisen. Im Ge­ genteil wirb sogar vom harrisch-wierischen Rat noch im Jahre 1515 eine Klage wegen höhnischer unb spöttischer Briefe als „nicht von Würben" unbeachtet gelassen 223). In dieser Zeit hatte freilich schon bie Gesetzgebung sich der Ehrverletzung ange- nommen unb zwar verfolgte sie biefelfce vorherrschenb nach 2 Rich­ tungen hin, sofern es sich nämlich um eine, bie Obrigkeit treffenbe Injurie ober um eine Verleumdung hcmbelte. Unb zwar wird in beiden Fällen mit Todesstrafe gedroht224). Außerdem werden in den Landtagsschlüssen von 1537 und 1543 auch Schmähungen und Verunglimpfungen durch Wort und Schrift als strafwürdige Handlungen hingestellt, ohne daß die Strafe genauer bestimmt ist. In dem letztgenannten Receß von 1543 findet sich ferner die exceptio veritatis anerkannt, denn der Injuriant soll dem Beschmähten, vor die Augen gesetzt wer- den, damit nach erkundig ter Wahrheit der Unschuldige entlassen, 233) B. L. Nr. 813. In M. 212 (Anm. 100) ist zwar vom Vor- wurf der Unehelichkeit die Rede, die Stelle enthält aber nur die bezüglichen Beweisregeln. 224) Brief Plettenbergs v. 1510. bei Ewers a. a. (?. 69 f. Thom andern, So jemand up unsz edder unser gebediger unlämplik effte unbörlik spreckende schuldig gefunden würde, warmede unsz edder unsern Gebedi- gern to kort geschehe, edder nicht leidlich wäre — soll man richten an dat höchste. Thom dritten, so jemand wäre de up ehrlike frome frawen Jung- f'rawen effte gude Manne mit sprekende betastede, wormede erer Ehren mochten gekortet werden, berovet effte süszto nahe were — sal men geliker maszen richten an dat höchste. — Eonfirmation Brüggeneis von 1538. S. 256. Anm. 97. B. L. 632. Der harrisch-wierische Rat erkennt (1500) eine un­ ter dem Eheversprechen verführte Jungfrau als Ehefrau an und setzt hinzu „ist Jemand der an ihre Ehre spricht, den wollen wir richten an das höchste!" — 18* 270 der Schuldige aber gestraft werden möge225). Und bereits in einem Vergleich aus dem Jahre 1493 wird aus den animus in- juriandi Gewicht gelegt 226), wie überhaupt nicht daran zu zwei- fein ist, daß die Injurie sowohl, als die Verleumdung schon vor den genannten Gesetzen bestraft worden find 227). 2. Die Freiheitsberaubung. Auch die Freiheitsberaubung findet hinsichtlich ihrer straf- rechtlichen Folgen in unfern Rechtsbüchern nur eine flüchtige Be­ handlung. Wer einen Mann gefangen hält, ist dafür dem Herrn desselben, seinem Verwandten und feinem Weiße verantwortlich, wenn die Klage noch während der Haft erhoben worden22*). Ohne Zweifel bestand diese Verantwortlichkeit in einer Geldlei- stung 229) deren Höhe aber unbestimmt ist. An einer andern Stelle wird noch ausdrücklich hervorgehoben, daß der Eingesperrte auch seinerseits einen Bußanspruch hat,, was sich übrigens von selbst versteht2^). Das eben Gesagte gilt jedoch nur von der widerrechtlichen (untruweliken) Freiheits-Entziehung. Die Ge­ 225) Hupe! n. it. M, St. 7, 8 S. 306 u. 318 f. Dewile ock we- life uprichtige Personen nicht von dem geringsten Adell jn Lifflandt, eine Tith langt unn besanhero, mit grother Unwahrheit bobacht, und unlideligken Schme- worden to reden solen geßadt ßin; ßol henforder einem oder nther Logenstiff- tern nicht mehr Gelouen gegeuen werden, ßundern wann ßich jemand under- steith den andern to deßmehen edder to verunglimpfen, ßoll de ßuluige dem Boßmeheten und Bedachten vor de Ogen geßadt werden, darmitt na erkun­ digte? Wahrheit de Unschuldige erlaten, de Schuldige ouerst na begangener ßiner Undadt, vor ßiner ordentlichen und geborlichen Ouericheitt angesproken, und vormoge keyßerlicher und dießer Lande Rechte, gestraffet werden möge. 226) B. L. Nr. 461. Beide Parteien bedauern es, sich beleidigt zu haben, tä sei nicht in solcher Absicht geschehen, sondern nur um den ©ach­ verhalt aufzuklären. 227) U. B. 2571. Der Komtur zu Fellin beschwert sich beim Reva- ler Rat (1421) über einen Verleumder und beabsichtigt diesen so „hochliken' zu verklagen, baß es ihn verbriefen soll, will ihn aber, wenn er ihn trifft, züchtigen unb „up de stede setten". Anm. 94. B. L. Nr. 662 s. Seite 234. 228) M. 144 (Lsp. II, 22) s. «NM. 166. 229) M. 215 s. Anm. 217. 230) M. 143 s. Anm. 165. 271 fangennehmung in der Fehde wird von einem ganz andern Ge- sichtspunkt aus behandelt und hat vielmehr in der Regel eine LösegeldMhlung seitens des Gefangenen zur Folge231). In glei­ cher Weise blieb das Verbieten eines Landes, so wie die Bedro- hung mit Fehde, so lange diese überhaupt zu Recht bestand, straflos 332), und war uur als Notwehr begründendes Moment von rechtlicher Bedeutung. Nur Geistlichen durfte nach einer Verordnung Kaiser Karls IV. v. I. 1395 bei Androhung der Ehr- und Rechtlosigkeit die Fehde nicht angesagt werden233). VIII. Verbrechen gegen das Eigenthum. 1. Der Diebstahl. Uebereinstimmend mit dem ältesten germanischen Recht läßt sich bei genauerer Betrachtung der einschlägigen Quellenstellen, auch uach altlivländischem Recht, als erstes Requisit des Dieb- stahls die Wegnahme einer fremden Sache aus fremden Gewahr- sam aufstellen23^). Wie aber der Mord durch die Heimlichkeit der Begehung vor den andern Tötungsfällen ausgezeichnet und mit der schwersten Strafe bedroht war, so bildet auch das we- sentlich charakterisirende und die Strafe qualifizirende Merkmal des Diebstahls die Heimlichkeit. Und zwar erscheint sie so un- trennbar mit dem Begriff desselben verknüpft, daß sogar eine jede Handlung, durch welche der Thäter eine dem Diebe gleiche Ge- sinnung verrät, wie wenn er den Besitz gefundener Sachen ab- leugnet, oder falsches Maß und Gewicht benutzt, ebenfalls als Diebstahl bezeichnet wirb 235). Der Diebstahl erscheint nun je 231) M. 221 § 3 ). Anm. 18. M. 223, f. Anm. 68. 232) U. B. III. Nr. 713 B. Anm. 13 u. 82. 233) U. B. Nr. 1029 f. Anm. 51. 234) M. 190 (Lsp. III 1). § 1. Wat man einem manne lenet edder deit to behoklende apenbar, mach he dat betügen siilf drüdde, men mach noch düfte noch rof daran nich teen. WlIda a. a. Orten, S. 864. 235) M. 131. (Lsp. II, 2) f. Anm. 32. M. 141 (Lsp. II, 18). § 1. 272 nach dem Werth der gestohlenen Sache als großer oder kleiner Diebstahl, und diese Einteilung ist wiederum abhängig vom Ort der Begehung, indem der Diebstahl in einer Burg, Kirche, Bad- stube und Mühle schon als großer galt, wenn sich der Wert des gestohlenen Gegenstandes nur aus ein Lot belies, während diese Grenze für die andern Fälle auf einen Ferding, das 4fache eines Lots 236), festgesetzt war. Die Strafe des großen Diebstahls war der Galgen, die des kleinen Brandmarkung an Wangen oder Ohren, oder öffentliche Stäupung, doch konnten die letztgenannt ten Strafen mit 6 Mark Landgut abgelöst werden. Die ver- Wem eines andern mannes varende hare tovlüt, de schal se dem jennigen weddergeven, de se up den hilligen beholden wil, unde he do eme vulle vor sine arbeit, alse gude lüde reden. § 2. He schal se ok upbeden, unde be­ holden se unvordan sös weken. § 3. Vraget dar jemants na, he schall it bekennen. Vorsaket he des, so is it düfte, ift men it bi eme bevunde darna ; he schal it beteren, als hirror geschreven steit. — M. 147 (Lsp. II, 26). § 1. Vindet ein man wat, unde vorsaket he des, wenn men darna vraget, it is düfte. — M. 217 (Lsp. 111, 32). De man misdeit nicht, ift he sines gebu- res vee mit sinem vee indrift unde det morgens utdrift, des he des nicht en voraake, so schal he dar neu not umme hebben. — Die eben citirten Arti- kcl legen den Gedanken nahe, alö müsse bei der Definition des Diebstahls nach älterem Recht, das Erfordernis der Wegnahme fallen gelassen werden. Die im Text gegebene Darstellung rechtfertigt sich aber durch ben Wortlaut deS Art. M. 145 (Anm. 63). Hier wird ein und dieselbe Handlung, bald als Diebstahl bald als Raub bezeichnet, je nachdem es sich um die Zurückbehaltung gestohlener oder geraubter Sachen handelt, d. h. ob der betreffende Käufer die Folgen ei- nes Diebstahls oder eines Raubes ausrecht erhalten will. Der diesem letzte-, ren Artikel zu Grunde liegende Gedanke, ist derselbe wie er bereits bei Be- sprechung der Begünstigung entwickelt worden. (S. 219.) Für die Definition des Diebstahls ist diese Stelle insofern von Werth, als sie beweist, daß nach dem Sprachgebrauch der Rechtsbücher auch schon die Gesinnung, aus welcher eine Handlung geflossen, für die juristische Bezeichnung derselben maßgebend sein kann. Also kann auch dem Ausdruck „düfte" in M. 141 u. 147 eine übertragene Bedeutung beigelegt, und das im ältesten Recht bereits vorhandene Requisit der Wegnahme einer Sache, als Thatbestcmdsmerkmal des Diebstahls beibehalten werden. Vergl. Anm. 247. Daß die Heimlichkeit der Begehung ein wesentliches Erfordernis des Diebstahls, war, geht noch ferner hervor, aus M. 190. s. Anm. 234. M. 217. s. o. Unterschlagung (Bes. Theil VHI, 4). Urk. B. Nr. 1290 „bi nachte duftliken". 236) Nach der Münztabelle bei B u d d e n b r o ck a. a. O. 273 schiedeuen Bestimmungen über die Wiederholung des Diebstahls sind nur für den Beweis von Bedeutung 231), und schließlich ist noch zu bemerken, daß der Diebstahl sowohl als der Raub, schon dann als handhafte That erschienen, wenn Diebs- oder Raubgut in dem verschlossenen Gewahrsam jemandes gefunden wurde238). 2. Der Raub. Neben dem Diebstahl ist der Raub das einzige Verbrechen gegen das Eigentum, welches mit einer öffentlichen Strafe be- droht ist. Was aber eigentlich zum Thatbestand des Raubes nach älterem Recht erforderlich war, kann nicht genau festgestellt werden. Jedenfalls gebort zum Begriff desselben die widerrecht­ liche Aneignung beweglicher Sachen 230), welche im Gegensatz zum Diebstahl iu nichtheimlicher Weise erfolgen muß; uud wei­ 237) M. 79. s. Anm. 88. M. 131 (Lsp. II, 1) s. Anm. 32. M. 145 (Lsp. II 24) § 1 s. Anm. 63. — Die Brandmarkung soll nach W 11 b a (a. a. X\ S. 515 u. 882) zugleich den Zweck haben, den Dieb als solchen kenntlich zu machen, da ihn, falls er zum zweiten oder dritten Male stahl, eine schwerere Strafe treffen sollte. Dagegen ist eö nach der Fassung unserer Nechtsquellen kaum anzunehmen, daß der Rückfall beim Diebstahl auch hier eine strafschär­ fende Wirkung gehabt habe. Da bie einzige Stelle die dieses, und zwar nur für ben kleinen Diebstahl zu besagen scheint: M. 131 (Lsp. LT, 1. § 7.) Bern et lie sik, men schal en hangen ; wert he överst schir, de kleger geve ein mark sülvers vor sin ungemak — sich grade auf ben Fall ber brittcn Anklage wegen Diebstahls, wo die facktische Wieberholung nicht erwiesen ist, bezieht. Im Zusammenhang betrachtet, erscheinen bie angeführten Worte, als bie fortgesetzte Schilberung des Hergangs bei einem derartigen Proceß, und ba ist es um so wahrscheinlicher, baß ber Verfasser bes Rechtsbuches nur an den großen Diebstahl, der schon als erstmaliger mit dem Galgen bestraft würbe, denkt, und bie soeben vorgetragene Unterscheidung zwischen dem großen unb kleinen Diebstahl nicht wiederholen will. Vergl. auch M. 38. Anm. 56. Freilich befiehlt der Komtur zu Memel im Jahr 1408, den stehlenden Kuren, sich so zu halten, baß keine Klagen mehr kommen, werden si dar begriffen, man sulle sl in die thvmnitz setzen und an die helse richten, wolden si dor obir nicht abe lasen, würden si denne begriffen, man solde si an di bome hengen. Doch erscheint dieser Befehl mehr eine abininistratioe Maßregel zu sein. U. B. Nr. Nr. 1778, 1782. 238) M. 144 (Lsp. II, 23). De handhaftige dat is, wor men einen begripet mit der dat edder in der vlucht, edder düfte edder rof vindet in siner were, dar he den slötel to drecht. 239) M, 190 § 1. s. Anm. 234. 274 ter scheint es erforderlich, daß neben den Eigentums- oder Be- sitzrechten, noch ein anderes Recht einer Person, wie Körper- Integrität oder Freiheit, oder eine ganz speeielle Rechtsvorschrift verletzt worden sei. So wird z. B. das Wegnehmen eines Ge- genstandes, aus einem mit Beschlag belegtem Gut. sowie die widerrechtliche Aneignung gestrandeter Sachen als Raub bezeich- itet 24°), und die dänischen Vasallen in Estland verbieten 1306 fremdes Vieh aufzunehmen (optage ?), indem der, gegen dieses Verbot handelnde als Räuber angesehen werden soll241). Be­ weisen nun schon diese Thatsachen, daß der Begriff des Raubes nicht, wie nach heutigem Recht, auf die mit Gewalt gegen eine Person verbundene Wegnahme von beweglichen Sachen beschränkt war, so findet die oben aufgestellte Ansicht noch darin eine wei- tere Bestätigung, daß das ältere Recht neben dem Diebstahl und Raube offenbar noch eine dritte Art der Eigentumsverbrechen unterscheidet, welche sich in der offenen, wenigstens nicht verHeim- lichten, widerrechtlichen Wegnahme einer fremden Sache erschöpft und nicht mit öffentlicher Strafe bedroht ist. Die Strafe des Raubes war im Gegensatz zu der des Diebstahls eine ehrliche, die Enthauptung 242). Jedoch erscheint der Raub von gewissen Gegenständen, wie dem Pfluge oder die Begehung des Raubes an gewissen Orten, wie in der Mühle, der Kirche oder auf dem Kirchhof so qualifizirend, daß in derartigen Fällen an Stelle ver­ einfachen Todesstrafe, das Rädern treten sollte 243).. Zuweilen wird in den Urkunden, der aus einem Hinterhalt ausgeführte, 240) M. 72 (a. B. B. 42.). § 1. Wil ein man nicht vorkomen unde vrewentliken besitten blivet, unde nemants rechts plegen, so mach em de bischop sin gut bespreken. § 2. Averst he schal dar nichtea utnemen. Nimt dar averst jemant wat ut binnen der besprekinge, so deit he rof: dat mach mon vorderen als recht is. U. B. Nr. 291. 241) ü. B. Nr. 713. f. Anw. 19. 242) M. 79. s. Anm. 88. M. 131 (Lsp. U, 4.) s. Anw. 32. 243) M. 80 § 2 s. Anm. 88. M. 131 (Lsp. 11, 3.) s. Anm. 32. U. B. 1248. 275 mit Gewalttätigkeit gegen eine Person und Plünderung verbun- bette Ueberfall besonders erwähnt und als Straßenraub bezeich- net, der sich jedoch hinstchtltch der Bestrafung vom gewöhnlichen Raube nicht unterscheidet2"). Die kirchlichen Autoritäten verbieten in wiederholten Pri- vilegien an die Kaufleute die widerechtliche Aneignung gestran­ deten Gutes, als Strandraub, indem sie die Urheber, Theilneh- mer und Begünstiger eines solchen Verbrechens mit Exkommuni- — • kation bedrohen. Selbst die Richter, die bei Verfolgung solcher Dinge, säumig siud, soll dieselbe Strafe oder doch Amtsentsetzung treffen215). Aber auch im weltlichen Recht wird die Strafbar­ keit des Strandraubes anerkannt. So heißt es z. B. in den Freiheiten, die die königl. dänischen Räte 1369 den Hansastädten erteilen: (pct. 2J Wer im Reich oder Land sich schiffbrüchiges Gut zueignen und den Berechtigten nicht herausgeben wollte, soll am Leben gestraft werden und diese Strafe weder mit Gut gelöst, noch der Schuldige ohne des Klägers Einwilligung be- gnadigt werden 246). 3. Die Entwendung. Es ist bereits oben darauf hingewiesen worden, daß die Rechtsbücher noch eine dritte Art der widerrechtlichen Wegnahme einer fremden beweglichen Sache aus fremdem Gewahrsam ken­ nen, welche als die allgemeinste Form der Eigentumsverbrechen erscheint, und daher als Entwendung bezeichnet werden kann. Denn durch die Heimlichkeit der Begehung wird die Entwendung 244) U. B. Nr. 713 a. Der Straheuräuber der den Lukowe angesal- len, wird in Pernau enthauptet (1325). U. B. Nr. Nr. 1187. 2385. 245) UB. Nr. Nr. 251. j. Anm. 46, 49. —289.291,368. 392. 2879. 246) UB. Nr. 1064 (R. 1262) s. Anm. 159. Nach Buddenbrock (Übersetzung) und Helmersen a. a. D. S. 195 gehört hierher auch M. 141. Anm. 235. Einen andern Sinn bat wohl das Erkenntniß des Harrisch- Wünschen Rats v. 1508. (B. L. Nr. 728) „was an eines jeden Strand schlägt, soll jeder genießen." 276 zum Diebstahl — und verbindet sich mit ihr in bestimmter Weise noch eine anderweitige Rechtsverletzung, so erscheint sie als Raub. Diese letztgenannten qualifizirenden Momente sind es auch, die die kriminelle Bestrafung des Diebstahls und Raubes begründen. Denn der einfache Entwender ist blos verpflichtet das Genommene oder dessen Werth mit Buße zurückzugeben "*)• Der Betrag dieser letzteren ist, wenn es sich um eine Entwen- dung von Holz, Heu oder Fischen handelt — vorausgesetzt, daß zur Aneignung dieser Dinge noch eine besondere Occupations- Handlung, wie Hauen, Mähen :c. erforderlich war — auf nur eine Mark Landgut fixirt, steigert sich aber um das ilfache, wenn die in Frage kommenden Gegenstände den Character einer res possessa deutlicher an sich tragen, oder schon an sich einen höheren Wert repräsentiren, wie Fische in gegrabenen Teichen, gepflanzte oder fruchttragende Bäume und deren Früchte, sowie Honigbäume und Grenzzeichen 248). 4. Die Unterschlagung. Wenn auch die Rechtsbücher mehrere Verbrechen ausführen, welche nach unserer heutigen; Anschauung als Unterschlagung zu bezeichnen wären, so hat sich doch für dieselben in jener Zeit noch kein einheitlicher, selbstständiger Begriff ausgebildet210). Denn die 247) M. 224. s. Anm. 128. Ferner finden sich in M. 145 (f. Anm. 63) die 3 Eigentumsverbrechen ausdrücklich nebeneinandergestellt: „welk man apenbar gut koft, dat gestalen, geroret, edder mit gewalt genomen is." Selbstverständlicher Weise ist hier der Ausdruck „mit Gewalt" in seiner all- gemeinen Bedeutung aufzufassen, s. Anm. 222. 248) AI. 140. s. Anm. 128. Die milde Bestrafung, der in § 1 die­ ses Artikels genannten Vergehen führt W i l d a a. a. O. S. 867 auf jene Zeit zurück, wo noch Wald, Wasser und Weide Gemeingut waren. Vergl. W i l d a a. a. S. 865. „Die Axt ist ein Melder und kein Dieb." Brief des Konrad Pren, Hauptmanns zu Reval v. I. 1340. HupeI n. it. M. St. 11, 12. S. 289. Nach diesem soll widerrechtliches Heumähen mit einer Mark Silber gebüßt werden. 249) Im U. B. kommen zur Bezeichnung der Unterschlagung verschie- dene Ausdrücke vor, wie „furtive alienare", „endragen", „vorbistern", „unt- verdichen«. U. B. Nr. Nr. 657. 2393. 2408. 277 mit Heimlichkeit verbundene Unterschlagung, wie die Verleugnung des Besitzes angeschwemmter oder gefundener Sachen wird als Diebstahl behandelt 25°) und von sonstigen Fällen ist nur die uu- rechtmäßige Vorenthaltung eines Erbteils erwähnt nnd mit Wedde und Bußzahlung bedroht25'). 5. Anmaßung unbeweglicher Sachen. Den Rechtsbüchern lassen sich zwei hierhergehörige, freilich sehr allgemein gehaltene Bestimmungen entnehmen: Wer mit seiner Klage um ein (Lehn-)Gut nicht durchdringt, von diesem aber bereits Besitz ergriffen hat, muß. Buße und Wedde zahlen 252) und wer fremdes Land gegen ein ausdrückliches Verbot, oder sonst in nn- rechtmäßiger Weise bebaut, muß „die Gewalt bessern", wobei die etwa errichteten Häuser und Zäune niedergerissen werden sollen 253). 6. Sachbeschädigung. Abgesehen von dem wiederholt anerkannten Grundsatz, daß ein jeder unprovozierte, nicht zufällig entstandene Schaden, ver­ 250) Siehe Anm. 235. 251) M. 199 (Lsp. III, 12). We herweide edder rade, len edder erve na dem dörtigesten dage weigert mit unrechte uttogevende, beschuldi­ get men en darumme vor gerichte, he mot darumme wedden unde böte ge- ven. Zwar geschieht (M. 193) der Veruntreuung durch Dienstboten Erwäh- nung, aber es ist dort nur von den rein privatrechtlichen Folgen die Rede. 252) M. 96 (Lsp. I, 38). Spreket ein man gut an, unde klaget he darup, unde wert he mit rechte dar van gewiset, he blift des ane bröke unde ane wedde, dewile he sik des nicht underwinnet. — M. 207 (Lsp. III, 21). Ok mot ein man sik wol underwinden sines gudes mit rechte, wor he süt, dat men it em mit unrechte vörentholde. 253) M. 205 s. Anm. 65. M. 229 (Lsp. III, 44). § 1. We dem andern sin land afbuwet mit drouwen, mit unrechte, edder in welker maten it si, klaget de jenne darup, unde vorvolget dat jenne mit rechte bet in des richters hant, unde holt men it em vor weldichliken, so schal it de richter richten. § 2. De richtet- schal ok tom ersten mit einem bile slan dre siege an de husinge edder an den tune, dar schollen de lantlüte to helpen nedder- breken ; ok en schal men dat nicht bernen, noch van dar vören, dat darup ia, van der husinge edder van dem tune. 278 gölten werden soll25t), heben die Ritterrechte einzelne, die Land- wirthschast betreffende Fälle, wie die Beschädigung von Feldern, Wiesen und Vieh besonders hervor. So soll das Reiten über ein Kornfeld oder eine ungemähte Wiese mit einem Artig, das Fahren in gleichem Fall, mit je einem Artig für jedes Rad ge- büßt werden 255). Weidet Jemand sein Vieh auf fremdem Grund und Boden, so hat er, wenn es sich um ein Kornfeld oder ei- nen Heuschlag handelt, 3 Mark Landgut im Ganzen, kommt aber nur fremdes Weideland in Frage, — 6 Pfennige für's Haupt als Buße zu entrichten25S). Die eigentümlichen Bestimmungen der Rechtsbücher über die Verletzung und Tötung von Thieren sind bereits oben 257) ausführlich behandelt worden und als Re- sultat jener Betrachtung ergab sich, daß sowohl die dolose, wie die culpose Tötung eines genießbaren Tieres volle, die Lähmung eines solchen, halbe Wergeldszahlung nach sich zog, bei einem ungenießbaren Thier aber, die Unterscheidung zwischen absicht- licher und unabsichtlicher Verletzung wieder insofern hervortrat, als im ersteren Falle außer dem Wergeld noch eine Buße ge­ zahlt werden sollte. Ferner, daß die Lähmung eines ungenieß­ baren Thieres an einem Fuß der Tötung gleichgestellt, die Blen- dung eines Auges aber mit dem halben Wergeld zu vergelten war. Schließlich mußte der Hirt das Thier, das er schuldhafter Weise auf der Hütung verloren hatte, ersetzen 258). Schon frü­ her ist bemerkt worden, daß der rechtlich fixirte Schadensersatz für Thiere auch nach livländifchem Recht als Wergeld bezeichnet wurde259). Dagegen sind die ins Einzelne gehenden Bestimmun­ 254) s. Seite 213 ff 239 ff. 255) M. 139. j. Anm. 139. 256) M. 157. § 1. Anm. 66. M. 153 (Lsp. 11, 37). We sin vee drifit up ein ander marke up gemeine weide, wert it gepandet, he gifit sÖ8 pennige vor dat hövet. 257) Siehe Seite 215 ff. 258) M. 159 s. Anm. 38 a. E. 165. s. Anm. 40. M. 166 § 2 f. Anm. 38. 259) Indem das Wergeld den Preis des Lebens überhaupt bezeichnete, •279 gen des Sachsenspiegels über das Thierwergeld in den Spiegel Land und Lehnrechts nicht übergegangen, wohl aber die Bemer- hing, daß singende oder gezähmte Vögel, sowie Jagdhunde durch ihres Gleichen ersetzt werden sollen, also kein Wergeld haben 26°). IX. Betrug und Fälschung. Die nunmehr aufzuzählenden Verbrechen sind in den land- rechlichen Quellen wenig entwickelt. Wo ihrer aber Erwähnung geschieht, sind sie stets mit strengen Strafen bedroht, weil jedes betrübliche Handeln den Character der Heimlichkeit an sich trägt. Daher sollen auch diejenigen, die mit falschem Maß und Gewicht umgehen, als Diebe angesehen werben20') und die doppelte Ver­ pfändung eines Guts wird gleichfalls mit dein Tode bedroht 262). 1. Der Meineid. Zunächst ist darauf hinzuweisen, Daß nach dem Sprachge­ brauch jeuer Zeit unter Meineid nicht nur der vor Gericht ab- gelegte wissentliche Falscheid, sondern auch jeder Bruch eines eid- lich gegebenen Versprechens verstanden wird 263). So häufig aber auch der Eid in den Rechtsbüchern erwähnt, und die Erfüllung von Gelöbnissen eingeschärft wird 264), findet sich doch keine ein­ so begreift es sich, wie auch von einem Wergeld der Frauen, ja selbst der Vögel und Thiere die Rede sein konnte. Grimm, Rechtsaltertümer S. 650. 260) M. 225. (Lsp. III, 40.) Singende vögel edder tarne vögel und de winde unde haszhunde unde braken mach men gelden mit einem erein geliken, de also gut si, ift men it swere up den hilligen. lieber den Thier­ schaden vergl. Anm. 38. 261) M. 131 (Lsp. II, 2) s. Anm. 32. Kop = Getränkemaß schwe­ dische Tasse. UB. R. 754. 262) Beliebung Johann Freitags v. Loringhoff v. I. 1500 in H u p e I, n. n. M. St. 11, 12, S. 371. Und wer zwei Briefe in ein Pfand versie- g e l t , d e n s o l l m a n r i c h t e n a n d a s H ö c h s t e . R e c e ß v o n 1 5 4 3 i n H u p e l n . n. M. St. 7. 8. S. 318. Und wo befunde worde dat welk gelt lenen unn twe edder dre mall in ein pant vorsegelen, de szollen lives und Ehrenlosz na Inhalte der olden Recesse erkandt und geholden werden. 263) U. B. Nr. 654 (s. Anm. 111. B. L. Nr. 2. 264) M 81. s. Anm. 17. M. 221 (Lsp. III, 36) § 1. s. Anm. 68. 280 zige den Meineid betreffende Strafdrohung. Nur aus der Be- stimmung, daß die Unmöglichkeit der Erfüllung eines Gelübdes keine nachtheiligen Folgen auf die Rechtsfähigkeit des eidlich Ver- pflichteten äußern solle, läßt sich vermuten, daß die Strafe des Meineides nach Landrecht in der Rechtlosigkeit bestanden habe2M), während die stadtrechtlichen Urkunden dieses Verbrechen mit dem Tode bedrohen 266). Im Uebrigen scheint sich die Kirche dieses Verbrechens angenommen zu haben und bedroht den Eidbrüchi- gen mit Excommunikation 2«?). 2. Die Urkundenfälschung. • Auch hier läßt sich nur die Vermuthung aufstellen, daß die Urkundenfälschung mit dem Tode bestraft worden ist. Die wenigen uns überlieferten Fälle bringen jedoch keine genügende Klarheit über die strafrechtliche Stellung dieses Verbrechens 268). 3. Die Münzvergehen. In den das Landrecht betreffenden Urkunden werden als § 2. Let men en leddich up sine truve riden to tage, he schal wedder kommen to rechte unde leddigen sine truwe. § 3 f. Anm. 18. 265) M. 222. s. Anm. 40 ÜB. Nr. 654 (Anm. 111). 266) z. B. UB. 518. Verhängt sowohl über den falsch schwörenden als auch dessen Eideshelfer die Todesstrafe, s. Anm. 53. 267) U. B. 606. Jsarnus, Erzbischof von Riga stiftet 1302 einen Frieden; wer dagegen handelt, soll mit der Strafe, welche auf den Bruch des Eides gesetzt ist, belegt werden. Das ist Exkommunikation und Interdikt. 268) U. B. Nr. 2573. Der Bischof Kaspar von Ösel berichtet (1421 ?), daß Wilhelm von Varensdach in gewinnsüchtiger Absicht 2 Blätter des Ki» chenlandbuches ausgeschnitten und eins abgeschabt habe. Dorumb alleine er leip und gut vorworcht hette, wenn das jo vor eine falscheit im rechte zu- geleget adir zugeteilet mochte werden etc. vergl. auch U. B. Nr. 2582. Der Münzfälscher soll „gleich einem Fälscher" bestraft werden, nun traf aber nach anderen Urkunden (s. u.) den Ersteren die Todesstrafe, also auch den gewöhn- lichen Fälscher. B. L. 1344. Johann, Bischof von Kurland bedroht diejeni- gen, die sich gefälschter Urkunden bedienen, mit seiner Ungnade. M. 140 (Aittn. 128.) erwähnt der Verletzung von Grenzzeichen, doch geht aus dem Zusammenhang hervor, daß hier nicht an eine Grenzfälschung als solche, sondern nur an die Entwendung eines werthvollen Gegenstandes zu denken ist. 281 einzelne Arten der Münzvergehen hervorgehoben: Das Einfüh- ren schlechten Geldes, das unerlaubte Prägen, sowie das Be- schneiden (Wippen) und Wiedereinschmelzen echten Geldes und drgl. m. In allen diesen Fällen soll der Schuldige Leib und Gut verwirkt haben 269). Schon das bloße Besitzen von falschem Gelde veranlaßte eine richterliche Verfolgung und vermuthlich strenge Bestrafung, da man sich von einem solchen Verdacht durch die Eisenprobe reinigte2^). X . U n t r eu e . Der Mißbrauch des Vertrauens seitens des Lehnsmannes, sosern er einen speciellen Auftrag seines Herrn in eigennütziger Weise zum Nachteile des Letzteren ausgeführt hatte, war gleich dem Verrat mit der schwersten Strafe, dem Rädern bedroht"'). Vernachlässigte aber der Lehnsmann in weniger gravierender Weise die Interessen seines Herrn, verließ er ihn in der Not oder wurde er sonst einer Treulosigkeit überführt, so strafte man ihn nicht an seinem Leben, sondern er verlor blos sein Lehen und wurde ehrlos 272). Von sonstigen Fällen wird noch erwähnt, 269) U. 13. Nr. 1096, de snode und quat geld in desse lande brochte, de sal lif und gut vorboret hebben. UB. Nr. Nr, 2478, 2632, Receß deö Landtags zu Wenden 1422. Und dusse vorscrevene munte nicht to vor er- gerende efte to voranderende ifte to wandelende sunder endrechtliken rat und vulbort der vorscrevenen heren dusser munte und lande, Ok der olden munte nicht mer to slande noch an artigen noch an Lubischer bi eren und bi truwen and dar to bi dem ketele. Item sal ok nement he si geistlik edder wertlick he si van vvat State he si desulve vorscrevene munte ud wippen be- sniden, wedder vorbernen ofte in genigerle wise krenken. We dat dede des men mit der warheit overkomen mochte, den sal men boven den ban dar wi praelaten vorscreven se an don in dusser schrift richten gelik enen vor- velsclier, he si praelate, ridder etc. etc. nemand ud gescheiden. 270) U. B, Nr. 2589. Hannus, der im Verdacht steht falsches Geld gehabt und verkauft zu haben, erbietet sich zur Eisenprobe, um seine Unschuld darzuthun (anno 1422) „na utwisinge siner lantrechte". 271) M. 131 (Lsp. II, 3.) s. Amn. 32. 272) M. 39. s. Anm. 103 vergl. Buddenbrocks Uebersetzung n. a. 282 daß der nachlässige Vormund des Rechtes ein solches Amt zu bekleiden, verlustig gehen sollte 273) und wer schließlich eine Sache auf bestimmte Zeit geliehen und jene darüber hinaus behalten hatte, konnte zu einer Bußzahlung verpflichtet werden2™). XI. Gemeingefährliche Verbrechen. 1. Die Brandstiftung. Die schwere Strafe der Enthauptung zeichnet die Brand- stifwng vor den übrigen Sachbeschädigungen aus, und beweist, daß dem Recht jener Zeit die Gemeingefährlichkeit der Brand- stifwng bereits zum Bewußtsein gekommen ist2'5). 2. Der Mordbrand. Als eine qualifizirte Art der einfachen Brandstiftung er- scheint der Mordbrand, der mit der Strafe des Rades bedroht ist. Vermuthlich bildet auch hier das charaeterisirende Moment die Heimlichkeit der Begehung. Unsere Quellen enthalten zwar nichts über den. Thatbestand des Mordbrandes, doch stimmt die geäußerte Vermutung mit den Anschauungen des ältesten germanischen Rechts übereilt 276). O. Anm. b. Die Artikel vom Lehngut und Lehnrecht, Tit. IV. Wann- eer unde mit wat aaken en lenman mach verlesen unde vorboren (sin len), Art. 7, § 2. Ok wen he sinen herrn verlet unde em entvlüt in dem stride, eer sin her dot si ofte to deme dode gewundet. Dagegen H e I in e r s e n a. a. O. S. 115. Anm. 14. 273) M. 41. s. Anm. 109. 274) M. 207. (Lsp. III, 20) s. Anm. 128. 275) M. 131 (Lsp. n, 4) s. Anm. 32. Als Sachbeschädigung er­ scheint die Brandstiftung noch im Bauerrecht. (Bunge, Beiträge S. 87.) § 22. Lett en man up den Acker. Heuschlege edder im Walde Ftter kah- men, den schaden sali he bethern und der Harschop 3 Oseringe. 276) N. 131 (Lsp. II, 3) s. Anm. 32. W i l d a a. a. O. S. 940 ff. ANfeld a. a. O. S. 52. 283 XII. Unzuchtsdelicte. Die spärlichen Bestimmungen des Landrechts über diese Verbrechen zeichnen sich meistens durch große Strenge aus. 1. Die Verführung. Die Strafe der Verführung war der Tod. Hatte ein Edel- mann eine adelige Jungfrau verführt, so mußte er sie heirathen that er es aber nicht, so sollte man beide „richten" und ihre Güter sielen den betreffenden Erben zu. — Die Unzucht aber zwischen einem Unadligen („einem schlechten Knecht") und einer adligen Jungfrau, sollte an Beiden mit dem Hungertode bestraft werden 277). 2. Die Entführung. Es läßt sich vermuthen, daß entsprechend der eben erwähn- teil strengen Bestrafung des leichteren Delicts auch die gewalt- same Entführung mit dem Tode bedroht worden sei, und der Receß von 1543 bestätigt diese Vermuthung für das Bauerrecht ausdrücklich 27R). War die Entführung aber mit Einwilligung der Entführten geschehen, so scheint die Strafe blos in Geld be- standen zu haben 279). 277) Gnadenbrief Plettenbergs von 1507 bei Ewers a. a. O. 5. 63. item efft een gut mann effte wohlgebahren Knecht ein Iugf'rau bedröge mit gelöfiten edder mit behenden Reden und dar klagt von, edder anders vor Ogen käme, de dat dcit, soll se echtigen (heirathen); will he dar nich dohn, so sali men se beyde richten, unde ere beyde güder, sollen vervallen syn an ere negesten Freunde, und eft't ydt geschehn von schlechten Knechten, so soll man se beyde verschmechten. §a|t gleichlautend ist der Receß von 1543 in Hupel n. n. M. St. 7. 8. S. 315. BL. Nr. 632. Wenn je­ mand sich mit solchen Dingen befleckt, so fotl man kein Geschlecht schonen und hinrichten an dem Höchsten. 278) Hupel n. n. M. St. 7. 8. S. 315. Und welk Bhur eine Derne entforeth, ahne willen and Vulbordt, der vrunde den szoll men rich­ ten an den halsz - entforeth he sze overst mit willen szo szoll men sze beide elichen. 279) U. B. Nr. 1865. Der Komtur zu Fellin schreibt an den Reva- ler Rat 1410. Der Ueberbringer des Briefes sei verklagt, dat he binnen Zeitschrift f. Rechtsnnss. 3g. IX, H, 2 u. 3. 19 284 3. Der Ehebruch. Der Ehebruch wird mit Enthauptung bedroht und ebenso 4. Die Notzucht2S0). Bei diesem Verbrechen greift noch die eigenthümliche Be­ stimmung Platz, daß das Haus, in welchem die Notzucht ver- übt worden, niedergerissen und allen Thieren, welche bei diesem Verbrechen zugegen gewesen waren, der Kopf abgeschlagen wer- den soll 2°'). 5. Die unnatürliche Unzucht. Die unnatürliche Unzucht wird bloß im Vertrage mit den Äselern v. I. 1255 erwähnt. Den Schuldigen trifft „nach ihrer Sitte" Landesverweisung und seine Güter fallen an die Erben 2fc-). Zweck des Obigen war, die auf das Straftecht bezüg- lichen Grundsätze des altlivländischen Rechts, wie sie uns in den Ritterrechten und andern Quellen aus der Zeit baltischer Unabhängigkeit überliefert worden sind, möglichst genau zusam- men zu stellen. Praktisches Jnterresse kann vorliegende Arbeit nicht beanspruchen, denn die eigentümlichen Schicksale unseres Landes haben eine freie EntWickelung seines öffentlichen Rechts unmöglich gemacht. Für die Kultur- und Rechtsgeschichte aber ist die Erforschung eines jeden Rechtszweiges, auch wenn er in keinem lebendigen Zusammenhang mit der Gegenwart steht, von Werth, und daher erscheint der Versuch auf dem Gebiete des Strafrechts eine geringe Vorarbeit zu liefern berechtigt! nachtslapender tid, heffte ene maget genomen ut enea borgera hua to Velin; de maget lied mede nomen hoiken und rok. Des entsecht lie sik wol, das he dat nicht gedan hefft, und will es beweisen und die Magd vorbringen. Kann er's nicht, SO mut he in dem broke bliven, de em denner over gefun­ den wart mit rechte. > 280) M. 131. (Lsp. II, 4) s. Anm. 32. 281) M. 185 s. Anm. 154. 282) ü. B. Nr. 285. (R. 321 pct. 3) s. Anw. 96. Duellenverzeichniß. Quelle. Anmerkung. Quelle. Anmerkung. WE. 44 191. M. 111 8 4 141. 196. 56 143. 188. 164. „ H2 99. AI. 2 159. „ H3 34. 100. * 6 99. 105. „ H5 33. 114. 117. 7 99. 105. „ H6 § 1 74. 192. „ 38 56. 100. 105. 156. 237. „ 116 § 2 9. 18. » 39 103. 272. » H9 116. 156. „ 41 109. 273. 121 33. „ 44 100. 192. „ 123 183. „ 48 35. 141. 182. 183. „ 125 33. 184. 184. 194. „ 126 27. 119. „ 53 99. 105. „ 127 185. „ 71 17. 22. 143. „ 128 143. 188. 190. „ 72 240. „ 130 194. „ 74 - 143. 146. 187. „ 131 32. 88. 158. r 75 143. 176. 188. 194. „ 131 Lsp. II 1 33. 92. 101. 105. 139. r 76 87. 157. 180. 184. 193. 237. „ 79 88. 219. 237. 242. 2 235. 261. r 80 § 2 57. 88. 57. 95. 177. n i, 3 57. 177. 204.243. 271. 243. 276. 95. 115. 120. 148.156. 4 170. 207.242.275.280. 204. 158. " I 5 49. » 81 17. 25. 68. 264. „ 132 32. 88. 158. 198. 82 17. 26. * 133 33. 53. 107. 195. 83 214. „ 134 74. 88. 95. 170. 208. « 84 17. 95. 141. 206. „ 135 157. 184. „ 85 47. 99. 105. 206. » 136 137. 139. 215. * 86 17.37.95.99.195.202. 137 86. 129. 138. 139. 206. 219. 164. 216. „ 87 17. 214. „ 138 18. .. 89 99. 195. 131. 141. „ 139 139. 221. 255. „ 90 130. 141. » 140 128. 139. 248. 268. „ 96 35. 141. 252. „ 141 235. 246. .. 102 33. ., 142 148. „ 104 106. „ 143 74. 130. 165. 230. » 107 97. 146. „ 144 166. 228. 238. „ 108 87. 192. „ 145 56. 63. 235. 237. 247. „ 109 34. 45. 143. 153.182. „ 147 235. , 111 § 1 9. 186. r 148 38. 136. .. Hl § 2 186. „ 151 37. 38. 39. „ 111 § 3 34 „ 152 38. 71. 19* 0o0 f 286 Quelle. Anmerkung. Quelle. Anmerkung. M. 155 114. 115. IM. 222 40. 102. 265. , 156 65. „ 223 68. 231. * 157 § 1 66. 128. 134. 256. „ 224 128. 140. 247. 157 § 2 38. 66. 128. 139. „ 225 43. 260. „ 158 256. * 226 S. 215. Anm. 38.136. .. 159 38. 258. „ 227 §1-3 S. 215 f. Anm. 37. 38. „ 160 70. 136. 140. „ 165 40. 258. „ 227 § 4 84. „ 166 38. 258. „ 228 38. .. 168 104. 229 253. 173 38. „ 230 18. 174 84. Lsp. III, 49 75. 79. 176 119. 124. M. 234 79. „ 178 74. „ 235 75. 61. 62. „ 236 79. „ 179 § 4 209. .. 237 47. 66. * 179 § 5 69. .. 238 47. „ 180 21. 176. 245 110. 189. „ 181 83. „ 247 119. 124. „ 182 31. 72. 170. 208. Artikel vom » 183 § 1. 2 21. 73. 144. 176. Lehngut und „ 183 § 3 73. Lehnrecht. „ 184 52. 115. 220. IV, 7 § 2 272. „ 185 154. 281. Fabri, For­ „ 186 59. 64. mulare .. 187 91. 94. (Lsp. II. 67.) procur. I, 9. 183. „ 187 60. 62. (Lsp. IL 68.) .. I, 11 183. „ 190 234. 235. 239. .. I, 37 22. 88. 170. 181. „ 191 40. 160. 170. 181. * !• 88 „ 192 40. V. 4 88. 170. 180. 181. „ 193 251. " V. 13 88. 182. .. 195 141. (Lsp. III. 6.) V. 22 88. 196. „ 195 24. 149. (Lsp. HI. 7.) i V. 49 88. 170. 182. „ 196 50. 97. 115. 170. Bauerrecht „ 197 167. in Bungeö r 199 141. 251. Beiträgen » 202 § 1 108. S. 87. § 22 275. „ 202 § 2. 3 119. 124. Wiek-Oesel- * 203 97. 116. 156. scheS BauerR. „ 205 65. 253. Kap. 2 95. „ 207 . 128. 274 (Lsp. HI. 20.) , 3 202. „ 207 252. (Lsp. III. 21). , 6 7. „ 208 51. 66. 118. 7 219. r 211 100. , 11 219. n 212 100. 223. Livifches - , 214 194. Bauerreckt „ 215 217. 229. Kap. 9 95. 130. „ 217 235. „ 34 7. * 218 97. „ 35 7. 33. 94. „ 219 183. , 36 7. „ 221 § 1 68. 264. . 44 192. * 221 § 2 264. ü. B. „ 221 § 3 18. 25. 68. 231. 264. Nr. 20 130. «5 CrO 287 Quelle. Anmerkung. Quelle. Anmerkung. Nr. 169 94. 131. 200. 211. Nr. 1064 21. 96. 156. 159. 160. 185 123. 252. 176. 246. 251 47. 49. 53. 195. 245. 1096 88. 151. 269. 283 a. 121. 1098 30. 285 47. 96. 147. 148.155. 1099 203. 205. 212. 282. 1141 121. 156. 206. 289 245. 1187 1. 203. 244. 291 49. 53. 122. 195.240. « 1197 15. 150. 170. 245. 1218 30. 1248 122. 197. 203. 243. 319 74. 1268 74. 368 245. 1289 203. 392 49. 53. 195. 245. „ 1290 235. 405 9. „ 1298 97. 453 131. 141. 156. 159. R.1299 b. 1. " " 161. 203. 1569 30. 1570 97. 518 53. 266. 1571 30. 554 50. 1633 121. 600 121. 203. 205. 1711 47. 606 122. 267. 1778 97. 237. 608 205. 1782 237. 618 12. 1865 279. 622 10. 2051 29. 626 131. 2172 30. 635 10. 30. 2233 210. 637 30. 2266 14. n 653 30. 2297 30. 654 111. 263- 265. 2320 207. 655 10. 30. 2384 161. 657 111. 249. 2385 161. 243. 244. 667 10. 12. 30. 249. 2393 249. 700 197. 213. 2408 249. R. 713 19. 141. 156. 203. 241. 2478 88. 151. 269. 713 a. 82. 97. 244. 2490 150. 207. 713 b. 13. 74. 82. 232. 2571 94. 227. a. 714 11. 2573 150. 268. 737 213. l 2582 88. 268. 269. n 741 30. 2589 97. 270. 748 9. 2632 89. 269. 754 261. 2670 97. v 760 9. 14. 2879 122. 245. 778 197. 213. 3081 205. 795 14. " 800 14. BL. 801 14. 2 263. „ 813 131. 42 122. 178. 841 131. 137 122. 890 122. 287 14. ,, 985 121. 383 38. 1007 121. 436 159. 1029 14. 51. 59. 64. 67. 461 226. " 111. 121. 197. 233. 632 224. 277. 288 Quelle. Anmerkung. Quelle. Anmerkung. Nr. 635 130. 159. 161. Nr. 992 135. 137. 160. 652 98. 182. 227. „ 1250 159. 161. 702 97. 150. 170. .. 1323 9. 728 246. „ 1344 268. „ 748 143. 169. 191. 195. „ 1359 159. 161. „ 749 134. 143. 191. 218. „1990—2000 199. „ 813 223. 1999 96. 161. ,, 822 134. 218. 1 I e. n m e r k u n g . Brief von Konrad Pren v. 1340. 248. Verordnung des Hochmeisters v. 1408. 85. 208. Beliebung Johann Freytags von Loeringhoffe v. 1500. 262. Gnadenbrief Plettenbergs v. 1507. 145. 148. 277. Brief Plettenbergs v. 1510. 179. 190. 224. Verordnung Karls V. v. 1527. 123. Vereinigung zu Wolmar v. 1537. 152. 172.173.178. 201. 225. Confirmation von Hermann v. Brüggen et v. 1538. 48. 160. 178. 192. 224. ' Vertragsbrief von 1543. 67. 74.' Receß von 1543. 45. 48. 145. 174. 225. 262. 277. 278. Receß von 1546. 9. Privilegium des Heermeisters von der Recke v. 1550. 192. Privilegium Heinrichs von Gahlen v. 1552. Pernaufcher Receß von 1552. 81. 152. 172. 173.174.175. 201. 205. 289 Zusammenstellung der einander entsprechenden Artikel der livländischen Rechtsbücher und des Sachsenspiegels, soweit sie in vorstehendem berücksichtigt worden, nach Bunges „Concordanz- tafeln". Mtlivlands Rechtsbücher. 1879. S. 45—53]. M. Lsp. Ssp. 2 2 6 7 7 11 38 I. 29 1. 39 39 „ 30 „ 40 41 » 32 >> 41 44 „ 34 „ 50 48 .. 37 53. 1 53 17 22 71 39—41 3 (49) 50 72 42-44 51. 52. 74 46 55 75 47 56 7G 49 58 77 50 59 79 52 § 1 80 52 §§ 2-1 81 53 82 54 83 55 84 56 85 57 86 58 87 59 89 61 90 62 96 I. 38 I. 53, 2. 102 45 I ,, 60 104 47 i „ 61, 4. 107 51. 52. ! ,, (53, 3)61,1 108 53 62, 1. 109 54 j v 62' 2. 111 56 112 57. 58. > ,, 65, 3. 4. 113 59 (66, 1) 115 61. 62. I „ 68, 1.4.5. 116 63 i v 69. (70, 1} 119 66. 1. 2. i II. 4. 1. 121 67. 68. „ 5, 2; 6, 1. 123 70. 71. i „ 6, 3. 4. 125 73-75 : „ 8. 9. 126 76, 1—3 I „ 10 127 76, 4; 77 ; „ 10; 11. 1. 2 128 78. 79. (47) (44) (56) „ 12,1. (4. 5} 130 81. 82. I 12, 7. 9. 131-134 II. 1—9 ' >, 13. 14. 290 M. Lsp. aBB. WE. 135 n. 10 (49) (58) (1. 61) 136 „ 11 — II. 16, 5. 6. 137 „ 12 — .. 16, 9. 138 „ 13. 14. — „ 17. 139—141 „ 15—18 — „ 27-29 142-144 „ 19-23 „ 31. 34. 35. 145—146 „ 24. 25. .. (36) 147—148 26. 27. — „ 37. 38. 151. 152. „ 30. 31. — „ 40 155-160 „ 34-39 — — „ 45-48 165 „ 43 — — .. 54, 4. 166 „ 44 — — „ 55, 5. 6. 168 „ 46 — — in. 82, i. 173. 174. 51. 52. — — n. 62, 1. 2. 176 „ 54 — — „ 63. 2. 178—179 II. 56. 57. — — IJ. 64. 3 5; 6 5 180—184 .. 58—64 — — ., 67—72, 1. 185 „ 65 — — in. l, i. 186. 187. „ 66 — 68 — — .. 2. 3. 190—193 III. 1—4 — — „ 5. 6, 1. 195-196 6 - 9 — — .. 9. 10. 197 „ 10 — — „ 12 199 .. 12 — — lö] 2. 202. 203. » 15. 16. — — >. 16, 2. 3; 17 205 „ 18 — — 20, 1. 2. 207 „ 20. 21. — — 22, 1. 3. 208 „ 22, 1. 2. - — — .. 23. 24. 211. 212. „ 25. 26. — — 27. 28. 1. 214. 215. „ 28-30 — — 30. 31. 217 „ 32 — — .. 37. 3. 218 >, 33 — — .. 39. 1. 2. 221-223 „ 36—38 — — 41, 1-3 224—228 39-43 — — .. 47-49 229 „ 44 — — „ (67. 68,1) 233 .. 48 — — » 78. 1 — .. 49 — — .. 78. 2 233—238 .. 50-55 — — 78. 3—9 245 .. 61 - _ Lehnrecht Art. 9. 2. 247 „ 63 — .. 12. 2. Abgesehen von einer Reihe geringfügiger Versehen, die hiermit ge- n e i g t e r N a c h s i c h t e m p f o h l e n s e i n m ö g e n , e r s c h e i n e n n a c h s t e h e n d e B e r i c h t i - gungen unerläßlich: auf <5. 206 Anm. 18 Zeile 7 v. u. ließ S. 263 ff. 266 f. ftatt 129 ff. 133 f. „ 206 „ 18 2 v. u. „ wol ,, wul „ 208 „ 23 11 v. u. „ S. 221, 254 ,, S. 43 f, 109 f, e. ,, 210 ,, 30 7 V. u. ,, 1098 ,, 1089 ,, 212 ,, 34 9 v. u. „ in dem ,, tu dem „ 213 „ 37 10 v. u. ,, vee en ,, veeen „ 215 , — 1 v. o. ,, solches „ solch es „ 216 „ 42 1 v. u. ,, S, 240 ,, 82 „ 218 r / 4o 23 v. lt. „ S. 255 „ 118 „ 218 „ 46 22 v. 11. ,, S. 259 f. ,, 123 219 „ 48 11 v. v. ,, de 221 ,, — 13 v. o. ,, Befriedung ,, Befriedigung 236 „ 111 5 u. 6 v. 11. ,, ewige ,, wenige 2-10 ,, 128 14 v. u. bewisen ,, hewisen „ 242 „ 132 1 v. o. „ S. 266 „ S. 137 ,, 247 150 11 v. 11. ,, bannen ,, bauen „ 249 „ 157 16 v. o. ,, welker aaken ,, welher sahen ,, 252 ,, 166 8 v. u. ,, jetveliken ,, juweliken ,, 255 „ 174 4 v. lt. ,, Vnterscheitt ,, Vnterscheitt ,, 256 „ 178 10 v. u. n. n. M. ,, a. n. M. „ 258 „ 184 13 v. u. ,, unde ,, an de „ 263 „ 203 12 v. II. „ extrahendus ,, extrahandus „ 263 „ 203 12 v. u. ,, gravia ,, gravias. „ 266 „ — 9 v. lt. „ entrichten; für ,, entrichten. Für