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[Vorschriften für die Studirenden der Kaiserlichen Universität Dorpat]. Achtes Capitel, Von den Verträgen und Verbindlichkeiten der Studirenden, sowie von dem Verfahren zur Herbeiführung ihrer Erfüllung : durch nachstehende Bestimmungen sind die [Paragraphen] 96 bis 103 der am 2. November 1862 temporär bestätigten Vorschriften für die Studirenden der Kaiserlichen Universität Dorpat ausser Kraft gesetzt und der [Paragraph] 6 derselben abgeändert / auf Grundlage des Statuts der Dorpater Universität v. 9. Jan. d. J. Art. 29 B. Punkt 7, gemäss der Vorstellung des Conseils, bestätigt...[von] Curator des Dorp. Lehrbezirks Graf Keyserling